Wenn man sich um die Regelung des eigenen Nachlasses kümmert, macht man sich insbesondere Gedanken darüber, dass die eigenen Erben einmal gut versorgt und finanziell abgesichert sind. Dies gilt ganz besonders dann, wenn einer der potentiellen Erben durch körperliche oder geistige Behinderung beeinträchtigt ist, und lebenslang besonderer Pflege und Aufmerksamkeit bedarf. Auf dem Wege der Schenkung hier die Erbfolge vorwegzunehmen ist nur bedingt sinnvoll, da der Staat wachsam ist und sich, wo es eben geht, sein Teil nimmt. Ähnliches gilt für andere Fälle, in denen ein Erbe auf staatliche Hilfe angewiesen ist, und man davon ausgehen muss, dass der Staat auf das Erbe zugreifen wird, das eigentlich dem Erben allein zugute kommen soll. Das deutsche Recht kennt für solche Fälle zwei Sonderformen des Testamentes: Das Behindertentestament und das Bedürftigentestament. Im folgenden Rechtstipp erklären wir diese beiden einander sehr ähnlichen Testamentsformen.
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// Inhaltsübersicht
- Wozu nützt ein Behindertentestament?
- Was passiert, wenn man kein Behindertentestament erstellt?
- Was ist der Unterschied zwischen Behindertentestament und Bedürftigentestament?
- Was kann man durch ein Behinderten- oder Bedürftigentestament bestimmen?
- Welche Optionen hat man bei der Erstellung eines Behinderten- oder Bedürftigentestaments?
- Welche Form muss ein Behinderten- oder Bedürftigentestament haben?
- Was kostet ein Behinderten- oder Bedürftigentestament?
- Kann man ein Behinderten- oder Bedürftigentestament ändern oder widerrufen?
- Kann man ein Behinderten- oder Bedürftigentestament anfechten?
Wozu nützt ein Behindertentestament?
Gemäß § 88 BGB werden Pflege- und Sozialleistungen nur vom Staat getragen, wenn der Bedürftige dazu selbst finanziell nicht (oder nicht mehr) in der Lage ist. Das heißt, um in den Genuss deutscher Sozialleistungen zu kommen, muss man zunächst sein eigenes Vermögen einsetzen. Eine Erbschaft gilt hierbei als Vermögenszuwachs. Überschreitet dieser den sogenannten Schonbetrag von 5000€, entfallen alle staatlichen Sozialleistungen, bis das Erbe aufgebraucht ist.
Wenn Sie also einem behinderten oder bedürftigen Erbe etwas von Ihrem Nachlass hinterlassen möchten, liegt es an Ihnen, sicher zu stellen, dass dieses Vermögen Ihrem Erben auch erhalten bleibt, und ihm weiterhin die Pflege zukommt, die er benötigt.
Dazu dient das Behindertentestament. Indem Sie ein solches errichten, können Sie sicherstellen, dass Ihr Erbe, der aufgrund körperlicher oder geistiger Defizite auf staatliche Hilfe angewiesen ist, diese weiterhin erhält, ohne sein Erbe dabei zu verlieren.
Was passiert, wenn man kein Behindertentestament erstellt?
Wenn einer Ihrer Erben körperlich oder geistig behindert ist, und Sie kein Behindertentestament errichten, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder es greift im Erbfall die gesetzliche Erbfolge, oder Sie haben eine andere letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) errichtet.
- Gesetzliche Erbfolge:
Nach gesetzlicher Erbfolge erben Ihre nächsten Angehörigen (Ehepartner und Nachkommen) als Erbengemeinschaft. Ist die behinderte/bedürftige Person ein naher Angehöriger von Ihnen, erhält er als Miterbe einen Anteil von Ihrem Nachlass, den die Erbgemeinschaft im Rahmen einer Erbauseinandersetzung festlegen kann, in der er unter Umständen stark benachteiligt sein kann. Anschließend wird der Staat auf dieses Erbteil als Ausgleichszahlung für bisherige Sozial- und Pflegeleistungen Anspruch erheben, und danach die Unterstützung einstellen, bis das Erbe verbraucht ist.
