Wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, erben diese den Nachlass zunächst ungeteilt und gemeinschaftlich. Sie bilden eine sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“, das bedeutet, dass der Nachlass als Ganzes der Gemeinschaft als Ganzes gehört. Die Aufgabe der Erbengemeinschaft besteht in der Verwaltung und Aufteilung des Nachlasses gemäß den jeweiligen gesetzlichen oder testamentarischen Bestimmungen.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, Miterben genannt, haben untereinander bestimmte Rechte und Pflichten. Sie können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich, per Abstimmung, verfügen, bis der Nachlass abschließend unter ihnen aufgeteilt ist. Diese Aufteilung nennt sich Erbauseinandersetzung, und wird per Vertrag vorgenommen.
Da der Themenkomplex der Erbauseinandersetzung sehr kompliziert ist, haben wir dafür einen separaten Beitrag erstellt, den Sie hier finden [Link].
Im vorliegenden Rechtsberatungstext möchten wir die Erbengemeinschaft und die damit verbundenen rechtlichen Bestimmungen erklären:
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// Inhaltsübersicht
- Wie funktioniert eine Erbengemeinschaft?
- Wie werden innerhalb der Erbengemeinschaft Entscheidungen getroffen?
- Was ist der Unterschied zwischen Verwaltung und Verfügung des Nachlasses?
- Was heißt Erbquote?
- Welche Rechte und Pflichten haben die Miterben?
- Wofür haften Miterben?
- Was ist, wenn Miterben minderjährig sind?
- Was passiert, wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einigen kann?
- Was passiert, wenn ein Miterbe seine Mitarbeit verweigert?
- Wie funktioniert die Steuerpflicht in der Erbengemeinschaft?
- Wann und wie wird die Erbengemeinschaft aufgelöst?
- Kann die Bildung einer Erbengemeinschaft verhindert werden?
1. Wie funktioniert eine Erbengemeinschaft?
Sobald ein Erbfall eintritt, geht das Erbe automatisch in die Hände des Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers über. Dies beinhaltet dessen Vermögen, Eigentum, aber auch Vertragsbindungen und Schulden. Hat ein Erblasser nicht einen, sondern mehrere Erben hinterlassen, was der Regelfall ist, müssen die Angelegenheiten der Eigentums- und Rechtsnachfolge unter diesen Erben erst aufgedröselt und der Nachlass entsprechend den gesetzlichen oder testamentarischen Bestimmungen verteilt werden. Daher entsteht zunächst einmal gemäß § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft.
Diese besteht entweder aus den gesetzlichen Erben (Ehegatten, Kinder, evtl. Enkel oder Eltern des Erblassers) oder aus denjenigen Personen, die der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag begünstigt hat. Die Erbengemeinschaft hat die Rechtsform einer „Gesamthandsgemeinschaft“, das bedeutet, dass alle nur gemeinschaftlich, über gemeinsame Beschlüsse, über den gesamten Nachlass verfügen können, da, bis zur abschließenden Aufteilung „alles allen gehört“.
Besonders problematisch kann dies werden, wenn etwa eine Immobilie zum Nachlass gehört, da eine Teilung dann nicht ohne weiteres möglich ist.
Die Aufgaben der Erbengemeinschaft bestehen in
- der Feststellung des Nachlasses und dessen Wertes durch Anlegen eines Nachlassverzeichnisses
- der Verwaltung des Nachlasses
- der Begleichung etwaiger Schulden und Nachlassverbindlichkeiten
- der Feststellung eventuell erfolgter Zuwendungen sowie der Notwendigkeit von Ausgleichszahlungen, sowie abschließend
- der Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben.
Wie werden innerhalb der Erbengemeinschaft Entscheidungen getroffen?
Zunächst gilt: In der Erbverteilung sind die Bestimmungen des Erblassers zu befolgen. Diese können allerdings durch eine einstimmige Erbengemeinschaft überstimmt werden.
Wenn der Erblasser nicht eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, klären die Miterben die Erbteilung idealerweise konfliktfrei unter sich. Dies funktioniert jedoch – vorsichtig gesagt – nicht immer.
