Alternativ zum Testament können Sie die Übertragung Ihres Vermögens auf einen Erben Ihrer Wahl auch durch Abschluss eines Vertrages regeln. Dieser wird zwischen Ihnen und Ihrem Wunscherben abgeschlossen und im Erbfall umgesetzt. Auf diese Weise können Sie dem Erben seine Erbschaft im Vorhinein rechtlich zusichern, ohne auf eine vorzeitige Erbfolge zurückgreifen zu müssen.
Wie ein solcher Vertrag funktioniert, und was Sie sonst darüber wissen müssen, erfahren Sie im folgenden Rechtstipp.
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// Inhaltsübersicht
- Was ist ein Erbvertrag?
- Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
- Kann man einen Erbvertrag und ein Testament errichten?
- Wie errichtet man einen Erbvertrag?
- Welche Form muss ein Erbvertrag haben?
- Was kostet ein Erbvertrag?
- Kann man einen Erbvertrag ändern oder widerrufen?
- Wann kann man einen Erbvertrag anfechten?
- Bestehen bei einem Erbvertrag auch Pflichtteilsansprüche?
- Was passiert mit einem Erbvertrag zwischen Eheleuten im Scheidungsfall?
Was ist ein Erbvertrag?
Ein Erbvertrag ist, wie ein Testament, eine sogenannte „letztwillige Verfügung von Todes wegen“, in der Sie Ihren letzten Willen bezüglich der Verteilung Ihres Vermögens nach ihrem Ableben regeln können. Wie im Testament können Sie darin einen Erben benennen, der Ihr Vermögen nach ihrem Tode erhalten soll, sowie Auflagen an die Erbschaft knüpfen.
Im Unterschied zum Testament, das (abgesehen vom gemeinschaftlichen Testament) durch eine Person alleine, ohne irgendwelche Verpflichtungen gegenüber Anderen errichtet und nach Belieben geändert werden kann, wird ein Erbvertrag zwischen zwei Personen - dem Erblasser und dem Erben – geschlossen, die nach Abschluss des Vertrages beide an dessen Bestimmungen gebunden sind. Daher bedarf er zur Gültigkeit immer einer notariellen Beurkundung. Der Erbvertrag enthält per Definition mindestens eine bindende vertragsmäßige Verfügung, die als solche explizit gekennzeichnet sein sollte. Sie können beispielsweise die Zusicherung des Erbes, oder daran geknüpfte Bedingungen, oder beides als vertragsmäßige Verfügung gestalten.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Ein Testament ist wesentlich freier gestaltbar, und einfacher zu errichten und zu ändern als ein Erbvertrag. Der Erbvertrag ist dafür strenger und für beide Parteien bindend.
Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein für Personen, die ihren Lebensgefährten als Erben einsetzen wollen, aber nicht verheiratet sind, und daher kein Ehegattentestament errichten können. In anderen Fällen kann ein Erbvertrag dazu dienen, den Begünstigten seines Erbes zu versichern, weil er sich darauf verlassen können muss, um sein Leben danach auszurichten. Auch unter Ehegatten ist der Abschluss eines Erbvertrages möglich.
Kann man einen Erbvertrag und ein Testament errichten?
Grundsätzlich können Sie sowohl einen Erbvertrag als auch ein Testament aufsetzen, und beide können im Erbfall wirksam sein, sofern sie einander nicht widersprechen. So könnten Sie etwa per Erbvertrag Ihrem ältesten Sohn das Familienanwesen bindend zusichern, verbunden mit der Auflage, dieses zeitlebens zu pflegen und nicht zu verändern, und in einem Testament den Rest Ihres Nachlasses unter Ihren übrigen Kindern verteilen. Falls die Bestimmungen des Testamentes denen des Erbvertrages allerdings zuwiderlaufen, hebt der Vertrag das Testament auf. Dies gilt sowohl, wenn das Testament vor dem Erbvertrag errichtet wurde, als auch, wenn Sie es erst danach verfasst haben.
Wie errichtet man einen Erbvertrag?
Voraussetzung zur Errichtung eines Erbvertrages ist, dass Sie und eine andere Person, die Sie als Erben einsetzen wollen, sich über den Inhalt und die Gestalt des Vertrages einig sind, dass Sie testierfähig, und beide Parteien voll geschäftsfähig, also volljährig und in keiner Weise geistig beeinträchtigt sind.
Der genaue Inhalt des Vertrags ist natürlich von Ihrer Situation abhängig und frei gestaltbar.
Entscheidend ist, dass der Vertrag mindestens eine bindende Verfügung enthält. Diese will wohl überlegt sein, und es empfiehlt sich, eine erbrechtliche Beratung durch einen Anwalt dafür in Anspruch zu nehmen, da ein einmal geschlossener Vertrag nicht einfach so wieder geändert werden kann.
Welche Form muss ein Erbvertrag haben?
