Je nach dem, welche Form der lebzeitigen Vermögensübertragung Sie wählen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, vertraglich Bedingungen an diese Vermögensübertragung zu knüpfen.
Sie können, sofern Sie einen Übergabevertrag zur schriftlichen Regelung der Vermögensübertragung aufsetzen, in diesem individuell festlegen, ob Sie diese an Auflagen binden, welche das sind, und ob Sie sich etwa bei Zuwiderhandlung oder Nichteinhaltung des Vertrages ein Rückforderungsrecht vorbehalten. Im folgenden Rechtstipp sollen die gängigsten und praktischsten Varianten möglicher Gegenleistungen für eine lebzeitige Vermögensübertragung aufgeführt und anhand folgender Fragen erklärt werden:
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// Inhaltsübersicht
- Für welche Formen der lebzeitigen Vermögensübertragung kann man Gegenleistungen fordern?
- Welche Arten von Gegenleistung gibt es?
- Welche Rechte kann man sich außerdem vorbehalten?
- Welche Formvorgaben muss man beachten?
Für welche Formen der lebzeitigen Vermögensübertragung kann man Gegenleistungen fordern?
- Ausstattung: Für die Ausstattung („Mitgift“), die Sie Ihren Kindern anlässlich deren Eheschließung als Starthilfe für die Gründung ihres eigenen Hausstandes zukommen lassen, gilt, dass diese formlos, und dementsprechend ohne die Möglichkeit einer verbindlichen Auflage oder einen Rückforderungsanspruch erfolgt. Sie können zwar auf Ehrenwort Auflagen die Verwendung des Geldes betreffend stellen, haben jedoch keine rechtliche Möglichkeit, diese durch zu setzen.
- Ehebedingte Zuwendungen: Zuwendungen unter Eheleuten sind ebenfalls unwiderruflich. Sie können aber vertraglich mit einer Gegenleistung verbunden sein. Auch Regelungen für den Fall eines Scheiterns der Ehe können vertraglich festgelegt werden.
- Schenkungen: An Schenkungen, die nicht den Parametern von a) oder b) entsprechen, können durch den Schenker nach Belieben Auflagen, Bedingungen und Rückforderungsansprüche geknüpft werden. Diese sind rechtlich bindend, wenn der Beschenkte Ihnen durch Unterschrift zugestimmt hat.
Welche Arten von Gegenleistung gibt es?
Die gängigsten Bedingungen, an die in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge eine lebzeitige Vermögensübertragung gebunden sein kann, sind
- Nutzungsvorbehalte, insbesondere Nießbrauchs- und Wohnrecht
- Ausgleichsregelungen
- Verzichtsvereinbarungen, hinsichtlich des Erbes oder Pflichtteils
- Verpflichtungen zur Versorgung oder Pflege des Schenkers durch den Beschenkten.
Im Folgenden werden diese einzeln behandelt:
Nutzungsvorbehalt
Wenn Sie kein reines Vermögen, sondern Wertsachen, seien es Nutzungsgegenstände, Kunstwerke, Grundbesitz oder Immobilien, zu Ihren Lebzeiten an einen Ihnen nahestehenden Menschen übertragen wollen, möchten Sie diese vielleicht trotzdem selbst weiter nutzen. Dies gilt insbesondere für Wohnraum, etwa das familieneigene Haus. Für diesen Fall können Sie sich vertraglich vorbehalten, dass Sie, auch wenn der fragliche Gegenstand nicht mehr Ihr Eigentum ist, ein lebenslanges Recht auf Nutzung des Gegenstandes besitzen. Damit ist, jedenfalls so lange Sie leben, ein Verkauf ausgeschlossen, und bei jeder Entscheidung, die sonst im Zusammenhang damit anfällt, etwa eine Renovierung, haben Sie ein Mitspracherecht. Hierzu existieren zwei verschiedene Regelungen: Nießbrauch und Wohnungsrecht.
Nießbrauch bedeutet, dass der Vermögensgegenstand, den Sie verschenken, etwa eine Immobilie, für die Dauer Ihres Lebens zwischen Ihnen und dem Beschenkten entlang klarer Linien aufgeteilt wird. Sie haben das Recht, weiterhin die Immobilie zu nutzen. Dies beinhaltet beispielsweise auch, sie zu vermieten und die Miete selbst einzustreichen. Im Gegenzug zahlen Sie weiterhin die Grundsteuer und Versicherungskosten. Darüber hinaus anfallende Kosten werden zwischen Ihnen und dem Beschenkten geteilt. In welcher Form dies genau stattzufinden hat, ist vertraglich festzulegen.