Entscheidungen den Nachlass betreffend werden per Abstimmung getroffen. Wenn ein Beschluss zu fassen ist, müssen die Miterben sich über den Sachverhalt unterrichten und formlos ihre Stimme abgeben. Hierfür sind gesetzliche Vorschriften die Stimmverhältnisse betreffend zu beachten. Die Stimmen der Miterben sind nicht unbedingt gleichwertig, sondern haben oftmals unterschiedliches Gewicht. Das Stimmgewicht bemisst sich nach der sogenannten Erbquote (Mehr dazu unter Punkt 4). Außerdem sind Miterben, die bei einer Abstimmung in einem Interessenkonflikt stehen (zum Beispiel wenn die EG über Ausgleichsforderungen gegenüber einem Erben abstimmt, der Schenkungen vom Erblasser erhalten hat), von dieser Abstimmung ausgeschlossen.
Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, gefasste Beschlüsse schriftlich zu fixieren. Dies ist jedoch dringend ratsam!
Wenn einzelne oder mehrere Miterben gegen Beschlüsse der Erbengemeinschaft verstoßen, kann per Klage dagegen vorgegangen werden.
Jeder Miterbe hat, damit seine Rechte am Erbe gewährleistet werden können, eine grundsätzliche Mitwirkungspflicht in der Erbengemeinschaft. Dies gilt für die Erbauseinandersetzung, aber auch für alle Maßnahmen die hierfür notwendig, oder zur Erhaltung oder gar Mehrung des Nachlasses sinnvoll sind. Bei den möglichen Entscheidungen, die durch eine Erbengemeinschaft getroffen werden müssen, ist zwischen Verwaltung und Verfügung des Nachlasses zu unterscheiden.
Was ist der Unterschied zwischen Verwaltung und Verfügung des Nachlasses?
Einfach ausgedrückt richtet sich die Verwaltung auf den Erhalt, und eine Verfügung auf Veränderung.
Verwaltung
Man unterscheidet ordnungsgemäße, notwendige und außerordentliche Verwaltungsakte.
Ordnungsgemäße Verwaltung beinhaltet etwa die Weiterführung eines Betriebs oder die Instandhaltung einer Immobilie. Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss innerhalb der Erbengemeinschaft erforderlich.
Notwendige oder dringliche Verwaltungsmaßnahmen entstehen unvorhergesehen und bedürfen des zügigen Handelns, etwa eine dringende Reparatur. Hierfür ist kein Mehrheitsbeschluss erforderlich. Einzelne Miterben können die notwendigen Maßnahmen selbstständig vornehmen.
Außerordentliche Verwaltungsakte, etwa ein Unternehmen betreffend, erfordern einen einstimmigen Beschluss der Erbengemeinschaft.
Verfügung
Verfügungen sind Maßnahmen, die den Nachlass betreffende Rechte ändern oder aufheben, wie zum Beispiel Vertragskündigungen, der Verkauf einer Immobilie, oder die Auflösung eines Betriebes. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss der Erbengemeinschaft erforderlich. Ausnahmen gelten, wenn Eile geboten, oder die jeweilige Maßnahme sowieso unumgänglich ist.
Manchmal mag Unklarheit darüber herrschen, ob es sich bei einer anstehenden Entscheidung um eine Verwaltungs- oder Verfügungsangelegenheit handelt, und welche Art der Abstimmung mit der Erbengemeinschaft nötig ist. In diesem Fall empfiehlt sich die kurze Rücksprache mit einem Fachanwalt.
Was heißt Erbquote?
Die Erbquote ist der Anteil eines Miterben am Nachlass gemäß testamentarischer oder gesetzlicher Erbfolge. Durch diesen prozentualen Erbteil bestimmt sich das Stimmgewicht des Erben bei Beschlüssen der Erbgemeinschaft. Es kann also durchaus vorkommen, dass ein Erbe aufgrund seiner Erbquote zwei andere Erben überstimmt.
Welche Rechte und Pflichten haben die Miterben?
Erben sind, wie gesagt, die Rechtsnachfolger des Erblassers, inklusive Vertragspflichten, Mitverhältnissen, selbst Zeitschriftenabos.
