Heutzutage ist ein wesentlicher Bestandteil des Vermögens jedes Menschen in Form von Spar- oder Girokonten bei der Bank hinterlegt. Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, was mit diesen Konten und dem darin liegenden Vermögen geschehen soll, wenn man selbst nicht mehr darauf zugreifen kann.
Das entscheidende Problem liegt hierbei vor allem darin, zu klären, wer berechtigt ist, auf das Konto zuzugreifen, und diese Berechtigung der Bank nachzuweisen.
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// Inhaltsübersicht
- Was passiert mit Bankkonten nach dem Tod des Kontoinhabers?
- Was bedeutet der Unterschied zwischen Einzelkonten und Gemeinschaftskonten?
- Unter welchen Voraussetzungen kann ein Erbe auf ein Konto zugreifen?
- Wie kann man darüber bestimmen, wer Kontovollmacht erhält?
- Welche formellen Vorgaben muss man beachten?
- Welchen Umfang kann eine Kontovollmacht haben?
- Wann tritt eine Kontovollmacht in Kraft?
- Kann eine Kontovollmacht widerrufen werden?
Was passiert mit Bankkonten nach dem Tod des Kontoinhabers?
Als erstes wollen wir klären, was mit einem Bankkonto passiert, wenn der Kontoinhaber verstirbt, ohne zuvor irgendwelche Vollmachten erteilt zu haben:
Vertragliche Vereinbarungen wie etwa Daueraufträge laufen auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiter, bis sie rechtswirksam aufgehoben werden.
Tritt beim Tode des Kontoinhabers der gesetzliche Erbfall in Kraft, bedeutet das, dass ab dem Augenblick des Todes das gesamte Vermögen des Erblassers an seine gesetzlichen Erben übergeht. Dieses Vermögen beinhaltet Barvermögen, aber auch beispielsweise Ersparnisse, sowie gegebenenfalls damit verbundene vertragliche Rechte und Pflichten. Das heißt, auch Girokonten, Sparverträge u.ä. sind Teil der Erbschaft. Gesetzliche Erben sind in erster Linie noch lebende Ehepartner, gefolgt von Kindern und Enkeln.
Hat der Erblasser ein Testament verfasst, kann er darin natürlich eine andere Erbfolge bestimmen, laut der beispielsweise seine Bankkonten an sein Patenkind fallen sollen.
Eine weitere Ausnahme vom gesetzlichen Normalfall tritt ein, wenn der Kontoinhaber mit der Bank vertraglich vereinbart hat, dass im Falle seines Todes das gesamte Guthaben seiner Konten an eine bestimmte Person auszuzahlen ist. Diese Regelung nennt sich „Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall“ und kann mit der Bank abgeschlossen werden. Ist dies geschehen, hat die durch den Vertrag begünstigte Person selbst dann, wenn irrtümlich die gesetzlichen Erben auf das Konto zugegriffen und es aufgelöst haben, Anspruch auf seine Auszahlung.
Was bedeutet der Unterschied zwischen Einzelkonten und Gemeinschaftskonten?
Man kann, wenn man ein Konto bei einer Bank eröffnet, dieses in Form eines Einzelkontos oder eines Gemeinschaftskontos gestalten. Bei einem Einzelkonto gibt es einen Kontoinhaber, der die alleinige Vollmacht darüber ausübt. Bei einem Gemeinschaftskonto gibt es mehrere (meistens zwei) Kontoinhaber, zum Beispiel Eheleute, die auf das Konto entweder unabhängig voneinander gleichberechtigt verfügen können („Oder-Konto“), oder jeweils eine halbe Vollmacht besitzen, also nur mit der Zustimmung des Anderen auf das Konto zugreifen können („Und-Konto“).
Um was für ein Konto es sich handelt, wirkt sich natürlich auch auf die Zugriffsrechte der Erben aus. Bei einem Einzelkonto, dass dem Erblasser zu hundert Prozent alleine gehörte, geht die alleinige Kontovollmacht auf den Erben über. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, wird die Vollmacht zu gleichen Teilen nach Art eines „Und-Kontos“ auf die Erben aufgeteilt.
Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, bei dem der Erblasser nur Mitinhaber war, erhalten auch seine Erben nur den Anteil am Vermögen und Zugriffsrecht, der vertragsgemäß dem Erblasser zustand. Bei einem ehelichen Gemeinschaftskonto sind das zumeist 50%, bei einem Vereinskonto beispielsweise kann es sein, dass es fünf gleichberechtigte Inhaber gibt. Verstirbt einer von ihnen, erhalten seine Erben dementsprechend auch nur ein Fünftel. Sind es wiederum 5 gleichberechtigte Erben, wird das Fünftel noch einmal durch 5 geteilt.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Erbe auf ein Konto zugreifen?
Auch wenn laut Gesetz mit dem Augenblick des Todes alle Vollmachten des Erblassers auf seine Erben übergehen, können diese faktisch erst über das Konto verfügen (also Geld davon abheben, oder Überweisungen tätigen), wenn sie der Bank ihre Berechtigung dazu beweisen können.
Im einfachsten Falle handelt es sich um ein Einzelkonto und einen einzelnen Erben.
Dieser kann uneingeschränkt auf das Konto zugreifen, wenn er der Bank einen Erbschein oder ein Testament vorlegt, und sich somit als neuer Kontoinhaber ausweisen kann.
Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder einzelne Erbe nur dann auf das Konto zugreifen, wenn er neben seiner Berechtigung als Erbe auch die Zustimmung der anderen Erben vorweisen kann, da die Vollmacht über das Konto anteilig auf die Erben aufgeteilt wird.
Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, ist entscheidend, ob es sich um ein „Und-Konto“ oder ein „Oder-Konto“ handelt.
Bei einem „Oder-Konto“ können sowohl der überlebende Mitinhaber, als auch der Erbe des anderen Mitinhabers voll auf das Konto zugreifen, wobei gegebenenfalls eine Ausgleichspflicht besteht, damit das Konto nicht einfach leergeräumt werden kann.
Bei einem „Und-Konto“ kann der Erbe des Mitinhabers nur mit Zustimmung des überlebenden Mitinhabers darauf zugreifen und umgekehrt.
Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft ist diese prinzipiell nur als Gemeinschaft, also mit Zustimmung aller Beteiligten, handlungsfähig. Da dies jedoch überaus unpraktikabel ist, besonders dann, wenn es sich um ein Gemeinschaftskonto mit anderen Mitinhabern handelt, kann die Erbengemeinschaft einen Miterben dazu bevollmächtigen, auch ohne Zustimmung aller anderen Miterben über das Konto zu verfügen.
Wie kann man darüber bestimmen, wer Kontovollmacht erhält?
Nun wollen wir beleuchten, welche Möglichkeiten der Kontoinhaber hat, vor seinem Tode darüber zu bestimmen, wer Zugriff auf sein Konto erhält.
1. Testament
Wer entscheiden will, wer sein Vermögen erbt, verfasst hierzu ein Testament. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind gegebenenfalls der gesetzlichen Erbfolge übergeordnet. Wenn testamentarisch etwa ein Alleinerbe bestimmt wird, so erhält dieser die alleineige Vollmacht über die Bankkonten des Erblassers.
2. Vertrag zugunsten Dritter
Durch diesen Vertrag kann ein Kontoinhaber die Bank dazu verpflichten, einer bestimmten Person das gesamte Vermögen, das sich auf einem Konto befindet, auszuzahlen.
In der Praxis bedeutet das, dass die gesetzlichen oder testamentarischen Erben zwar ein Bankkonto erben, dieses ist jedoch leer, beziehungsweise die Erben sind verpflichtet, dem Vertragsbegünstigten den Inhalt des Kontos auszuhändigen.