Wohnungsrecht unterscheidet sich vom Nießbrauch dadurch, dass der Wohnungsberechtigte die Wohnung nur für sich und seine Familie nutzen darf. Eine Vermietung ist höchstens in Absprache mit dem Eigentümer (dem Beschenkten) möglich. Mit dem Tode des Wohnungsberechtigten erlischt auch für dessen Mitbewohner das Wohnrecht. Für welche Räumlichkeiten dies genau gilt, und wer welche Kosten zu tragen hat, ist individuell vertraglich zu regeln.
Wenn es sich bei dem Eigentümer (dem Beschenkten) um Ihren Ehepartner handelt, und bei dem Geschenk um Ihr eheliches Eigenheim, reicht es unter Umständen, sich das Recht der Mitnutzung, also ein beiderseitiges Wohnrecht, vorzubehalten.
Ausgleichsregelungen
Wenn ein unteilbarer Gegenstand, wie eine Immobilie, den wesentlichen Anteil Ihres Erbes ausmacht, so droht die Gefahr, dass diese Wertanlage im Erbfall verkauft werden muss, um eine gleichberechtigte Erbverteilung zu gewährleisten. Eine gute Möglichkeit, dem vorzubeugen, ist die lebzeitige Schenkung unter Auflage einer Abfindungszahlung für die gesetzlichen Erben.
So können Sie gewährleisten, dass das Familienanwesen in einem Stück und in Familienhand erhalten bleibt, und nicht zu Geld gemacht werden muss, um Ihr Erbe gerecht auf Ihre Kinder zu verteilen. Sie verschenken also zunächst 100% eines Vermögenswertes unter der Auflage, dass der Beschenkte einen gewissen Prozentsatz davon zu einem späteren Zeitpunkt als Ausgleichszahlung an Ihre Erben wieder herausgeben muss. Die Ausgleichszahlung gilt als Zuwendung durch Sie an Ihre Erben, nicht als Zuwendung des Beschenkten an diese. Das hat meist auch steuerliche Vorteile.
Wenn die lebzeitige Übertragung Ihrer Immobilie auf einen Erben etwa gerade den Zweck haben soll, einen Anderen zu enterben, können Sie übrigens auch im Übergabevertrag jede Ausgleichszahlung verbieten.
Erbverzicht
Es ist nicht immer einfach, eine gerechte Aufteilung des eigenen Erbes auf die Nachkommen zu bewerkstelligen. Um dies zu gewährleisten, müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass, auch wenn Sie einem Ihrer gesetzlichen Erben (zum Beispiel einem Ihrer Kinder) bereits zu Lebzeiten durch eine Schenkung oder eine andere Art der Vermögenszuwendung dessen Erbteil zukommen lassen, dieser dadurch nicht seinen Status als gesetzlicher Erbe automatisch verliert. Er bleibt gesetzlicher Erbe und erhält im Falle Ihres Todes, gemeinsam mit den anderen Erben seinen Anteil vom übrigen Nachlass. Wenn Sie ihn testamentarisch vom Erbe ausschließen, bleibt er pflichtteilsberechtigt. Sie können dem jedoch vorbeugen, indem Sie in den Schenkungsvertrag eine Verzichtsklausel aufnehmen, und den Beschenkten dadurch zum Erbverzicht verpflichten. Hierfür bedarf es allerdings einer notariellen Beurkundung. Der Erbverzicht kann so gestaltet sein, dass er den Erben und dessen Nachkommen ihren Status als gesetzliche Erben aberkennt, oder aber dass im Erbfall einfach so verfahren wird, als wäre der Betreffende bereits verstorben. Der Verzicht kann sich auf den Pflichtteil erstrecken, muss es aber nicht. Das heißt, Sie können auch vereinbaren, dass der Beschenkte aus der Erbengemeinschaft ausgeschlossen wird, jedoch seinen Pflichtteilsanspruch behält. Bei ehelichen Zuwendungen ist zu beachten, dass sich ein Erbverzicht nicht automatisch auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich auswirkt, wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Versorgungs- oder Pflegeverpflichtung
Es ist möglich, im Schenkungsvertrag festzulegen, dass sich der Beschenkte verpflichtet, im Krankheitsfall, oder falls dies durch Alterserscheinungen notwendig werden sollte, für Ihre Pflege zu sorgen. Das kann bedeuten, dass sich die Person verpflichtet, sich persönlich um Sie zu kümmern, oder aber – was meist sinnvoller ist – für die nötige und von Ihnen gewünschte Pflege finanziell aufzukommen. Wie genau sich diese gestaltet, obliegt Ihrer konkreten Vereinbarung. Es ist dies natürlich eine Gegenleistung, die nur unter gewissen Voraussetzungen überhaupt eingefordert werden kann. Solange keine Pflegebedürftigkeit Ihrerseits entsteht, kommt auch die Verpflichtung nicht zum Tragen. Wann der Pflegefall eintritt, ob sich die Vereinbarung auch etwa auf Ihren Ehepartner erstrecken soll, wie im Falle einer Missachtung der Pflegeverpflichtung verfahren werden soll, und vieles mehr, müssen Sie sich im Vorhinein überlegen, und möglichst klar in den Vertrag mit aufnehmen. Zur Feststellung des Pflegefalles können Sie im Vertrag beispielsweise auch auf Ihren Hausarzt verweisen.
