Die Schenkung ist eine sogenannte „unentgeltliche Zuwendung“, also eine einseitige Transaktion von Vermögenswerten zwischen zwei lebenden Personen, und unter der volkstümlichen Bezeichnung „Verteilen des Erbes mit warmen Händen“ die gebräuchlichste Form der vorweggenommenen Erbfolge. Sie kann, je nachdem, worum es sich bei dem Geschenk handelt, als Handschenkung, also als formlose Übergabe, wie bei Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenken, erfolgen, oder aber als Vertragsschenkung. Letzteres ist angezeigt, wenn es um höhere Geldsummen oder Wertanlagen wie etwa eine Immobilie geht. In diesem Rechtsberatungstext erfahren Sie folgendes:
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// Inhaltsübersicht
- Wie eine Schenkung funktioniert
- Wozu eine Schenkung nützen kann
- Welcher Form es bedarf
- Welche Bedingungen man an eine Schenkung knüpfen kann
- Ob eine Schenkung notariell beurkundet sein muss
- Ob man eine Schenkung widerrufen kann
- Welche erbrechtlichen Folgen eine Schenkung haben kann
- Was es steuerrechtlich zu beachten gilt
Wie funktioniert eine Schenkung?
Wann immer Sie anlässlich eines Geburtstages einen Geldschein in einen Briefumschlag stecken und diesen dem Geburtstagskind übergeben, machen Sie rechtlich gesehen eine Schenkung. Zwar soll es hier um die Schenkung als Mittel der vorweggenommenen Erbfolge gehen, aber das Grundprinzip ist dasselbe: Eine (lebende) Person überträgt Vermögenswerte auf eine Andere. Nach Vollzug der Schenkung ist das Geschenk Eigentum des Beschenkten, und dieser kann darüber frei verfügen.
Da es sich bei der vorweggenommenen Erbfolge um Vermögenswerte handelt, die zumeist nicht in einen Briefumschlag passen, gelten jedoch einige zusätzliche Bestimmungen, die bei einem Geburtstagsgeschenk keine Anwendung finden. Diese werden in einem schriftlichen Vertrag fixiert.
So kann eine Schenkung als dauerhaft oder vorübergehend (eher einer Leihgabe vergleichbar) deklariert sein. Auch kann an eine Schenkung eine oder mehrere Bedingungen geknüpft sein, also festgelegt werden, dass der Beschenkte sich zu einer Gegenleistung verpflichtet.
Außerdem, und dies ist vielleicht der wichtigste Punkt, fallen für Schenkungen unter Umständen saftige Steuern an.
Wozu kann eine Schenkung nützlich sein?
Es gibt verschiedene gute Gründe dafür, sein Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken anstatt erst nach dem Tod zu vererben. Einer der Wichtigsten ist die Möglichkeit, den Erben das Zahlen hoher Erbschaftssteuern zu ersparen. Auf Schenkungen fallen zwar auch Steuern an, aber erst ab der Ausschöpfung der gesetzlichen Freibeträge. Außerdem kann man durch Schenkung ein Erbteil zu dem Zeitpunkt an den Erben übertragen, wenn er es braucht, und nicht erst, wenn man stirbt. Auf diesem Wege kann man seine Angehörigen aktiv unterstützen, und die Verwendung und den Umgang mit dem verschenkten Vermögenswert kontrollieren. Durch strukturiertes und überlegtes Verteilen des Nachlasses zu Lebzeiten kann der Erblasser zuverlässiger als durch ein Testament die Erbverteilung ordnen und Erbstreitigkeiten verhindern. Des weiteren lassen sich Zersplitterungen des Erbes, wie der Verkauf von Immobilien, die im Erbfall unumgänglich sein können, verhindern.
Außerdem bieten Schenkungen, sofern sie gezielt und frühzeitig getätigt werden, die einzige rechtliche Möglichkeit, einen gesetzlichen Erben vollständig vom Erbe auszuschließen, da er auf dem Weg der normalen Erbfolge, auch wenn er testamentarisch ausgeschlossen wird, immer einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil hat. Hierzu später mehr.
Welche Form muss eine Schenkung haben?