3. Kontovollmacht
Mit einer Kontovollmacht kann der Kontoinhaber eine Person bestimmen, die die alleinige Vollmacht über sein Konto erhält. Er kann hierbei, über die namentliche Nennung eines Erben hinaus, präzise vorgeben, wann, unter welchen Voraussetzungen, und in welchem Umfang eine Person Zugriff auf das Konto erhalten soll.
Es kann sich dabei etwa um eine reine Depotvollmacht, eine Kontovollmacht oder beides handeln. Hierdurch kann, auch was die Nachweisbarkeit der Zugriffsberechtigung gegenüber der Bank angeht, jeder Zweifel ausgeräumt werden. Denn, ähnlich wie eine Vorsorgevollmacht, kann auch eine Kontovollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig bleiben, wenn aus der Formulierung der Vollmacht nichts anderes hervorgeht.
Welche formellen Vorgaben muss man beachten?
Den Umfang einer Vollmacht bestimmt der Vollmachtgeber. Es ist daher wichtig, dass Sie sich vor dem Abfassen einer Vollmacht Gedanken darüber machen, wie genau die Vollmacht gestaltet sein soll, und dafür eine möglichst unmissverständliche Formulierung finden. Sie können eine uneingeschränkte Vollmacht ausstellen, diese aber auch limitieren, oder an Bedingungen knüpfen.
So können Sie beispielsweise verfügen, dass der Bevollmächtigte auf das Konto zugreifen soll, um aus dem dort gelagerten Vermögen Ihre Bestattungskosten zu decken. Der Bevollmächtigte ist rechtlich verpflichtet, im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln, und macht sich, wenn er den durch Sie gegebenen Bestimmungen zuwiderhandelt, der Untreue gemäß § 266 StGB schuldig.
Welchen Umfang kann eine Kontovollmacht haben?
Den Umfang einer Vollmacht bestimmt der Vollmachtgeber. Es ist daher wichtig, dass Sie sich vor dem Abfassen einer Vollmacht Gedanken darüber machen, wie genau die Vollmacht gestaltet sein soll, und dafür eine möglichst unmissverständliche Formulierung finden. Sie können eine uneingeschränkte Vollmacht ausstellen, diese aber auch limitieren, oder an Bedingungen knüpfen.
So können Sie beispielsweise verfügen, dass der Bevollmächtigte auf das Konto zugreifen soll, um aus dem dort gelagerten Vermögen Ihre Bestattungskosten zu decken. Der Bevollmächtigte ist rechtlich verpflichtet, im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln, und macht sich, wenn er den durch Sie gegebenen Bestimmungen zuwiderhandelt, der Untreue gemäß § 266 StGB schuldig.
Wann tritt eine Kontovollmacht in Kraft?
Ebenso liegt es im Ermessen des Vollmachtgebers, wann die Vollmacht in Kraft treten soll. Entscheidend sind hierbei klare, unmissverständliche Formulierungen. Sie können bestimmen, dass die Vollmacht mit ihrem Tode, oder danach mit dem ersten Zugriffsversuch auf Ihr Konto gilt. Sie können aber auch eine Vollmacht ausstellen, die bereits vor Ihrem Tode gilt, für den Fall, dass Sie selbst aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr in der Lage sind, Ihre Bankgeschäfte zu regeln.
Kann eine Kontovollmacht widerrufen werden?
Eine Kontovollmacht ist keine Weitergabe der Kontoinhaberschaft. Das bedeutet, auch wenn jemand anders als Sie zu Ihren Lebzeiten von Ihnen eine Kontovollmacht erhält, bleiben Sie Kontoinhaber. Als solcher können Sie, solange Sie geschäftsfähig sind, jederzeit die Vollmacht ändern oder widerrufen.
Nach ihrem Tode geht die Kontoinhaberschaft auf Ihren gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben über, unabhängig davon, wer eine Kontovollmacht besitzt. Ist Ihr Erbe, also der neue Kontoinhaber, nicht mit dem Bevollmächtigten identisch, kann der neue Kontoinhaber seinerseits die Vollmacht widerrufen.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.