Grundsätzlich gilt der Begriff der „Erbschaft“ eher als positiv konnotiert – Eine Erbschaft zu machen ist kein Grund, sich zu beschweren. Trotzdem gibt es Situationen, in denen man als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe gerne auf die Erbschaft verzichten würde. Die Gründe hierfür können mannigfaltig sein, und reichen von persönlichen, moralischen Gründen über konkrete wirtschaftliche Sorgen bis hin zu taktischen, etwa steuerlichen Überlegungen.
Wer eine Erbschaft nicht antreten will, kann diese gemäß § 1942 BGB ausschlagen. Dabei gilt es jedoch erstens, vorher gut zu überlegen, da eine Erbausschlagung nicht einfach wieder rückgängig gemacht werden kann, und zweitens, einige Vorgaben zu beachten. Alles, was Sie zum Thema Erbausschlagung wissen müssen, erklären wir Ihnen in diesem Rechtstipp.
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// Inhaltsübersicht
- Wie funktioniert eine Erbannahme?
- Wie funktioniert eine Erbausschlagung?
- Was bewirkt eine Erbausschlagung?
- Wann ist es sinnvoll, ein Erbe auszuschlagen?
- Welche Frist gilt für eine Erbausschlagung?
- Welche Form muss eine Erbausschlagung haben?
- Entstehen durch eine Erbausschlagung Pflichtteilsansprüche?
- Was kostet eine Erbausschlagung?
- Kann man eine rechtskräftige Erbausschlagung oder Erbannahme rückgängig machen?
- Was ist bei einer Anfechtung zu beachten?
Wie funktioniert eine Erbannahme?
Um das erbrechtliche System der Erbausschlagung zu verstehen, muss man zunächst einiges über das Gegenteil, die Annahme eines Erbes, wissen.
Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Erblassers. Er übernimmt, je nachdem, welcher Anteil am Gesamtnachlass ihm durch den Erblasser zugedacht ist, alle damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten des Erblassers. Durch dieses System soll gesetzlich gewährleistet werden, dass für jedes Vermögen, jeden Wertgegenstand, jede Vertragsbindung und auch jeden Schuldenberg, jederzeit ein bestimmter Mensch verantwortlich ist. Zwischen Erblasser und Erben gibt es darum auch keine zeitliche Lücke. Erbe werden Sie gemäß § 1922 BGB ganz ohne Ihre Einwilligung, automatisch durch Erbfall. Konkret: In dem Moment, in dem jemand stirbt, der Ihnen zum Beispiel per letztwilliger Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eine Immobilie vererbt, gehört die Immobilie Ihnen.
Jetzt müssen Sie davon allerdings erst einmal erfahren. Jemand muss Sie über den Sterbefall, den Erbfall, und Ihr genaues Erbe informieren. Nachdem dies erfolgt ist, meistens in Form einer Testamentseröffnung, können Sie nachträglich eine Entscheidung treffen. Bestimmte Verhaltensweisen gelten als klare Annahme des Erbes:
- Ausdrückliche Annahme
Wenn sie schriftlich oder mündlich gegenüber Miterben, dem Nachlassgericht oder Gläubigern des Nachlasses erklären, dass Sie das Erbe annehmen, bestätigen Sie damit formell Ihre Erbschaft, und können das Erbe danach nicht mehr ausschlagen. - Schlüssige Annahme
Schlüssige Annahme bedeutet, dass durch Ihr Verhalten auf die Annahme des Erbes geschlossen werden kann, etwa wenn Sie Gegenstände aus dem Nachlass an sich nehmen, auf sich überschreiben, oder gar verkaufen. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden, wenn Sie sich über Annahme oder Ausschlagung des Erbes noch unsicher sind.
ACHTUNG: Wenn Sie einen Erbschein beantragen, gilt dies als schlüssige Erbannahme!
Wenn Sie ein Nachlassverzeichnis erstellen oder eine Testamentsvollstreckung beantragen, gilt dies noch nicht als schlüssige Annahme. Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihnen Ihr Verhalten nicht fälschlich als Erbannahme ausgelegt wird, geben Sie eine formelle Erklärung ab, dass Sie sich noch nicht für oder gegen das Erbe entschieden haben, und dies zu einem späteren Zeitpunkt fristgerecht tun werden.