Schenkungen müssen, um der Nachprüfbarkeit und rechtlichen Gültigkeit willen, schriftlich festgehalten werden. Dies erfolgt in Form eines sogenannten Übergabevertrages.
Solche Verträge sind Willenserklärungen, mit denen jeder Mensch frei über sein Eigentum verfügen kann. Da dieses Recht jeder Mensch hat, muss man kein Jurist sein, um einen solchen Vertrag aufsetzen zu können. Wichtig ist, dass er klar strukturiert ist, das Datum der Schenkung, den Schenker, den Beschenkten und den Wert des Geschenkes klar ausweist, und die Unterschriften der Beteiligten trägt.
Allerdings heißt das nicht, dass man einen solchen Vertrag leichtfertig aufsetzen und unterschreiben sollte, denn es gibt jede Menge Punkte zu beachten, die zwar zur rechtlichen Gültigkeit nicht notwendig, aber zur Zweckerfüllung der Schenkung ungemein wichtig sind.
So müssen beispielsweise die Vertragsbedingungen klar gefasst sein.
Welche Bedingungen kann man an eine Schenkung knüpfen?
Wenn eine Schenkung vollzogen ist, ist der geschenkte Gegenstand Eigentum des Beschenkten, und dieser kann ohne jede Verpflichtung gegenüber dem Schenker damit verfahren, wie er will.
Je nachdem, worum es sich bei einer Schenkung handelt, ist es daher sinnvoll, zuvor vertragliche Voraussetzungen dafür festzulegen, dass die Schenkung sich nicht zum Nachteil des Schenkers auswirkt.
Wenn zum Beispiel ein alter verwitweter Vater seiner Tochter, die eine Familie gründen möchte, das Haus schenkt, in dem er selbst lebt, kann er sich vertraglich ein lebenslanges Wohnrecht in diesem Haus vorbehalten.
Oder wenn Oma fast ihr gesamtes Vermögen ihrem Enkel vorzeitig vererbt, da dieser Kapital braucht um sich selbständig zu machen, kann (und sollte) sie, um selbst nicht in finanzielle Nöte zu geraten, daran die Auflage knüpfen, dass ihr Enkel für sie sorgt.
Im Folgenden sollen einige der möglichen Bedingungen, die sich mit einer Schenkung verbinden lassen, erklärt werden.
Verfügungsbeschränkung und Rückfallklausel
Wenn der Schenker verhindern will, dass nach Vollzug der Schenkung der Beschenkte über die erhaltenen Vermögenswerte in einer Weise verfügen kann, die nicht im Sinne des Schenkers ist, kann er dies durch die Verankerung einer Verfügungsbeschränkung in den Schenkungsvertrag verhindern. Verfügungsbeschränkung bedeutet ganz allgemein, dass vertraglich Dinge festgelegt werden, die der Beschenkte mit dem Geschenk nicht tun darf. So kann ihm beispielsweise untersagt werden, alte Erbstücke der Familie zu Geld zu machen, nachdem er sie erhalten hat.
Diese Verfügungsbeschränkungen kann man durch eine Rückfallklausel absichern, die besagt, dass das Geschenk, wenn der Beschenkte gegen die Verfügungsbeschränkungen verstößt, wieder zum Eigentum des Schenkers zurückkehrt.
Eine Rückfallklausel kann auch für den Fall angelegt werden, dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt. Dann bewirkt sie, dass der Beschenkte das Geschenk nicht weitervererben kann, sondern es wiederum an den Schenker zurückfällt.
Nießbrauch und Wohnrecht
Wenn es sich bei dem zu verschenkenden Vermögensgegenstand um eine Immobilie handelt, kann sich der Schenker das Recht vorbehalten, diese weiterhin auch selbst zu nutzen. Die Immobilie wird dann zwar Eigentum des Beschenkten, er kann jedoch nicht frei darüber verfügen, so lange der nießbrauchsberechtigte Schenker dies für sich beansprucht. Meist teilen sich der Schenker und spätere Nießbrauchsberechtigte und der beschenkte Eigentümer die anfallenden Kosten.
Eine ähnliche Regelung ist der Vorbehalt des Wohnrechts. Handelt es sich um ein Mehrparteienhaus, bezieht sich dieses Recht dann nur auf eine Wohnung.