Solange die Erbengemeinschaft besteht, und die endgültige Lösung der Verteilung des Nachlasses und der damit verbundenen Verpflichtungen noch im Flusse ist, gelten bestimmte gesetzliche Rechte und Pflichten der einzelnen Miterben.
Recht von Miterben
- Auskunftsanspruch
Jeder Miterbe hat, um seine Entscheidungen abwägen zu können, umfassenden Anspruch auf Auskunft vonseiten seiner Miterben, Banken, Gläubigern und Hausgenossen des Erblassers. Gegenüber Außenstehenden kann er sein Recht durch Vorlage des Erbscheins durchsetzen. Der Auskunftsanspruch kann gegebenenfalls auch beim Nachlassgericht eingeklagt werden. Die Kosten werden aus dem Nachlass bezahlt. - Nutzung/Gebrauch einzelner Nachlassgegenstände
Miterben können über den Nachlass nicht frei verfügen, sie können aber einzelne Nachlassgegenstände nutzen, wenn sie dies per Mehrheitsbeschluss mit der Erbengemeinschaft vereinbart haben. Wenn ein Miterbe einen Nachlassgegenstand alleine nutzt, etwa eine im Nachlass enthaltene Wohnung alleine bewohnt, kann die Erbengemeinschaft per Mehrheitsentscheid eine Ausgleichszahlung (Nutzungsentschädigung) verlangen. Der Nutzer ist von dieser Entscheidung ausgeschlossen. - Ausschlagung des Erbes
Jeder Erbe kann binnen 6 Wochen nach Kenntnisnahme des Erbfalls sein Erbe ausschlagen, und von der Erbengemeinschaft die Auszahlung seines Pflichtteils verlangen. Mehr zum Thema Erbausschlagung erfahren Sie hier. [Link] - Anspruch auf Ausgleichszahlungen
Wenn ein Erbe durch Zuwendungen des Erblassers besonders begünstigt worden ist, haben die übrigen Miterben ihm gegenüber eventuell Ausgleichsansprüche. Dies kann der Fall sein, wenn der Erbe eine Ausstattung, Ausbildungszuschüsse oder Schenkungen erhalten hat, sofern der Erblasser im Rahmen eines Übergabevertrages nicht verfügt hat, dass Ausgleichsansprüche ausgeschlossen sind. Auch haben Miterben, die den Erblasser unentgeltlich gepflegt haben, gegenüber der Erbengemeinschaft Ausgleichsansprüche. - Erbteilsverkauf
Ein Erbe kann sein Erbteil, sofern dieses feststeht, an Miterben oder Dritte verkaufen. Die Miterben haben allerdings ein Vorkaufsrecht. - Vorkaufsrecht
Wenn ein Miterbe sein Erbteil verkaufen möchte, und mit einem Dritten (einer Person außerhalb der Erbengemeinschaft) einen Preis vereinbart hat, haben Miterben binnen zwei Monaten das Recht, das Erbteil dem potentiellen Käufer zu den mit ihm vereinbarten Konditionen „vor der Nase weg“ zu kaufen. - Ansprüche durchsetzen
Einzelne Miterben können Ansprüche gegenüber Nachlassgläubigern alleine geltend machen und im Namen der Erbengemeinschaft selsttätig durchsetzen, um möglichst rasch und effektiv den Nachlass vollständig und damit teilbar zu machen. Der einzelne Erbe kann sich daran aber nicht selbst bereichern, und auch keine Aufwandsentschädigung von der Erbengemeinschaft verlangen.
Pflichten von Miterben
- Auskunftspflicht
Jeder Miterbe ist gegenüber seinen Miterben, etwa hinsichtlich erhaltener Schenkungen, zur Auskunft verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber Vermächtnisnehmern (wenn ein Nicht-Erbe vom Erblasser einen Anteil am Nachlass in Form eines Vermächtnisses zugesprochen bekommen hat), Nacherben, Pflichtteilsberechtigten, Nachlassgläubigern, und gegebenenfalls Testamentsvollstreckern, etwa zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. - Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten
Um den Nachlass teilbar zu machen, müssen bestehende Schulden abbezahlt, und auch durch den Erbfall entstandene Kosten, wie Bestattungskosten, beglichen werden. - Nachlassverwaltung
Sofern der Erblasser nicht eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, bei der der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übernimmt, ist dies die Pflicht der Erben. - Zahlung der Erbschaftssteuer
Mehr dazu unter Punkt 11.
