Es gibt wohl keine Facette des deutschen Erbrechts, bei dem man sich nicht automatisch die Frage stellen muss: Was ist mit der Steuer?
In diesem Rechtstipp möchten wir Ihnen nur grundsätzlich einige Tipps geben, wie man als Erblasser bzw. als Erbe die Steuer möglichst niedrig halten kann. Für eine ausführliche und individuelle Beratung zum Thema, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
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Wer sich Gedanken über seine Erbfolge, über die Verteilung seines Nachlasses und über die besten Lösungen hierzu macht, möchte nicht zuletzt immer auch alles so einrichten, dass möglichst wenig Steuern anfallen. Tatsächlich gibt es eine Menge Möglichkeiten um Erbschaftssteuer zu sparen, und zwar sowohl für den Erblasser, als auch für die Erben.
Welche davon für Sie sinnvoll sind, hängt natürlich von Ihrer individuellen Situation ab. Die meisten Optionen stehen und fallen mit einer guten Planung der Erbverteilung durch den Erblasser selbst. Wenn Sie an der Verteilung Ihres Nachlasses überlegen, und die für Ihre Erben steuerlich günstigsten Wege herausfinden möchten, ist es ratsam, hierzu eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch zu nehmen, dem Sie Ihre persönliche Lage schildern können, um dann sinnvoll darauf zugeschnittene Steuersparmodelle erarbeiten zu können.
// Inhaltsübersicht
Wie können Erblasser Erbschaftssteuern sparen?
Tipp 1 für Erblasser: Vorweggenommene Erbfolge
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Gegenstände aus dem eigenen Nachlass bereits zu Lebzeiten („mit warmen Händen“) an seine künftigen Erben zu verteilen, etwa durch Schenkung. Hierfür existieren gesetzliche Freibeträge, also Obergrenzen, bis zu deren Wert eine Schenkung steuerfrei bleibt. Diese sind, ähnlich den Steuerklassen, abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben gestaffelt:
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag |
---|---|
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder und Stiefkinder, sowie Enkel, wenn die Kinder nicht mehr leben | 400.000 Euro |
Enkel, wenn die Kinder noch leben | 200.000 Euro |
Urenkel, Eltern und Großeltern | 100.000 Euro |
Sonstige | 20.000 Euro |
Für Wertgegenstände, oder klassischerweise für den Fall, dass Sie eine Immobilie zu vererben haben, können Sie sich im Schenkungsvertrag ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten, das dann im Grundbuch verankert wird.
Der Freibetrag kann alle zehn Jahre wieder neu beansprucht werden. Diese Frist erschwert das gezielte lebzeitige Schenken natürlich ein Stück weit, da man nie absehen kann, wie viele dieser Intervalle einem noch zum Verschenken bleiben.
Man kann allerdings die Zehnjahresfrist unter gewissen Umständen umgehen, indem man eine Erbschaft auf mehrere Personen aufteilt, und dadurch mehrere Freibeträge innerhalb eines Zehnjahresfensters ausnutzt.
Auch kann die Frist durch sogenannte Kettenschenkungen umgangen werden. Diese dürfen nicht also solche deklariert werden, und das Weiterschenken muss freiwillig erfolgen, darf also keine Auflage im Schenkungsvertrag sein.
Die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos, auf das Sie und Ihre Erben gleichermaßen Zugriff haben, ist eine weitere Möglichkeit: Dort können Sie hohe Geldbeträge für diese hinterlegen, ohne eine Schenkung machen, und die Zehnjahresfrist der Freibeträge für die Steuer berücksichtigen zu müssen.
Infos zur vorweggenommenen Erbfolge
Tipp 2 für Erblasser: Weitblickende Erbfolge
Wenn Sie Staffelungen in Ihre Erbverteilung einbauen, also beispielsweise durch ein Ehegattentestament erst Ihren Ehepartner als Alleinerben einsetzen und im Falle von dessen Tod Ihre Kinder als Erben einsetzen, laufen Sie Gefahr, dass diese Erbschaft (also ein und derselbe Batzen Geld) mehrfach versteuert werden muss: Einmal durch Ihren Ehepartner und im nächsten Erbfall erneut durch Ihre Kinder. Dasselbe gilt, wenn Sie etwa Ihre Tochter zur Alleinerbin Ihres Hauses bestimmen, und diese später Ihren Enkel zu ihrem Alleinerben bestimmt.