Leibrente
Wie bereits im Beispiel geschildert, kann es sinnvoll sein, dass der Schenkende, der einen Großteil seines Vermögens abgibt, sich dagegen absichert, dass er selbst dadurch nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten, oder gar in Altersarmut gerät. Hierzu kann das Zahlen einer Abfindung festgelegt werden, meist ist es jedoch sinnvoller, dass der Schenker den Beschenkten zur Auszahlung einer regelmäßigen Rente mit individuell festgelegter Laufzeit und Höhe verpflichtet.
Pflege- oder Betreuungspflicht
Der Schenker kann den Beschenkten im Schenkungsvertrag dazu verpflichten, ihn im Krankheitsfall zu pflegen, bzw. Finanziell für eine angemessene Pflege aufzukommen. Art und Umfang der Pflege sollten genau festgelegt werden, um Missverständnissen vorzubeugen.
Wird diese Vertragsform gewählt, kann der Schenkungsvertrag auch an eine Betreuungsverfügung gekoppelt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier. [Link]
Ausgleichsregelung
Gerade, wenn eine Immobilie oder etwa ein Kunstgegenstand, also eine unteilbare Wertanlage zu vererben sind, ist die Schenkung ein effektiver Weg, um sicher zu stellen, dass diese erhalten bleibt, und nicht zu Geld gemacht wird, um besser unter den Erben geteilt werden zu können. Allerdings können, nachdem ein Erbe etwa das Haus erhalten hat, dessen Geschwister oder andere gesetzliche Erben Ansprüche auf Ausgleichszahlungen stellen, die auf kurz oder lang wiederum doch den Verkauf des Hauses bedeuten können. Um dies zu verhindern, können Ausgleichsregelungen im Schenkungsvertrag selbst festgelegt werden. Diese können entweder Höhe und Art des Ausgleichs bestimmen oder auch bestimmen, dass kein Ausgleich zu zahlen ist.
Pflichtteilsanrechnung
Nahe Angehörige, die als gesetzliche Erben gelten, haben, wenn Sie im Erbfall, wenn Sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, einen Pflichtteilsanspruch. Mehr dazu erfahren Sie hier [Link].
Ist im Falle einer Schenkung der Beschenkte gleichzeitig ein potentieller Pflichtteilsberechtigter, kann im Schenkungsvertrag vereinbart werden, dass im Erbfall die Schenkung mit den Pflichtteilsansprüchen bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Beschenkten verrechnet wird.
Muss eine Schenkung notariell beurkundet sein?
Um rechtsgültig zu sein, muss eine Schenkung nicht notariell beurkundet sein. Wenn man auf Nummer Sicher gehen möchte, dass in einem Schenkungsvertrag alles unmissverständlich und sinnvoll formuliert ist, bietet sich der Gang zum Notar dennoch an:
Ebenso wie ein Rechtsanwalt kann ein Notar Sie in der Gestaltung Ihrer Schenkung beraten und Ihnen bei der Aufsetzung eines entsprechenden Dokumentes helfen. Dies kostet natürlich Gebühren, und Sie entscheiden selbst, ob Sie bei einer Vorwegnahme Ihrer Erbfolge ausgerechnet an diesem Ende sparen möchten.
Kann man eine Schenkung widerrufen?
Es ist möglich, ein Rückforderungsrecht im Schenkungsvertrag zu verankern. Dieses kann entweder unter spezifischen Voraussetzungen eintreten, oder aber jederzeit gelten. Doch auch, wenn Sie versäumt haben, sich im Schenkungsvertrag dieses Recht vorzubehalten, gibt es Möglichkeiten, eine Schenkung zu widerrufen.
Wenn der Schenker nach der Schenkung in wirtschaftliche Not gerät („Verarmung des Schenkers“), und nachweislich nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und sich im Schenkungsvertrag nicht durch eine Versorgungs- oder Rentenklausel abgesichert hat, kann er die Schenkung widerrufen.
Wenn der Beschenkte sich der Schenkung durch vorsätzliches Handeln gegen die Wünsche und Person des Schenkers – etwa durch Untreue, Misshandlung oder schwere Beleidigung - als unwürdig erweist („Grober Undank“), begründet dies ein Rückforderungsrecht der Schenkung.