Wofür haften Miterben?
Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sind Gesamtschuldner am Erbe. Das bedeutet, jeder Miterbe haftet gegenüber Dritten (etwa Gläubigern des Erblassers) zu 100% für den gesamten Nachlass, auch wenn seine Erbquote nur 20% beträgt.
Im Gegenzug hat jeder Miterbe gegenüber der restlichen Erbengemeinschaft Anspruch auf eine entsprechende Ausgleichszahlung.
Was ist, wenn Miterben minderjährig sind?
Um über den eigenen Erbteil verfügen zu können, muss man geschäftsfähig sein.
Minderjährige Personen können daher nicht als vollwertige Mitglieder der Erbengemeinschaft tätig werden. Die Vermögenssorge ist, bis der Erbe die Volljährigkeit erreicht, Aufgabe der Eltern. Diese dürfen dabei das ererbte Vermögen nur bedingt verwenden, und nicht verschenken. Übersteigt das Erbe den Wert von 15.000€, müssen die Eltern außerdem ein Vermögensverzeichnis anlegen und dem Familiengericht vorlegen.
Sind die Eltern ebenfalls Mitglieder der Erbengemeinschaft, setzt das Familiengericht zusätzlich einen Interessenvertreter des minderjährigen Erben ein, der dessen Stimmrecht wahrnehmen kann.
Was passiert, wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einigen kann?
Sowohl die Aufgaben der Nachlassverwaltung als auch die der Nachlassverteilung bieten endloses Konfliktpotential innerhalb der Erbengemeinschaft. Gerade, wenn es um unteilbare Nachlassgegenstände wie Immobilien geht, herrscht oft Uneinigkeit unter den Miterben. Wenn keine Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden können, oder Miterben eine gemeinsame Entscheidung boykottieren, gibt es mehrere Möglichkeiten, damit umzugehen.
- Das Vorkaufsrecht nutzen. Möglicherweise kann man einem Miterben dessen Erbteil abkaufen, sodass er aus der Erbengemeinschaft ausscheidet („Abschichtung“). Mehr dazu unter Punkt 9.
- Teilungsversteigerung. Jeder Miterbe kann ohne Mehrheitsbeschluss die Teilungsversteigerung verlangen, wenn nichts anderes mehr hilft.
- Klagen. Wenn ein Miterbe, oder mehrere Miterben auf stur schalten und die Erbengemeinschaft handlungsunfähig machen, können die Miterben dagegen klagen.
- Zwangsauseinandersetzung. Dies erklären wir Ihnen im Rechtstipp zum Thema Erbauseinandersetzung [Link].
Was kann man tun, wenn ein Miterbe seine Mitarbeit verweigert?
Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft haben eine gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung. Sie können sich dieser Pflicht jedoch entledigen: Durch die sogenannte Abschichtung.
Das bedeutet, dass ein Erbe sein Erbteil gegen eine Abfindung (die aus dem Nachlass gezahlt wird) an die Erbengemeinschaft abgibt, und damit aus dieser ausscheidet.
Die Abschichtung unterscheidet sich vom Erbverzicht, der bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt und vertraglich festgeschrieben wird, und auch von der Erbausschlagung gegen Pflichtteilsauszahlung. Mehr zu diesen Themen erfahren Sie hier [Link].
Wenn ein Erbe per Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, kann nicht der nächste in der Erbfolge „aufrücken“ und den vakanten Platz einnehmen. Außerdem bleibt der Ausgeschiedene Mitschuldner für etwaige Nachlassverbindlichkeiten oder Schulden des Erblassers.
Wenn ein Miterbe sich der Abschichtung verweigert, und sich bei Abstimmungen in der Erbengemeinschaft querstellt, oder jeden Fortschritt durch sein Veto blockiert, kann man seine Zustimmung einklagen. Hierzu empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Entsteht durch die Weigerungen des Miterben ein Schaden am Nachlass, hat die Erbengemeinschaft außerdem einen Schadensersatzanspruch.