Rentenzahlung
Alternativ zur Pflegeverpflichtung können Sie auch die Zahlung einer Rente als Gegenleistung in den Schenkungsvertrag mit aufnehmen. Diese ist im Gegensatz zur Pflegeverpflichtung an keine weiteren Voraussetzungen (Pflegefall) gebunden. Durch die Vereinbarung einer Rentenzahlung als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung können Sie sicherstellen, dass Ihnen Ihre Großzügigkeit nicht im Alter auf die Füße fällt, und somit Ihren Lebensstand sichern. Hierbei können Sie einen feststehenden Betrag vereinbaren (sogenannte Leibrente), oder auch einen Betrag, der, angepasst an Ihre wirtschaftliche Lage, an eventuell entstehende zusätzliche Kosten (beispielsweise durch medizinische Behandlungen, Pflegebedürftigkeit, o.ä.) variieren kann (sogenannte dauernde Last). Neben der Fälligkeit sollten Sie im Vertrag auch festlegen, wie bei einer Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners verfahren werden soll. Hierfür käme zum Beispiel ein Rückforderungsanspruch infrage.
Welche Rechte kann man sich außerdem vorbehalten?
Verfügungsbeschränkung
Je nachdem, was Gegenstand Ihrer vorweggenommenen Erbfolge ist, welche Vermögenswerte Sie also einer Person Ihrer Wahl vorzeitig überlassen, möchten Sie unter Umständen sicherstellen, dass damit nach Ihrem Sinne umgegangen wird. So überschreiben Sie eventuell das seit Generationen In Familienbesitz befindliche Anwesen Ihrem Kind, damit dieses mit seiner Familie darin wohne und das Anwesen erhalte, nicht, um anschließend erleben zu müssen, dass das Anwesen vollkommen umgebaut und verkauft wird. Zu diesem Zweck können Sie in den Übergabevertrag eine Verfügungsbeschränkung aufnehmen, in der Sie darüber bestimmen, was (bzw. was gerade nicht) mit dem Wertgegenstand gemacht werden darf, den Sie weitergeben.
Im Falle einer Zuwiderhandlung bietet sich die Aufnahme einer Rückfallklausel an.
Rückfallklausel
Eine Rückfallklausel besagt, dass unter gewissen Umständen der Gegenstand des Übergabevertrages mit sofortiger Wirkung wieder ins Eigentum des ursprünglichen Besitzers zurückkehrt. Dieser Fall kann etwa bei Vertragsbruch eintreten, wenn der Vertragspartner eine vertraglich festgelegte Bedingung nicht, nicht ausreichend, oder nicht korrekt erfüllt. Er kann jedoch auch eintreten für den Fall, dass der Beschenkte unerwartet vor dem Schenker verstirbt.
Somit können Sie gewährleisten, dass beispielsweise, wenn Sie Ihrem Kind eine Immobilie schenken, und Ihr Kind vorzeitig verstirbt, diese Immobilie wieder an Sie zurückgeht, anstatt in die Hände der Familie des Ehepartners Ihres Kindes zu geraten.
Welche Formvorgaben muss man beachten?
An einen Ãœbergabevertrag sind folgende Anforderungen zu stellen:
Er muss die Personalien der Vertragspartner, deren Unterschriften, und ein Gültigkeitsdatum aufweisen, den Vertragsgegenstand, sowie die dem Vertrage zugrundeliegende, vollzogene Handlung der Vertragspartner unmissverständlich erklären.
Je nachdem, was Gegenstand des Vertrages ist, und insbesondere in Abhängigkeit davon, ob eine im Vertrag enthaltende Klausel zur Rechtsgültigkeit einer notariellen Beurkundung bedarf, kommen weitergehende Formvorgaben zum Tragen.
Grundsätzlich gilt hier wie auch in vielen anderen Bereichen des Zivilrechts: Wenn Sie sich nicht zu hundert Prozent sicher sind, wie etwas zu machen sei, und welche Eventualitäten möglicherweise dabei berücksichtigt werden wollen, so wenden Sie sich an einen Fachmann und lassen Sie sich beraten. Sie können hierzu einen Fachanwalt oder gleich einen Notar konsultieren.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.