Wenn eine Person mehrere Erben hat, bilden diese im Erbfall zwangsläufig eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinsam verwaltet und dessen Aufteilung regelt und durchführt. Mehr zum Thema Erbengemeinschaft erfahren Sie hier [Link]. Der Erblasser kann jedoch durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) nicht nur bestimmen, wen er zum Erben einsetzt, sondern auch wie sein Erbe auf diese Personen aufgeteilt werden soll. Drei Instrumente, die ihm hierfür zur Verfügung stehen, sind die Teilungsanordnung, das Teilungsverbot und das Vorvermächtnis.
In diesem Artikel möchten wir kurz erklären, was es damit auf sich hat.
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// Inhaltsübersicht
- Was ist eine Teilungsanordnung?
- Verändert eine Teilungsanordnung die Erbquote?
- Was ist ein Vorausvermächtnis?
- Macht eine Teilungsanordnung die Erbengemeinschaft überflüssig?
- Ist eine Teilungsanordnung bindend?
- Was ist ein Teilungsverbot?
- Wie lange gilt ein Teilungsverbot?
- Ist ein Teilungsverbot bindend?
Was ist eine Teilungsanordnung?
Unter Teilungsanordnungen versteht man Bestimmungen im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, mit denen der Erblasser die Auseinandersetzung (=Aufteilung) seines Erbes genauer regelt. Der Erblasser kann auf diese Weise gemäß § 2048 BGB einen oder mehrere Nachlassgegenstände gezielt unter seinen Erben verteilen. So kann er etwa verfügen, dass bestimmte Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf seine beiden Kinder aufgeteilt werden sollen, oder dass alle Erben, ungeachtet ihres Verwandtschaftsgrades, an einer bestimmten Wertanlage mit einem bestimmten Prozentsatz beteiligt werden.
Verändert eine Teilungsanordnung die Erbquoten?
Eine Teilungsanordnung bezieht sich auf bestimmte Teile des Nachlasses, nicht auf den grundsätzlichen Erbteil der einzelnen Erben. Durch eine Teilungsanordnung werden die Erbquoten der einzelnen Erben nicht geändert. Wenn ein Miterbe durch eine Teilungsanordnung mehr erhält, als seiner Erbquote entspricht, besteht für ihn eine Ausgleichspflicht gegenüber den Miterben. Es geht bei einer Teilungsanordnung nicht darum, einen Erben zu bevorzugen, sondern darum, die Erbteile zu konkretisieren, und dadurch die Aufteilung des Nachlasses von vornherein in gezielte Bahnen zu lenken.
Wenn ein Erbe ohne Ausgleichspflicht besonders begünstigt werden soll, kann dies durch ein Vorausvermächtnis erreicht werden.
Was ist ein Vorausvermächtnis?
Ein Vorausvermächtnis bedeutet eine besondere Begünstigung eines Erben vor den Miterben, ohne dass diesem daraus eine Ausgleichspflicht entsteht. Durch ein Vorausvermächtnis kann der Erblasser einem Erben einen bestimmten Nachlassgegenstand unabhängig von der Erbauseinandersetzung zusprechen. Der Erbe erhält diesen Nachlassgegenstand dann im Erbfall, bevor die Aufteilung des Nachlasses überhaupt beginnt.
So könnte beispielsweise ein Erblasser verfügen, dass sein ganzer Nachlass zu je einem Drittel auf seine drei Kinder verteilt wird, aber sein ältester Sohn per Vorausvermächtnis das Haus bekommt. Dann erhält der älteste Sohn mit Erbfall das Haus, und anschließend, wie die Anderen, sein Drittel vom restlichen, zu teilenden Nachlass. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass, wenn der Erbteil anderer Miterben zu gering ist, diese einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.
Das Vorausvermächtnis ist eine Nachlassverbindlichkeit, also eine Verpflichtung, mit der der Nachlass „belastet“ wird, und für deren Erfüllung alle Erben haften.
Macht eine Teilungsanordnung die Erbengemeinschaft überflüssig?
Man kann als Erblasser durch eine minutiöse Teilungsanordnung genauestens darüber bestimmen, welcher Erbe was aus dem Nachlass erhalten soll. Die Teilungsanordnung bewirkt jedoch keine automatische Aufteilung, durch die eine Erbengemeinschaft überflüssig wäre. Die Erbengemeinschaft bleibt auch bei umfassenden Teilungsanordnungen des Erblassers diejenige Institution, die für die Umsetzung der Erbaufteilung verantwortlich ist. Dabei kann die Erbengemeinschaft sogar den Bestimmungen des Erblassers widersprechen. Um dies zu verhindern, muss der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen. Mehr dazu erfahren Sie hier [Link].
Ist eine Teilungsanordnung bindend?
Eine Teilungsanordnung ist, im Gegensatz zu einem Vorausvermächtnis, keine Nachlassverbindlichkeit. Sie ist außerdem, anders als die Bedingungen eines Erbvertrages, nicht wechselseitig bindend, sondern eine einseitige Verfügung des Erblassers. Durch einstimmigen Beschluss kann die Erbengemeinschaft sich den Anordnungen des Erblassers widersetzen, und eine anderweitige Form der Aufteilung für sich bestimmen. Will der Erblasser dies ausschließen, muss er eine Testamentsvollstreckung anordnen.
Was ist ein Teilungsverbot?
Gemäß § 2044 BGB kann der Erblasser testamentarisch die Aufteilung eines bestimmten Nachlassgegenstandes verbieten, etwa um zu verhindern, dass dieser verkauft werden muss. Der Erblasser kann aber auch die Erbauseinandersetzung (also Aufteilung seines Nachlasses auf die Erben) komplett verbieten, oder aussetzen. Dies kann befristet, oder an Bedingungen geknüpft werden. Auf diese Weise kann der Erblasser zum Beispiel sicherstellen, dass die Erben bis zum Erhalt ihres Erbteils ein gewisses Alter erreicht oder gewisse Voraussetzungen erfüllt haben. Auch kann er die kurzfristige Verschwendung seines Vermögens verhindern. Ein generelles Teilungsverbot ist jedoch selten sinnvoll. Meist bezieht sich das Teilungsverbot auf bestimmte Nachlassgegenstände, wie etwa das eigene Haus.
Wie lange gilt ein Teilungsverbot?
Das Teilungsverbot gilt maximal für 30 Jahre ab dem Erbfall. Darüber hinaus kann es nur in besonderen Ausnahmefällen aufrechterhalten werden. In der Regel wird ein Teilungsverbot aber nicht generell und unbefristet verhängt, sondern hinsichtlich bestimmter Nachlassbestandteile und unter bestimmten Bedingungen.
Ist ein Teilungsverbot bindend?
Ebenso wie eine Teilungsanordnung ist ein Teilungsverbot nicht wechselseitig bindend.
Es hat jedoch den großen Vorteil, dass kein einzelner Miterbe zu einer Teilung gezwungen oder den anderen Erben eine Teilung aufzwingen kann. Nur eine einstimmige Erbengemeinschaft kann sich dem Teilungsverbot widersetzen und eine Teilung anordnen.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.