Wie funktioniert die Steuerpflicht in der Erbengemeinschaft?
Die Erbschaftssteuer fällt nicht für die Erbengemeinschaft insgesamt, sondern für jeden Miterben einzeln an. Die Höhe der zu zahlenden Steuer berechnet sich anhand der Erbquote, sowie der Steuerklasse (also dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser).
Die Erbschaftssteuererklärung muss binnen drei Monaten nach Erbfall beim Finanzamt eingereicht werden!
Einzige Ausnahme: Geerbte Immobilien sind steuerfrei, wenn der Erbe diese selbst nutzt, also darin wohnt. Bei weiteren Fragen zum Thema Erbschaftssteuer empfiehlt sich eine direkte anwaltliche Beratung.
Wann und wie wird die Erbengemeinschaft aufgelöst?
Grundsätzlich gilt, dass eine Erbengemeinschaft nur durch vollständige Erbauseinandersetzung (also abschließende Aufteilung des Nachlasses) aufgelöst werden kann. Eine Erbauseinandersetzung gilt als abgeschlossen, wenn jeder sein gesetzliches oder testamentarisch bestimmtes Teil bekommen hat, aber auch wenn alle ihr Erbe ausgeschlagen, oder einer allen anderen ihr Teil abgekauft hat. Die Erbauseinandersetzung kann entweder friedlich (per Vertrag), oder auf dem Wege der Klage erreicht werden. Die schriftliche Fixierung der Erbauseinandersetzung ist nur notwendig, wenn Immobilien oder Unternehmen aufgeteilt werden, ratsam ist die Verschriftlichung jedoch immer, um Missverständnisse zu verhindern. Ist die Nachlassaufteilung abgeschlossen, löst sich dadurch die Erbengemeinschaft gewissermaßen von selbst auf.
Wenn Miterben sich nicht auf eine vertragliche Teilung einigen können, kann dies durch Klage erzwungen werden. Hierzu muss der Kläger dem zuständigen Gericht einen Teilungsvorschlag vorlegen. Das Gericht kann diesen dann bestätigen oder ablehnen. In letzterem Fall muss der Kläger die Kosten selbst tragen.
Wenn eine friedliche Einigung der Erbengemeinschaft aussichtslos ist, und Sie den Klageweg beschreiten wollen, sollten Sie unbedingt einen Anwalt zurate ziehen, und mit fachlicher Hilfe einen Teilungsplan erstellen, der gute Chancen hat, vom Gericht bestätigt zu werden. Mehr zum Thema Erbauseinandersetzungsklage erfahren Sie hier [Link].
Kann die Bildung einer Erbengemeinschaft verhindert werden?
Wie eingangs erläutert bildet sich eine Erbengemeinschaft nur, wenn es mehrere Erben gibt.
Begünstigt der Erblasser durch letztwillige Verfügung einen Alleinerben, etwa seinen Ehepartner im Rahmen eines Berliner Testamentes, gibt es keine Miterben, also auch keine Erbengemeinschaft.
Will der Erblasser mehrere Personen begünstigen, befürchtet jedoch, dass diese sich untereinander nicht werden einigen können, kann er entweder durch Bestimmung einer Testamentsvollstreckung wesentliche Aufgaben der Erbengemeinschaft auf eine neutrale Person auslagern, oder durch sorgfältige Planung seiner Erbfolge, etwa vorweggenommene Erbfolge, Vermächtnisse oder den Abschluss von Erbverzichtsverträgen mit gesetzlichen Erben, die Bildung einer Erbengemeinschaft verhindern. Um dies zu bewerkstelligen ist jedoch ein tiefes Eintauchen in die Regelungen des Erbrechts vonnöten. Wenn Sie die Bildung einer Erbengemeinschaft für Ihre Erben ausschließen wollen, sollten Sie sich also unbedingt durch einen Fachanwalt beraten lassen.
Anwaltliche Beratung für die Erbengemeinschaft
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.