Was über ein Leben lang erarbeitet und erwirtschaftet wurde, daran hängt oft auch das Herz. Einem Erblasser kann es wichtig sein, dass seine Erben auf eine bestimmte Art und Weise mit ihrem Erbteil verfahren oder einen Wertgegenstand aus dem Nachlass sachgemäß nutzen. Auch andere Wünsche, wie etwas das Kümmern um ein geliebtes Haustier kann in durch eine Auflage Teil eines Testaments oder Erbvertrags sein.
Durch die sogenannte Erbauflage kann ein Erblasser gewährleisten, dass seine Wünsche über den Tod hinaus berücksichtigt werden. Grundlegende Informationen zur Erbauflage haben wir für Sie in diesem Rechtstipp zusammengestellt. Wenn Sie eine individuelle Beratung im Erbrecht benötigen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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// Inhaltsübersicht
- Wie funktioniert eine Erbauflage?
- Wann ist eine Erbauflage sinnvoll?
- Was kann eine Erbauflage zum Inhalt haben?
- Wer kann durch eine Auflage beschwert werden?
- Kann ein durch Auflage beschwertes Erbe ausgeschlagen werden?
- Wie wird eine Erbauflage durchgesetzt?
- Wann ist eine Erbauflage ungültig?
Wie funktioniert eine Erbauflage?
Ein Erblasser kann gemäß §1940 BGB in seiner letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) ein Erbe, Erbteil oder auch ein Vermächtnis mit einer Auflage versehen. Das bedeutet, dass er an das Erbe/Vermächtnis die Bedingung knüpft, dass der Erbe/Vermächtnisnehmer etwas Bestimmtes tun oder unterlassen muss. Hierbei kann es einen „Begünstigten“ geben, dem die Auflage speziell zugutekommt. Dies muss aber nicht sein.
Alles, was der Erblasser hierfür tun muss, ist, die Auflage in seinem Testament als solche zu bezeichnen, sie klar und unmissverständlich zu formulieren und gegebenenfalls den durch die Auflage Beschwerten namentlich zu benennen.
Wann ist eine Erbauflage sinnvoll?
Eine Erbauflage ist immer sinnvoll, wenn der Erblasser irgendetwas für die Zeit nach seinem Tode sicherstellen will.
Da die Gestaltungsvorschriften für eine Erbauflage sehr frei sind, kann sie zu einer endlosen Zahl von Zwecken genutzt werden. Alles, was dem Erblasser über seinen Tod hinaus Sorgen machen könnte, kann er auf dem Wege einer Erbauflage klären, indem er eine Zuwendung (also einen Anteil an seinem Erbe) mit einer Verpflichtung verknüpft. Die Möglichkeiten sind zahllos und - sofern die Auflage durchdacht und legal ist - spricht nichts dagegen.
Was kann eine Erbauflage zum Inhalt haben?
Die Möglichkeiten sind, wie gesagt, endlos.
Ein „Klassiker“ besteht darin, ein Erbteil mit der Auflage der Grabpflege zu versehen, also einen bestimmten Erben dazu zu verpflichten, sich um das Grab des Erblassers zu kümmern.
Eine andere typische Erbauflage besteht darin, sich um Haustiere des Erblassers zu kümmern, und diese nicht ins Tierheim zu geben. Dies kann etwa auch in Form eines Vermächtnisses geschehen:
Der Erblasser vermacht einem Angehörigen das Tier samt Körbchen, Spielzeugen, Futterbeständen, Halsband, etc. und verpflichtet diesen, gut für das Tier zu sorgen.
Eine Auflage kann auch darin bestehen, dass ein Erbe einen bestimmten Teil seines Erbes anlegen oder für einen bestimmten Zweck einsetzen muss. Oftmals kommt es auch vor, dass der Erblasser durch eine Erbauflage bestimmt, dass der Erbe einen Wertgegenstand (z. B. eine Immobilie) nicht verkaufen darf.
Auch Auflagen, wonach etwa der Enkel einen Studienabschluss machen muss um eine Firma übernehmen zu dürfen oder Ähnliches kommt nicht selten vor.
Ebenso sind Zweckauflagen möglich. Als Beispiel: Der Erblasser macht dem Erben zur Auflage, dass die Hälfte des Nachlasses zur Bekämpfung des Hungers in der Dritten Welt aufgewendet werden soll.