Ein Erbvertrag ist nur gültig, wenn er notariell beurkundet ist. Hierzu müssen beide Vertragspartner mit dem fertigen Vertrag beim Notar erscheinen und diesem den Vertrag entweder schriftlich vorlegen oder mündlich mitteilen, um ihn dann schriftlich niederlegen zu lassen.
Der fertige Vertrag muss verlesen, genehmigt und durch die Vertragspartner unterschrieben werden. Nach der Beurkundung gibt der Notar den Vertrag in amtliche Verwahrung, wo er bis zum Erbfall aufbewahrt, und dann automatisch (gegebenenfalls zusammen mit einem Testament) eröffnet wird.
Was kostet ein Erbvertrag?
Im Gegensatz zu einem Testament, das, wenn man es selbst verfasst und verwahrt, gar nichts kosten muss, muss man für einen Erbvertrag unweigerlich Geld in die Hand nehmen, da er der notariellen Beurkundung bedarf. Der Notar berechnet dafür pro Vertragspartner eine Gebühr, die sich nach gesetzlichen Vorgaben in Abhängigkeit vom Vermögen des Erblassers berechnen lässt. Hinzu kommen gegebenenfalls Beratungskosten und Steuern. Die amtliche Verwahrung erfolgt gegen eine einmalige Zahlung von 75€.
Kann man einen Erbvertrag ändern oder widerrufen?
Der Sinn eines Erbvertrages besteht in seiner vertraglichen Bindungswirkung, die gerade darin liegt, dass eine Änderung des Vertrages nicht ohne weiteres möglich ist.
Änderungen können nur im Einvernehmen beider Vertragspartner erfolgen, und bedürfen wiederum einer notariellen Beurkundung in Anwesenheit der Vertragspartner.
Einseitige Änderungen durch einen der Vertragspartner sind nicht möglich. Lediglich wenn der Vertragsbegünstigte vor dem Erblasser verstorben ist, kann der Erblasser den Erbvertrag durch ein Testament auflösen, damit die Erbfolge neu geregelt werden kann. Sind die Vertragspartner Eheleute, oder heiraten nach Abschluss des Vertrages, kann dieser durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament aufgehoben werden.
Des Weiteren gibt es kein prinzipielles Widerrufsrecht. Der Erblasser kann sich im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Hat er dies getan, kann er, wenn der Vertragsbegünstigte einer Änderung nicht zustimmen will, vom Vertrag zurücktreten. Die formelle Rücktrittserklärung ist wirksam, sobald sie, unterschrieben und notariell beglaubigt, dem Vertragspartner zugestellt worden ist.
Ohne Rücktrittsvorbehalt bleibt dem Erblasser nur die Möglichkeit, den Erbvertrag anzufechten.
Wann kann man einen Erbvertrag anfechten?
Jeder - nicht nur die Vertragspartner, sondern beispielsweise auch gesetzliche Erben, die sich durch einen Erbvertrag übergangen fühlen – kann einen Erbvertrag anfechten. Dies hat allerdings nur Aussicht auf Erfolg, wenn man valide Gründe dafür vorweisen kann.
Gründe für eine Anfechtung wären etwa, wenn ein Vertragspartner über den Inhalt des Vertrages im Irrtum gewesen, durch seinen Vertragspartner arglistig getäuscht, oder durch Drohung zur Zustimmung genötigt worden ist. Die Beweislast liegt beim Kläger.
Eine Anfechtungserklärung muss binnen eines Jahres, wiederum mit einer notariellen Beurkundung versehen, beim zuständigen Gericht eingehen.
Bestehen bei einem Erbvertrag Pflichtteilsansprüche?
Die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche bleiben durch einen Erbvertrag ebenso unberührt wie durch ein Testament, und sind daher bei der Aufsetzung des Vertrages zu beachten. Werden pflichtteilsberechtigte Erben durch den Erbvertrag übergangen, ist dies ebenfalls ein Anfechtungsgrund.
Was passiert mit einem Erbvertrag zwischen Eheleuten im Scheidungsfall?
Wenn zwei Lebensgefährten einen Erbvertrag abschließen, und später heiraten, bleibt der Erbvertrag davon unberührt, sofern die Eheleute sich nicht entscheiden, ihn durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu ersetzen.
Daraus ergibt sich ein großes Problem im Scheidungsfall, da der Erbvertrag im Gegensatz zum Ehegattentestament nicht auf der Institution der Ehe aufbaut, und dementsprechend durch eine Scheidung auch nicht automatisch unwirksam wird.
Möglichkeiten, dem vorzubeugen, sind die Aufnahme einer Rücktrittsklausel für den Erblasser in den Vertrag, oder eine Klausel die besagt, dass etwa im Falle einer Scheidung der Vertragspartner der Vertrag damit ungültig wird.
Andernfalls bleibt nur der Weg der Anfechtung.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.