Um derartige Mehrfachbesteuerung eines Erbes zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, in der Erbfolge eine Generation zu überspringen: Vererben Sie das Haus direkt Ihren Enkel und verfügen Sie, dass Ihrer Tochter ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Haus vorbehalten sein soll. So kann sie die Wohnung nutzen und es muss nur einmal Erbschaftssteuer darauf gezahlt werden.
Tipp 3 für Erblasser: Aufrücken in Steuerklasse und Freibeträgen
Die Veränderung des Angehörigkeitsverhältnisses zwischen Erben und Erblasser kann bewirken, dass der Erbe in eine andere Steuerklasse aufrückt, und wesentlich höhere Freibeträge erhält. Sie haben (unter Umständen) zwei Optionen, ein solches Aufrücken zu bewirken:
- Eheschließung
Ehepartner gehören (anders als Lebensgefährten!) zur Steuerklasse I und haben damit die höchsten Freibeträge. Wenn Sie Ihren Partner also als Erben einsetzen möchten, ist eine Eheschließung steuerlich sinnvoll. Dabei ist es ratsam, im Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu wählen, da der Zugewinnausgleich ebenfalls steuerfrei ist. Wenn Sie verheiratet sind und sich für Gütertrennung entschieden haben, kann es sinnvoll sein, zur erblichen Begünstigung Ihres Ehepartners dies nachträglich zu ändern. - Adoption
Adoptivkinder gelten (anders als Stiefkinder!) als direkte Angehörige, und fallen damit, wie leibliche Kinder, in Steuerklasse I. Wenn Sie also beispielsweise kinderlos sind, oder aber ein Stiefkind zum Erben einsetzen wollen, können Sie ihn oder sie durch Adoption leiblichen Kindern gleichstellen. Dies begründet nicht nur einen höheren Freibetrag, sondern außerdem Anspruch auf den sogenannten Versorgungsfreibetrag.
Wie können Erben Erbschaftssteuer sparen?
Als Erbe hat man zwar nicht so viele Möglichkeiten wie der Erblasser, um Steuern zu sparen, aber es gibt trotzdem einige Tricks:
Tipp 1 für Erben: Von der Steuer absetzen
Sie können eine ganze Reihe von Dingen von der Erbschaftssteuer absetzen. Dazu zählen beispielsweise dauerhafte Nachlassverbindlichkeiten, Bestattungs- und Grabpflegekosten u.v.m.
Für derartige Kosten können Sie auch, je nach Höhe, die Erbfallkostenpauschale geltend machen (10.300 Euro). Diese ist nicht nachweispflichtig, darf allerdings nicht überschritten werden.
Welche Posten in Ihrem konkreten Falle steuerlich absetzbar sind, lässt sich natürlich nur im Rahmen einer anwaltlichen Rechtsberatung nach sorgsamer Durchsicht aller zugehörigen Unterlagen klären. Für eine solche Beratung melden Sie sich einfach telefonisch, per Mail oder über WhatsApp bei uns!
Tipp 2 für Erben: Pflichtteil beanspruchen
Gesetzliche Erben haben, auch wenn sie explizit testamentarisch „enterbt“ worden sein sollten, Anspruch auf Auszahlung eines gesetzlichen Mindestanteils am Erbe. Dieser besteht in der Hälfte des theoretischen gesetzlichen Erbteils.
Machen Sie diesen Anspruch geltend, wenn Sie im Testament nicht bedacht worden sind. Dies gilt auch, wenn der Erblasser ein Ehegattentestament, bzw. ein sogenanntes Berliner Testament gemacht hat.
Tipp 3 für Erben: Erbe ausschlagen
Wenn eine Erbschaft unattraktiv ist, etwa weil das Erbe durch Nachlassverbindlichkeiten stark belastet, oder überschuldet ist, besteht als Ultima Ratio die Möglichkeit, das Erbe nicht anzutreten.
Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, erhalten Sie keinen „Vermögenszuwachs“, also fallen auch keine Steuern an. Das Erbe fällt dann an den nächsten (gesetzlichen) Erben, und, falls alle Erben ablehnen, an den Staat.
Aber Achtung! Eine Erbausschlagung ist unwiderruflich! Machen Sie diesen Schritt also nicht leichtfertig!
Anwaltliche Beratung zur Erbschaftssteuer
Bei weiteren Fragen zum Thema oder wenn Sie klären möchten, welche Optionen Sie konkret haben, um Erbschaftssteuern zu sparen, kontaktieren Sie uns einfach per E-mail, Telefon oder WhatsApp. Wir stehen an Ihrer Seite!
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.