Wenn der Zweck der Schenkung verfehlt worden ist oder die Voraussetzungen, die der Schenkung zugrunde lagen, nicht mehr bestehen („Wegfall der Geschäftsgrundlage“), kann dies ebenfalls ein Rückforderungsrecht begründen.
Es empfiehlt sich, wenn Sie eine getätigte Schenkung zurückfordern wollen, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Welche erbrechtlichen Folgen kann eine Schenkung haben?
Im Erbfall (also nach dem Tode des Schenkers) kann sich eine Schenkung auf verschiedene Weisen erbrechtlich auswirken.
Eine Schenkung bedeutet, dass ein (möglicherweise bedeutender) Teil des Erbes wegfällt, und den Erben somit vorenthalten ist. Dies wäre jedoch nicht viel anders, wenn dieser Erbteil (statt zu Lebzeiten des Erblassers durch Schenkung) jetzt durch testamentarische Anordnung an den Beschenkten ginge. Wenn eine solche testamentarische Erbfolge jedoch bedeutet, dass ein gesetzlicher Erbe leer ausgeht, ist dieser pflichtteilsberechtigt, wobei der Pflichtteil sich anteilig nach dem Gesamtwert des Erbes bemisst. Ist dieser Gesamtwert weniger als 10 Jahre vor dem Erbfall durch eine Schenkung verringert worden, hat der Pflichtteilsberechtigte außerdem einen Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils um den (theoretischen) Anteil am Erbe, der durch die Schenkung verloren gegangen ist. Dies gilt auch, wenn ein Erbe nicht testamentarisch ausgeschlossen ist, sondern das Erbe aus eigener Entscheidung ausschlägt.
Es ist möglich, dass ein gesetzlicher Erbe, dessen Erbteil durch eine Schenkung an einen Dritten enorm geschmälert worden ist, sein Erbe ausschlägt, stattdessen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht, und dadurch am Ende weit mehr erhält als den Wert seines Erbteils.
Mehr zum Thema Pflichtteilsergänzungsanspruch erfahren Sie hier [Link].
Gibt es im Erbfall kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, laut der in erster Linie überlebende Ehepartner und Kinder des Erblassers erbberechtigt sind. Somit entstehen keine Pflichtteilsansprüche. Hat aber eines dieser Kinder eine Schenkung vom Erblasser erhalten, kann dies eine Ausgleichspflicht gegenüber den Geschwistern begründen, sodass der Beschenkte vom Erbe weniger erhält, als seine Geschwister.
Dies kann allerdings im Schenkungsvertrag untersagt werden.
Um sich über die erbrechtlichen Folgen einer Schenkung in Ihrem Falle ganz sicher zu sein, empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt.
Was gilt es bei einer Schenkung steuerrechtlich zu beachten?
Die Schenkungssteuer entspricht gesetzlich der Erbschaftssteuer. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass man nur einmal etwas vererben, aber zahllose Male etwas verschenken kann.
Für Schenkungen, die keine Hand- oder Gelegenheitsgeschenke sind, fallen ab einem Gesamtwert von 41.000 € Schenkungssteuern an. Deren Höhe bemisst sich anhand des Wertes des Geschenkes, und des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem.
Je näher sie sich verwandtschaftlich stehen, umso niedriger ist der Steuersatz (also der Prozentsatz der auf die Schenkung anfallenden Steuern), und umso höher sind die Freibeträge (also die Obergrenzen, bis zu denen Schenkungen steuerfrei bleiben). Diese Freibeträge können (im Gegensatz zur Erbschaft) für Schenkungen alle zehn Jahre ausgenutzt werden.
Mehr zum Thema Schenkungssteuer und Freibeträge erfahren Sie in unserem Rechtstipp zu diesem Thema [Link].
Wenn Sie planen, eine Schenkung zu machen, sich fragen, ob dies sinnvoll ist, wenn Sie Hilfe bei der Aufsetzung des Schenkungsvertrages benötigen, oder wenn Sie eine getätigte Schenkung rückgängig machen möchten, helfen wir Ihnen gerne.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.