Aussteuer und Mitgift sind zwei veraltet wirkende, und oft irrtümlich synonym gebrauchte Begriffe, denen man spontan keine besondere steuer- oder erbrechtliche Bedeutung zumessen würde.
Tatsächlich sind sie jedoch nach wie vor gängige Praxis in Deutschland, und stellen neben Schenkungen und ehelichen Zuwendungen eine Möglichkeit der Lebzeitigen Vermögensübertragung auf die eigenen Kinder dar.
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// Inhaltsübersicht
- Was „Aussteuer“ und „Mitgift“ bedeutet
- Wie die Ausstattung funktioniert
- Wann eine Ausstattung sinnvoll ist
- Was der Unterschied zwischen Ausstattung und Schenkung ist
- Was es steuerrechtlich und erbrechtlich zu beachten gilt
Was bedeutet „Aussteuer“ und „Mitgift“?
Bei der sogenannten Aussteuer handelt es sich traditionell um eine Grundausstattung von Haushaltsgegenständen, die von jungen Frauen vor ihrer Hochzeit für den eigenen Haushalt angesammelt werden. Die Mitgift (althochdeutsch für Mitgegebenes) ist eine finanzielle Zuwendung, die junge Frauen anlässlich ihrer Eheschließung von ihren Eltern erhalten, um damit einen ehelichen Hausstand begründen zu können. Dieser Brauch ist seit der Antike in Deutschland belegt, und in ähnlicher Form bis heute verbreitet.
Seit dem 20. Jahrhundert überwiegt die finanzielle Zuwendung, die als Starthilfe zur Gründung einer eigenen Existenz dienen soll, und „Ausstattung“ genannt wird.
Wie funktioniert die Ausstattung?
Da der Begriff „Ausstattung“ eine uralte Volkstradition beschreibt, die jahrhundertelang nach Gewohnheit, und nicht nach gesetzlicher Vorschrift gehandhabt wurde und einem entsprechenden Wandel unterworfen ist, existieren keinerlei Vorgaben dafür, wie genau eine Ausstattung auszusehen hat. Sie entspricht, so sie überhaupt gezahlt wird, den Möglichkeiten der Eltern und den Gegebenheiten der jeweiligen Situation. Entscheidend ist, dass es sich bei der Ausstattung um eine einmalige Mitgabe an das Kind handelt, die nicht einer Unterhaltszahlung entspricht, und über den gesetzlichen Unterhalt hinaus geht.
Auch existiert kein Rechtsanspruch auf eine Ausstattung, und diese kann nicht eingeklagt werden.
Wann ist eine Ausstattung sinnvoll?
Eine Ausstattung ist eine Form der Schenkung, die sich allerdings in einigen juristischen Punkten von der üblichen Schenkung unterscheidet. Dazu später mehr. Die Ausstattung ist eine Möglichkeit, traditionsgemäß anlässlich der Eheschließung der Kinder, diesen einen Teil ihres Erbes vorzeitig zukommen zu lassen, zu einem entscheidenden Zeitpunkt in ihrem Leben, an dem sie in aller Regel nicht über viel Kapital verfügen, und dieses umso nötiger brauchen.
Da man die Ausstattung als Schenkung deklarieren kann, gelten für sie die üblichen Freibeträge.
Da die Ausstattung auf Freiwilligkeit basiert, können Sie als Elternteil die Höhe selbst bestimmen.
Was ist der Unterschied zwischen Ausstattung und Schenkung?
Die Ausstattung gilt, wie gesagt, als eine Sonderform der Schenkung. Sie ist grundsätzlich den gleichen Bestimmungen unterworfen, allerdings gibt es durch die traditionell anlassgebundene Einmaligkeit der Ausstattung einige rechtliche Unterschiede, die bedacht werden wollen.
- Die Ausstattung kennt keine Formvorschriften. Jede Schenkung kann man formlos tätigen, jedoch ist bei umfangreichen Schenkungen, wie einer Immobilie, die Aufsetzung eines Vertrages angezeigt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Für die Ausstattung bedarf es, ungeachtet ihrer Höhe, überhaupt keiner schriftlichen Form. Sie kann im Zweifelsfall bar in einem Umschlag zur Hochzeit dem Brautpaar übergeben werden. Daraus folgt:
- Die Ausstattung ist unwiderruflich. Im Gegensatz zu einer Schenkung, die man vertraglich unter Vorbehalt tätigen und auf die man gegebenenfalls Rückforderungsansprüche geltend machen kann, lässt sich eine getätigte Ausstattungszahlung nicht zurückverlangen. Insgesamt gilt:
- Die Ausstattung ist bedingungslos. Da sich mit einer Ausstattungszahlung keine Ansprüche verbinden lassen, lässt sie sich auch nicht an Bedingungen knüpfen. Der erklärte Zweck der Aussteuer ist die Gründung eines soliden Haushaltes, und in aller Regel entspricht sie in ihrer Höhe einer Verbindung aus der Zahlungskraft der Schwiegereltern und den Bedürfnissen der jungen Eheleute. Wenn diese sich jedoch entscheiden, die Aussteuer in den Flitterwochen zu verjubeln, haben die Eltern keinerlei Einfluss darauf.
Was ist steuerrechtlich und erbrechtlich zu beachten?
Steuerrechtlich und erbrechtlich betrachtet gilt die Ausstattung als reguläre Schenkung.
Das bedeutet: Für die Ausstattung gilt, da sie immer eine Zuwendung an die eigenen Kinder ist, Steuerklasse I, und der gesetzliche Freibetrag von 400.000 €.
Mehr zum Thema Steuer und Freibeträge erfahren Sie hier [Link].
Im Erbfall existiert seitens der Miterben ein Ausgleichsanspruch auf die Aussteuer. Das heißt: Wenn Sie mehrere Kinder haben, und einem der Kinder eine hohe Aussteuer zukommen lassen, den anderen nicht oder weniger, haben diese als Ihre gesetzlichen Erben im Erbfall Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, sofern Sie als Erblasser dies nicht ausdrücklich (schriftlich) untersagt haben.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.