Zu beachten ist, dass, wenn eine Erbauflage jemanden begünstigt, dieser Begünstigte gegenüber dem durch die Auflage Beschwerten keinerlei Rechtsansprüche hat, also nicht etwa die Befolgung der Auflage einklagen kann. Der Beschwerte ist nur dem Erblasser gegenüber verpflichtet, sofern er das Erbe annimmt.
Wer kann durch eine Auflage beschwert werden?
Diejenigen Personen, denen der Erblasser Erbauflage macht, nennt man „beschwert“.
Zu beachten ist dabei folgendes: Wenn Sie Ihr Erbe testamentarisch aufteilen und daran eine Auflage knüpfen, ohne einen bestimmten Beschwerten zu benennen, sind alle Erben (prozentual nach Erbteil) beschwert.
Kann ein durch Auflage beschwertes Erbe ausgeschlagen werden?
Jeder Erbe hat die Möglichkeit, nach Verkündung der Erbverteilung (häufig im Zuge einer Testamentseröffnung) innerhalb von 6 Wochen sein Erbe auszuschlagen. Wenn er dies tut, fällt sein Erbteil an den gemäß gesetzlicher Erbfolge nächsten Erben, oder aber an eine bestimmte Person, die der Erblasser für diesen Fall benannt hat.
Weitere Infos zur Erbausschlagung
Ein Erbe verliert das Recht zu Ausschlagung nicht, wenn das Erbe mit einer Auflage beschwert ist.
Wenn er dieses Recht wahrnimmt und sein Erbe ausschlägt, weil ihm die Auflage vielleicht nicht passt, so fällt dieses Erbe mitsamt der Auflage an den nächsten Erben. Dieser Umstand sollte jedoch bei der Formulierung einer Auflage berücksichtigt werden. Selbstverständlich muss der andere Erbe die Erbauflage auch erfüllen können. Wenn der Enkel sein Erbe ausschlägt und dieses mit der Auflage eines abgeschlossenen Jurastudiums bestimmt war, kann man nicht erwarten, dass diese Auflage von einem anderen erfüllt wird. In einem solchen Fall geht die Auflage ins Leere und verfällt.
Wie wird eine Erbauflage durchgesetzt?
Bei der Umsetzung einer Erbauflage spricht man von deren „Vollzug“.
Die hierfür verantwortliche Person ist der „Vollzugsberechtigte“. Zunächst einmal gilt, dass der Vollzug einer Auflage gefordert und kontrolliert wird durch die Miterben des Beschwerten.
Wenn eine Auflage in öffentlichem Interesse liegt, etwa weil dadurch öffentliche Einrichtungen oder gar die Allgemeinheit begünstigt werden, können auch die jeweils zuständigen Behörden den Vollzug fordern.
Der Erblasser kann aber, wenn er ganz sicher gehen will, einen Vollzugsberechtigten benennen. Dann setzt er eine Person ein, die für die Durchsetzung der Erbauflagen verantwortlich ist. Hierfür empfiehlt sich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, der gemäß § 2203 BGB die Durchsetzung des testamentarisch niedergelegten Willens des Erblassers zur Aufgabe hat. Es kann sich dabei um eine kompetente Person des Vertrauens des Erblassers handeln, oder um einen Anwalt oder Notar.
Weitere Infos zum Testamentsvollstrecker
Jeder Vollzugsberechtigte kann notfalls nach § 2194 BGB auf dem Wege der gerichtlichen Klage den Vollzug einer Auflage erwirken.
Wann ist eine Erbauflage ungültig?
Eine Erbauflage muss einigen einfachen formellen und inhaltlichen Kriterien genügen, um rechtlich wirksam zu sein.
Formell gelten dieselben Bestimmungen wie für den Rest einer jeden letztwilligen Verfügung:
Handelt es sich nicht um ein notariell beglaubigtes Dokument, so muss dieses vollständig von eigener Hand verfasst und mit Datum unterschrieben sein.
Experimente mit Fußnoten, Querverweisen auf andere Papiere sind unter Umständen möglich, aber nicht ratsam.
Wenn Sie einem Testament eine Auflage hinzufügen möchten, schreiben Sie es am besten neu. Bei einem notariellen Testament reichen Sie dem Notar die Ergänzung ein.
Inhaltlich dürfen Auflagen nicht unerfüllbar, oder sitten- bzw. rechtswidrig sein. Beispielsweise die Auflage, von dem Erbteil von 10.000 Euro auf dem Mars zu fliegen, wäre (bis dato jedenfalls) ebenso ungültig, wie die Auflage, im Gegenzug für die Erbschaft eines Hauses den verhassten Nachbarn zu erschlagen.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.