
Wenn Sie Empfänger von Sozialhilfe sind, da sie aus bestimmten Gründen Ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, kann Ihnen im ersten Moment eine Erbschaft wie ein Segen vorkommen. Aber dann kommen die Zweifel: Was bedeutet eine Erbschaft für die Sozialhilfe? Wird mir die Stütze durch das jetzt hinzukommende Vermögen gestrichen? Muss ich die Erbschaft abgeben? Sollte ich sie womöglich besser ausschlagen, und darf ich das überhaupt?
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// Inhaltsübersicht
- Muss man eine Erbschaft beim Jobcenter angeben?
- Entfällt die Sozialhilfe im Falle einer Erbschaft?
- Was ist der Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen?
- Freibeträge für Sozialhilfeempfänger
- Kann man als Sozialhilfeempfänger ein Erbe ausschlagen?
- Kann man als Sozialhilfeempfänger auf den Pflichtteil verzichten?
Muss man als Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft beim Jobcenter angeben?
Als Sozialhilfeempfänger sind Sie verpflichtet, jede Veränderung Ihrer Finanzen dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Erbschaften, da diese einen Vermögenszuwachs darstellen. Da das Jobcenter und das Finanzamt in Austausch miteinander stehen, wird eine verschwiegene Erbschaft so oder so ans Licht kommen. In diesem Falle drohen Bußgelder und im schlimmsten Falle eine Anzeige wegen Sozialleistungsbetrug!
Haben Sie eine Anzeige wegen Sozialleistungsbetrug erhalten, sollten Sie unverzüglich Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht aufnehmen!
Entfällt die Sozialhilfe im Falle einer Erbschaft?
Auf keinen Fall kann man dies pauschal mit „Ja“ beantworten.
Zum einen kommt es auf die Höhe der Erbschaft an, aber auch auf deren konkrete Form (Bargeld, Wertpapiere, Gegenstände, Immobilien) und Nutzungsweise, beziehungsweise darauf, ob die Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen anzusehen ist.
Einkommen wird auf die Sozialhilfe angerechnet, sodass eine Erbschaft, die als Einkommen gewertet wird, bedeuten kann, dass diese erst aufgebraucht werden muss, bevor wieder ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht.
Was ist der Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen?
Nach landläufiger Definition ist Einkommen ein Geldwert, den man immer wieder (etwa als monatliche Lohnzahlung) erhält, während Vermögen die Gesamtheit dessen ist, was man hat, egal ob es durch ein Einkommen stetig neu aufgefüllt wird, oder nicht.
Im Hinblick auf Sozialhilfe gilt, dass Vermögen bis zu einer bestimmten Höhe vor staatlichem Zugriff geschützt ist, Einkommen aber angerechnet wird.
Aber Achtung:
Alles, was Sie an Sach- und Geldwerten vor dem ersten Antrag auf Sozialhilfe besessen haben (beispielsweise auch eine Erbschaft) wird als Vermögen gewertet. Alles, was Sie an Sach- und Geldwerten erhalten, während Sie Sozialhilfe beziehen, wird als Einkommen gewertet, sofern Sie nicht nachweisen können, dass Sie darüber nicht frei verfügen, und es mithin nicht für sich verwerten können. Hier gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten:
So ist beispielsweise eine mit mehreren Miterben gemeinschaftlich geerbte Immobilie für Sie nicht verwertbar (da Sie diese nicht einfach zu Geld machen können), gilt als also als Vermögen. Erhalten Sie Mieteinnahmen aus der geerbten Immobilie, gelten diese natürlich als Einkommen. Haben Sie eine Immobilie alleine geerbt, wird diese nur dann als geschütztes Vermögen betrachtet, wenn Sie selbst darin wohnen, und die Größe nicht als „unangemessen“ angesehen wird, was im Einzelfall gerichtlich geprüft werden muss. Auch gelten Erbschaften aus einem sogenannten Behindertentestament als Vermögen.
Gibt es bei einer Erbschaft Freibeträge für Sozialhilfeempfänger?
Es existieren keine speziellen Freibeträge für Sozialhilfeempfänger.
Allerdings haben Sie, je nach dem, um was für ein Erbe es sich handelt, Anspruch auf bestimmte Freibeträge, unabhängig davon, ob Sie berufstätig, arbeitssuchend, oder Hartz-IV-Empfänger sind.
Wenn die Erbschaft als Vermögen anzusehen ist, gelten die normalen Freibeträge. Handelt es sich bei der Erbschaft um ein Einkommen, haben Sie Anspruch auf einen Freibetrag von 100 €.
Kann man als Sozialhilfeempfänger ein Erbe ausschlagen?
In manchen Fällen, in denen das Antreten einer Erbschaft unweigerlich den Wegfall der Sozialleistungen bedeuten würde, scheint es empfehlenswert zu sein, die Erbschaft nicht anzutreten. Doch darf man das als Sozialhilfeempfänger überhaupt?
Aus der Sicht des Staates sind Sie in Ermangelung eines Einkommens auf die Hilfe der Gemeinschaft angewiesen. Eine Erbschaft auszuschlagen, würde bedeuten, ein sich Ihnen bietendes Einkommen abzulehnen, und lieber weiter auf Kosten der Gemeinschaft zu leben.
Daher ist es tatsächlich so, dass Sie als Sozialhilfeempfänger ein Erbe nur dann ohne weiteres ausschlagen dürfen, wenn dies überschuldet ist, oder, im Falle einer Immobilienerbschaft, deren Unterhaltskosten höher sind als ihr Gegenwert, also die Erbschaft keinen Vermögenszuwachs, sondern ein Minus auf Ihrem Konto bedeuten würde.
Schlagen Sie ein „positives“ Erbe aus, hat dies Kürzungen Ihrer Sozialleistungen zur Folge.
Kann man als Sozialhilfeempfänger auf den Pflichtteil verzichten?
Angenommen, Ihre Eltern sterben zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie Sozialhilfe beziehen, und haben Sie – womöglich mit bestem Willen, Ihnen Schwierigkeiten mit den Behörden zu ersparen – nicht mit einem Erbteil bedacht. Als gesetzlicher Erbe erster Ordnung sind Sie in diesem Falle pflichtteilsberechtigt. Diesen Pflichtteilsanspruch, kann der Staat für sich selbst beanspruchen. Es ist Ihnen gar nicht möglich, in dieser Situation einen Verzicht zu erklären.
Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht kann nur im Vorhinein (also vor Eintritt des Erbfalles UND bevor Sie Sozialleistungen beantragen) auf schriftlichem Wege erfolgen.
Anwaltliche Beratung für Erben mit Sozialhilfe
Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, und Erbe geworden sind, sollten Sie zur Sicherheit eine erbrechtliche Beratung durch einen Fachanwalt in Anspruch nehmen, um sich einen Überblick über Ihre Möglichkeiten zu verschaffen.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.