
Eine Möglichkeit der lebzeitigen Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge ist die Zuwendung unter Eheleuten. Dies hat zunächst nichts mit Erbfolgeregelungen zu tun, in denen Sie Ihren Ehepartner bevorzugen, zum Alleinerben bestimmen, oder durch ein Berliner Testament allen anderen Erben voranstellen. Es geht hierbei um die Möglichkeit, vor dem Erbfall bereits Vermögenswerte, die Ihrem Ehepartner im Falle Ihres Todes sicher sein sollen, in dessen Eigentum zu überführen.
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// Inhaltsübersicht
- Was die Ehebedingte Zuwendung ist
- Wann Ehebedingte Zuwendungen sinnvoll sind
- Welcher Form es bedarf
- Ob eine notarielle Beurkundung nötig ist
- Ob man eine Ehebedingte Zuwendung widerrufen kann
- Wie mit einer Ehebedingten Zuwendung im Scheidungsfall verfahren wird
- Welche erbrechtlichen Folgen Ehebedingte Zuwendungen haben
- Was es steuerrechtlich zu beachten gilt
Was ist eine Ehebedingte Zuwendung?
Bei der Ehebedingten Zuwendung handelt es sich um eine lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten auf den eigenen Ehepartner. Oberflächlich betrachtet funktioniert die Zuwendung nach dem Prinzip einer Schenkung, wobei es einen wesentlichen Unterschied gibt, der unter Punkt 5 beleuchtet wird.
Der Zweck der Ehebedingten Zuwendung besteht in der Sicherung oder Ausgestaltung des ehelichen Lebens. Sie besteht üblicherweise aus Zuschüssen zur Altersvorsorge des Partners oder Eigentumsanteilen an Grund und Boden. Sie stellt eine Möglichkeit dar, dafür zu sorgen, dass Ihr Ehepartner für die Dauer des gemeinsamen Lebens und gegebenenfalls darüber hinaus abgesichert ist.
Wann sind Ehebedingte Zuwendungen sinnvoll?
Es gibt eine Vielzahl an guten Gründen, bei der Aufsetzung des Ehevertrages, oder später im Verlauf des Ehelebens, über eine Vermögensübertragung auf den Partner nachzudenken, vor allem hinsichtlich der eigenen Erbplanung. Je nach dem, welche Regelungen Ihnen für Ihre Erbfolge vorschweben, ob Sie Kinder aus dieser oder einer vorherigen Ehe haben, ob Sie eine testamentarische oder die gesetzliche Erbfolge vorziehen, kann es für Sie und Ihren Ehepartner günstiger und sicherer sein, untereinander bereits frühzeitig den Umgang mit Vermögenswerten zu regeln.
So kann es beispielsweise sinnvoll sein, Ihrem Ehepartner Ihr gemeinsames Eigenheim zu überschreiben, und dazu einen Übergabevertrag mit Rückfallklausel aufzusetzen. Wenn Sie dann vor Ihrem Ehepartner versterben, ist das gemeinsame Haus nicht Teil Ihres Nachlasses und Ihr Partner kann frei darüber verfügen. Sollte Ihr Ehepartner vor Ihnen versterben, fällt das Haus durch die Rückfallklausel steuerfrei an Sie zurück.
Welcher Form bedarf eine Ehebedingte Zuwendung?
Die Möglichkeiten, wie eine ehebedingte Zuwendung daherkommt, sind mannigfaltig, und die konkrete Form ist natürlich davon abhängig. Es sollte jedenfalls unbedingt eine schriftliche Dokumentation geben, um für einen Scheidungsfall, oder Unklarheiten im Allgemeinen, eine Rechtssicherheit zu gewährleisten. Grundsätzlich ist hierfür, wie bei anderen Schenkungen, die Form eines Übergabevertrages sinnvoll, der Datum, Namen und Unterschrift beider Eheleute enthalten muss, und in dem Gestalt, Umfang und Sinn der ehelichen Zuwendung genau festgelegt und ausformuliert werden. Es ist durchaus ratsam, sich der Unterstützung durch einen Fachmann zu versichern, um alle rechtlichen Eventualitäten zu berücksichtigen und die Möglichkeiten des Gesetztes in den eigenen Interessen auszuschöpfen. Hierzu können Sie wahlweise einen Anwalt oder einen Notar konsultieren. Verpflichtet sind Sie dazu nicht.
Ist eine notarielle Beurkundung notwendig?
Nein. Es ist allerdings naheliegend, wenn Sie sich durch einen Notar bei der Aufsetzung eines Übergabevertrages beraten lassen, diesen das fertige Dokument auch beurkunden zu lassen. Dies ist der sicherste, wenn auch der aufwändigste und teuerste Weg, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Kann man eine Ehebedingte Zuwendung widerrufen?
Reguläre Schenkungen können unter besonderen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden.
Dies ist für Ehebedingte Zuwendungen nicht der Fall! Sie können zwar vertraglich eine Rückfallklausel formulieren, die besagt, dass alles, was Sie Ihrem Partner zukommen lassen, bei dessen Tod automatisch an Sie zurückgeht, aber Sie können auf Ehebedingte Zuwendungen keine Rückforderungsansprüche bei Untreue o.ä. stellen. So lange die Ehe Bestand hat, können solche Zuwendungen nur einvernehmlich, ohne Rechtsanspruch rückgängig gemacht werden.
Wie wirkt sich eine Scheidung auf Ehebedingte Zuwendungen aus?
Im Scheidungsfall ist alles davon abhängig, welchen Güterstand Sie für Ihre Ehe gewählt haben.
Für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt: Wenn die Ehe geschieden wird, werden zuvor erfolgte Ehebedingte Zuwendungen auf den Zugewinnausgleich angerechnet.
Haben Sie sich für Gütertrennung entschieden, besteht diese Möglichkeit nicht. Sie können allerdings auch, wenn Sie eine Ehebedingte Zuwendung tätigen, mit Ihrem Ehepartner für den Scheidungsfall vertraglich eine individuelle Regelung festlegen. Hierzu empfiehlt es sich wiederum, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Wie wirken sich Ehebedingte Zuwendungen erbrechtlich aus?
Mit ehebedingten Zuwendungen können Sie der Erbfolge vorgreifen. Was Sie zu Lebzeiten Ihrem Ehepartner übertragen ist nicht mehr Teil Ihres Nachlasses und somit vor dem Zugriff durch gesetzliche Erben geschützt. Ihr Partner kann danach frei darüber verfügen, und seinerseits entscheiden, den ehelichen Besitz etwa an die gemeinsamen Kinder weiter zu geben.
Ansonsten entsprechen die möglichen erbrechtlichen Folgen einer Ehebedingten Zuwendung denen einer Schenkung. Mehr dazu erfahren Sie hier [Link].
Was ist steuerrechtlich zu beachten?
Die Ehebedingte Zuwendung ist steuerpflichtig. Die konkrete Höhe der Steuer ist vom Umfang der Zuwendung abhängig. Grundsätzlich gilt für Eheleute Steuerklasse I, also bei Zuwendungen im Wert von bis zu 300.000 € ein Steuersatz von 11%. Es gilt der gesetzliche Ehegattenfreibetrag von 500.000 €, der einmal alle zehn Jahre ausgeschöpft werden kann.
Die einzige Ausnahme stellt das eigene (selbst bewohnte) Haus, bzw. Die Eigentumswohnung dar. Wenn dieses in Deutschland liegt, ist die Eigentumsübertragung auf den Ehegatten steuerfrei, das heißt der Freibetrag bleibt offen.
Mehr zum Thema Steuern und Freibeträge erfahren Sie hier [Link].
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.