Wenn Sie das Erbe antreten möchten, brauchen Sie dazu im Prinzip aber gar nichts zu tun, denn formell gehört es Ihnen ja bereits. Spätestens wenn die Frist für eine Erbausschlagung verstrichen ist, gilt das Erbe als angenommen. Wenn Sie sich jedoch gegen die Annahme eines Erbes entscheiden, müssen Sie rechtzeitig tätig werden.
Wie funktioniert eine Erbausschlagung?
Die Erbausschlagung ist eine gewichtige Entscheidung in Folge eines Erbfalles, die nur einmal und endgültig getroffen werden kann und wohl überlegt sein will.
Ein Erbe auszuschlagen, bedeutet, dass Sie es ablehnen, den Anteil, der Ihnen am Nachlass des Erblassers zugedacht war, zu übernehmen. Diese Ablehnung erfolgt rückwirkend, sodass Ihr Erbteil, obwohl es im Sterbefall theoretisch automatisch auf Sie übergegangen war, nunmehr betrachtet wird, als hätte es Ihnen niemals gehört. Mit der Ausschlagung des Erbes haben Sie keine Anteile mehr am Nachlass, und werden auch durch keine eventuellen Nachlassverbindlichkeiten mehr belastet.
Eine Erbausschlagung ist immer vollständig, bezieht sich also auf sämtliche Rechte und Pflichten am Erbe. Es gibt keine „teilweise Ausschlagung“, „Ausschlagung unter Bedingungen“, „Ausschlagung auf Zeit“, o.ä.
Was bewirkt eine Erbausschlagung?
Durch das Ausschlagen einer Erbschaft gilt diese rückwirkend als nicht angetreten. Das heißt, Sie treten, wenn Sie das Erbe ausschlagen, keine Rechtsnachfolge des Erblassers an. Sie werden somit durch keinerlei Nachlassverbindlichkeiten belastet, verlieren aber auch alle Anrechte auf Beteiligung am Nachlass, und formell jedes Mitspracherecht bei der Verteilung und Verwertung.
Ihr ausgeschlagener Anteil wird demjenigen Erben zugesprochen, dem Ihr Erbteil zugefallen wäre, wenn Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits tot („vorverstorben“) wären. Wer das ist, hängt von der konkreten Situation ab, etwa davon, ob es sich um eine gesetzliche oder testamentarische Erbfolge handelt, ob der Erblasser vielleicht einen Ersatzerben benannt hat, ob Sie Kinder haben, usw.
Falls Sie bereits Anteile oder Gegenstände aus Ihrem Erbteil erhalten haben, müssen Sie diese an den endgültigen Erben abgeben.
Falls alle in Frage kommenden Erben nacheinander die Erbschaft ausschlagen sollten, fällt sie zuletzt an den Staat.
Wann ist eine Erbausschlagung sinnvoll?
Es kann aus verschiedensten Gründen sinnvoll sein, eine Erbschaft auszuschlagen.
Die häufigsten und gewichtigsten Gründe sind ein überschuldeter oder ein durch Verbindlichkeiten stark beschwerter Nachlass. Niemand möchte gerne einen Berg von Schulden erben. Schlägt man ein solches Erbe aus, folgt meist ein Nachlassinsolvenzverfahren. Auch durch Auflagen belastete Erbschaften wie eine Vor- oder Nacherbschaft, eine mit einem Verkaufsverbot belegte Immobilie, o.ä. bringen unter Umständen mehr Sorgen als Nutzen, und werden darum des Öfteren dankend abgelehnt. Es können aber auch persönliche, menschliche, moralische Faktoren eine Rolle spielen, die keiner sachlichen Begründung bedürfen.
In manchen Situationen mag es auch taktisch klug sein, ein durchaus annehmbares Erbe auszuschlagen, etwa aus steuerlichen Gründen; Möglicherweise ist der Ersatzerbe, der Ihr Erbteil nach Ihnen erhält, steuerlich deutlich günstiger gestellt, und steht Ihnen nahe genug, dass das Erbteil nicht aus der Welt ist, wenn Sie es ausschlagen.
Möglicherweise, im Falle einer testamentarischen Erbfolge, ist das Ihnen zugedachte Erbteil auch derart gering, dass es unter Ihrem gesetzlichen Pflichtteil liegt. Diesen können gesetzliche (pflichtteilsberechtigte) Erben nach einer Erbausschlagung nämlich weiter beanspruchen.
