Nicht nur Wertanlagen und materieller Besitz im Sinne lebloser Gegenstände können zurückbleiben, wenn wir das Zeitliche segnen. Viele Menschen hinterlassen auch ein geliebtes Haustier, sei es ein Kater, ein Kanarienvogel oder ein Goldfisch, um den sich anschließend die Erben kümmern müssen. Natürlich macht man sich bei der Regelung seiner Erbfolge auch Gedanken darüber, was mit dem Tier passieren soll, damit es ihm gut geht. Die Sorge gerade älterer Menschen um ihre treuen Begleiter hat hinsichtlich ihrer letzten Wünsche immer wieder skurrile Blüten getrieben, und manches Mal sogar Schlagzeilen gemacht. Doch es hilft nichts, in seinem Testament Bestimmungen zugunsten eines Haustieres zu treffen, wenn diese mit deutschem Recht nicht vereinbar sind.
In diesem Rechtstipp möchten wir einen kurzen Blick auf den erbrechtlichen Status von Haustieren, und die Möglichkeiten, für sie vorzusorgen, werfen.
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// Inhaltsübersicht
- Kann man Haustiere als Erben einsetzen?
- Was passiert im Erbfall mit einem Haustier?
- Kann man testamentarisch für ein Haustier vorsorgen?
- Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch?
Kann man Haustiere als Erben einsetzen?
Immer wieder liest man von Testamenten, in denen Haustiere zu Erben eingesetzt und mit einem Erbteil bedacht werden. Manches Mal war eine Katze oder ein Hund schon stolzer Alleinerbe eines beachtlichen Vermögens. Die Frage, ob solche testamentarischen Verfügungen dann auch gültig sind, muss jedoch verneint werden.
Nur natürliche bzw. juristische Personen können als Erben fungieren. Tiere werden jedoch nach deutschem Recht als Sachen eingestuft, und sind damit nicht rechtsfähig. Sie können keine Verträge abschließen und auch keine Erbschaft antreten. Ein Passus im Testament, der also ein Erbteil dem Haustier des Erblassers zuspricht, ist nichtig. Ein Testament, dass ein Tier als Alleinerben einsetzt, ist ungültig.
Was passiert im Erbfall mit einem Haustier?
Ein Haustier wird – jedenfalls im Regelfall – käuflich erworben, und ist außerdem steuerpflichtig. Somit zählt es nicht zur Familie, oder zum Freundeskreis des Erblassers, sondern zu dessen Eigentum. Es ist also ein lebendiges Stück Nachlass, und fällt im Erbfall in die Verantwortung der Erben.
Existieren mehrere testamentarische oder gesetzliche Erben, dann gehört die Frage, wer sich um Omas Katze kümmert, zu den vordringlichsten Fragen der Erbauseinandersetzung.
Hat Oma keine Anweisungen hierzu gegeben, geschieht in der Regel folgendes: Einer der Erben nimmt die Katze erst einmal mit zu sich, stellt fest, dass er sich mit Katzen nicht auskennt, und keine katzenfähige Wohnung hat, und ruft nach kurzer Rücksprache mit den anderen Erben im nächsten Tierheim an.
Es kann aber auch unangenehmer für die Katze laufen. Daher ist es sinnvoll, vorher zu regeln, was mit dem Tier passieren soll.
Kann man testamentarisch für ein Haustier vorsorgen?
Selbstverständlich kann ein Passus, der sich mit der Zukunft des Haustieres beschäftigt, ins Testament aufgenommen werden, um über den eigenen Tod hinaus dessen gute Versorgung zu gewährleisten. Dies lässt sich am einfachsten auf dem Wege einer Auflage bewerkstelligen:
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Erbschaft an eine Bedingung zu knüpfen. So können Sie beispielsweise eine Person, der sie die liebevolle Pflege Ihres Haustieres zutrauen, als Erben einsetzen, und daran die Verpflichtung knüpfen, für Ihr Tier für den Rest seines Lebens zu sorgen.
Es empfiehlt sich allerdings dringend, dies mit der betreffenden Person frühzeitig abzusprechen, und beispielsweise zu erklären, welches Futter Ihr kleiner Freund am liebsten mag, wo er gerne schläft, womit er gern spielt, oder, ob auf bestimmte Krankheiten zu achten ist. Eine frühzeitige Absprache der Pflege ist für alle Beteiligten die beste Lösung. Durch die Testamentsauflage erhält die Vereinbarung dann nur eine juristisch korrekte Form und bindende Wirkung.
Welche Möglichkeiten gibt es ansonsten für Haustiere im Erbrecht?
Abgesehen von einer Erbauflage können Sie auch ein Vermächtnis aussprechen und daran eine Auflage knüpfen. So können Sie beispielsweise Ihren Hund samt Leine, Körbchen, Futternapf und Futterrestbestand einem guten Freund vermachen, und daran die Auflage knüpfen, den Hund bei sich aufzunehmen und selbst zu versorgen. Auch hier gilt natürlich, dass Sie den Vermächtnisnehmer mit dieser Ehre nicht erst im Erbfall überrumpeln, sondern dies vorher gemeinsam vereinbaren sollten. Andernfalls besteht für den Überraschten immer auch die Möglichkeit, das Erbe oder Vermächtnis auszuschlagen! Ihr Haustier kann in solchem Fall keinen Rechtsanspruch geltend machen!
Wenn sich in Ihrem näheren Umfeld keine Person befindet, die Ihr Haustier nach Ihrem Tod aufnehmen kann oder möchte, gibt es weitere Möglichkeiten:
Sie können beispielsweise einen Vertrag mit einem Tierheim über die Aufnahme und Pflege Ihres Tieres abschließen, und festlegen, dass die Laufzeit dieses Vertrags erst mit Ihrem Tod beginnt und erst mit dem Tod des Tieres endet. Um zu gewährleisten, dass dieser Vertrag auch tatsächlich in Ihrem Sinne umgesetzt wird, ist es sinnvoll, eine Person Ihres Vertrauens als Sachwalter einzusetzen, beispielsweise einen Testamentsvollstrecker.
Hiermit können Sie eine Ihnen nahestehende Person, aber auch einen Anwalt beauftragen.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.