Eine ähnliche Situation kann entstehen, wenn der Erblasser im Ehestand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Wenn der überlebende Ehepartner sein Erbe ausschlägt, und stattdessen den Zugewinnausgleich und den Pflichtteil geltend macht, stellt er sich damit unter Umständen besser als durch Annahme des Erbes.
Auch wenn der Erbe Sozialhilfe beansprucht, kann es ratsam sein, ein Erbe, das einen Vermögenszuwachs darstellt, durch den die Sozialhilfe wegfallen würde, auszuschlagen. Aber Vorsicht: Wenn Sie eine Erbausschlagung offiziell so begründen, müssen Sie mit einer Kürzung Ihrer Sozialhilfe rechnen!
Inwiefern eine Erbausschlagung In Ihrem Falle sinnvoll ist, sollte zuvor einwandfrei geklärt werden! Immer wieder kommt es vor, dass Mandanten Ihr Erbe ausschlagen in der Überzeugung, dadurch wirtschaftlich besser weg zu kommen, und im Nachhinein feststellen, dass das durchaus nicht der Fall ist.
Nutzen Sie unbedingt das Auskunftsrecht des Erben gegenüber Personen, die Teile aus dem Nachlass besitzen, und Hausgenossen des Erblassers, sowie die Möglichkeit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, um sich Klarheit über den Nachlass, Umfang und Eigenschaften Ihres Erbteils, und die Ratsamkeit einer Erbausschlagung zu verschaffen! Lassen Sie keine Zeit verstreichen, denn die Frist für eine Erbausschlagung ist knapp bemessen!
Welche Frist gilt für eine Erbausschlagung?
Eine Erbausschlagung muss gemäß § 1944 Abs. 1 BGB innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
Diese Frist beginnt nicht mit dem Tode des Erblassers, sondern mit dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und Ihrer Erbschaft erfahren. Bei testamentarischen Erbfolgen ist dies in der Regel der Tag der Testamentseröffnung.
Ausnahme: Wenn der Erblasser zuletzt im Ausland gelebt hat, oder der betreffende Erbe sich zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung im Ausland aufgehalten hat, gilt eine Frist von sechs Monaten.
Eine Verlängerung der Frist ist, auch auf Antrag, nicht möglich.
Wenn binnen dieser Frist keine formelle Erbausschlagung erfolgt ist, gilt das Erbe als angenommen.
Welche Form muss eine Erbausschlagung haben?
Eine Erbausschlagung muss in Form einer schriftlichen Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen.
Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:
- Mündliche Erklärung der Erbausschlagung beim Nachlassgericht zur Niederschrift.
- Erklärung der Erbausschlagung beim Notar zur beglaubigten Niederschrift. Diese muss anschließend fristgerecht beim Nachlassgericht eingereicht werden.
Einen Brief oder gar eine E-Mail beim Nachlassgericht einzureichen, stellt keine gültige Erbausschlagung dar! Sie müssen entweder persönlich anwesend sein, oder Ihre Erklärung muss über eine notarielle Beglaubigung aufweisen.
Für die Formulierung und Art der Begründung gibt es keine Vorschriften. Hauptsache, die Formulierung ist eindeutig.
Wenn der Erbe noch minderjährig ist, kann dessen gesetzlicher Vormund (in der Regel die Eltern) die Ausschlagung des Erbes übernehmen. Dies muss allerdings erst vom Familiengericht genehmigt werden.
Entstehen durch eine Erbausschlagung Pflichtteilsansprüche?
Die Phrase „Erbe ausschlagen und Pflichtteil geltend machen“ hat dazu geführt, dass viele Menschen offenbar glauben, wenn man ein Erbe ausschlägt, hätte man anschließend automatisch Pflichtteilsansprüche.
Das stimmt nicht!
Der Pflichtteil ist der Mindestanteil am Nachlass, den die nächsten Angehörigen eines Erblassers von dessen Erben einfordern können. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, also des Anteils, den sie ohne Testament durch gesetzliche Erbfolge erhalten hätten.
Einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch haben nur die nächsten Angehörigen eines Erblassers. Das sind seine Ehepartner und Kinder, und (falls es keine Kinder gibt, oder diese verstorben sind) Eltern und Enkel. Diese Erben können ihren Pflichtteilsanspruch auch geltend machen, wenn sie das Erbe ausschlagen.
Wenn Sie jedoch von einem alten Freund etwas erben, und diese Erbschaft ausschlagen, haben Sie keinen Pflichtteilsanspruch.
Mehr zum Thema Pflichtteil erfahren Sie auch hier [Link].
Was kostet eine Erbausschlagung?
Die Erstellung einer beurkundeten Erklärung, die für eine Erbausschlagung erforderlich ist, kostet 30 Euro. Wenn Sie sich hierzu an einen Notar statt direkt ans Nachlassgericht wenden, kommen, abhängig vom Wert des Nachlasses bzw. Ihres Erbteils, Notargebühren hinzu.
Diese errechnen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Kann man eine rechtskräftige Erbausschlagung oder Erbannahme rückgängig machen?
Die Entscheidung, ob man ein Erbe antreten möchte oder nicht, kann nicht einfach wieder geändert werden. Wenn Sie die Frist verstreichen lassen, ohne ein Erbe auszuschlagen, gilt es als angenommen, und wenn Sie ein Erbe innerhalb der Frist ausschlagen, können Sie es anschließend nicht mehr beanspruchen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt sich diese Entscheidung im Nachhinein anfechten.
Eine Anfechtung ist nur gegen Vorlage eines gewichtigen Grundes möglich.
Mögliche gewichtige Gründe sind:
- Irrtum über die Erklärungshandlung oder deren Bedeutung
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Erbschaft
- Arglistige Täuschung oder Falschübermittlung
- Drohung
Ein gewichtiger Grund für eine Anfechtung kann also zum Beispiel vorliegen, wenn Ihr Verhalten Ihnen fälschlich als schlüssige Erbannahme ausgelegt worden ist, obwohl Sie das Erbe gar nicht annehmen wollten.
Ein Anfechtungsgrund kann auch vorliegen, wenn Sie von Auflagen oder Schulden, mit denen Ihr Erbteil belastet ist, nichts wussten. Dies gilt insbesondere, wenn Sie dahingehend bewusst durch den Erblasser oder einen anderen Erben getäuscht wurden.
Auch kann eine Annahme oder Ausschlagung eines Erbes angefochten werden, wenn Sie zu dieser durch Drohungen genötigt wurden.
Wenn Sie über die Höhe Ihres Erbteils oder die anfallenden Steuern im Irrtum waren, ist dies allerdings kein Anfechtungsgrund.
Was ist bei einer Anfechtung zu beachten?
- Anfechtungsberechtigung
Nur derjenige, der ein Erbe angenommen oder ausgeschlagen hat, ist selbst berechtigt, diese Entscheidung anzufechten. Miterben, Ersatzerben oder Dritte sind nicht anfechtungsberechtigt. - Vorliegen eines Grundes
Wenn keiner der oben genannten Gründe vorliegt, haben Sie keine Chance auf eine erfolgreiche Anfechtung. Stellen Sie also sicher, dass keine Zweifel daran bestehen, dass ein gewichtiger Grund vorliegt. Zu einem gewissen Teil obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit in der Einzelsituation dem Ermessen des zuständigen Gerichtes. Ziehen Sie daher unbedingt einen Fachanwalt für Erbrecht hinzu, der die Situation prüfen und Ihnen bei der Ausarbeitung einer Anfechtungserklärung und -begründung hilft! - Anfechtungsfrist
Auch für die Anfechtung gilt eine Frist, die der Frist für die Erbausschlagung entspricht: Binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes muss die Anfechtungserklärung eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich bei Auslandsaufenthalt auf sechs Monate. Nach spätestens 30 Jahren ist keine Anfechtung mehr möglich. - Form
Die Formvorgabe für eine Anfechtungserklärung entspricht der für eine Erbausschlagung: Entweder Sie wenden sich innerhalb der Frist an einen Notar oder direkt ans Nachlassgericht.
Beachten Sie auch, dass andere Personen, etwa Ihr Ersatzerbe, durch eine erfolgreiche Anfechtung eventuell finanziellen Schaden erleiden kann. Dann Sie sind schadensersatzpflichtig!
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.