Wenn ein behinderter Mensch in Ihrer Familie nicht gesetzlicher Erbe ist (beispielsweise eine Nichte oder ein Enkel von Ihnen, dessen Eltern noch leben), kann er Sie nicht beerben. - Testamentarische Erbfolge:
Wenn Sie ein normales Testament oder einen Erbvertrag errichten, können Sie eine behinderte oder bedürftige Person natürlich nach Ihren Vorstellungen mit einem bestimmten Anteil an Ihrem Nachlass betrauen. Der staatliche Zugriff erfolgt dann jedoch wie bei gesetzlicher Erbfolge, und darüber hinaus haben andere (gesetzliche) Erben unter Umständen einen Pflichtteilsanspruch. Sie können sich auch dazu entscheiden, die behinderte Person zu enterben, und Ihren Nachlass unter anderen Erben zu verteilen, um zu gewährleisten, dass der Staat weiterhin die Sozialleistungen übernimmt. Wenn der betreffende Erbe gesetzlicher Erbe ist, hat er dann jedoch einen Pflichtteilsanspruch. Liegt dieser über dem Schonbetrag von 5000€, beansprucht ihn der Staat. Dem kann höchstens durch Vereinbarung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts mit Ihrem Erben entgegengewirkt werden, sofern dieser geschäftsfähig ist. Dann erhält er gar nichts. Mehr zum Thema Pflichtteilsanspruch erfahren Sie hier [Link].
Was ist der Unterschied zwischen Behindertentestament und Bedürftigentestament?
Der Unterschied zwischen Behinderten- und Bedürftigentestament besteht darin, in welcher Situation sich der Erbe befindet, den Sie absichern möchten:
Der Begünstigte eines Behindertentestamentes ist eine Person, die aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung nicht erwerbsfähig ist, und daher auf staatliche Grundsicherung (SGB XII) angewiesen ist.
Der Begünstigte eines Bedürftigentestamentes ist eine Person, die auf Sozialhilfe (SGB II) angewiesen ist, aber theoretisch erwerbsfähig ist.
Abgesehen von der begünstigten Person gleichen sich Behinderten- und Bedürftigentestament ihrem Sinn und Zweck nach. Sie funktionieren nach den gleichen erbrechtlichen Prinzipien, und Sie können darin die gleichen Regelungen treffen, und den gleichen Effekt erzielen.
Was kann man durch ein Behinderten- oder Bedürftigentestament bestimmen?
Durch die Begünstigung eines behinderten oder bedürftigen Erben in einem Behinderten- oder Bedürftigentestament können Sie diesem die Erhaltung eines gewissen Lebensstandards ermöglichen, und, sofern Sie möchten, diesen auch selbst gestalten.
Zunächst einmal können Sie durch die Ausnutzung erbrechtlicher Möglichkeiten, die unter Punkt 5 erläutert werden, sicherstellen, dass Ihrem Erben der Vermögensanteil erhalten bleibt, den Sie ihm zugedacht haben.
Darüber hinaus können Sie im Einzelnen festlegen, wie mit diesem Vermögen umzugehen ist. So können Sie beispielsweise die Befugnisse Ihres Erben, selbst über das ererbte Vermögen zu verfügen, festlegen, Sie können einen Betreuer einsetzen, der sich nach Erbfall um den Erben kümmert, und die Lebensumstände ausformulieren, in denen Sie Ihren Erben wissen möchten (zum Beispiel indem Sie verfügen, dass der Erbe in seiner Wohnung leben soll, sofern die Verbringung in eine Pflegeeinrichtung nicht aus Gesundheitsgründen unumgänglich ist).
Welche Optionen hat man bei der Erstellung eines Behinderten- oder Bedürftigentestaments?
Um Ihren Erben abszusichern, und dessen Erbteil vor staatlichem Zugriff zu bewahren, haben Sie mehrere verschiedene Möglichkeiten, die Sie kumulativ oder alternativ nutzen können:
- Vermächtnis
Ein Vermächtnis besteht, im Gegensatz zu einem Erbe, nur aus gegenständlichen Zuwendungen. So können Sie einem behinderten Erben beispielsweise einen neuen Rollstuhl, behindertengerechtes Mobiliar, oder ein Behindertenfahrzeug hinterlassen, und dieses testamentarisch als Vermächtnis deklarieren. Dieses Vermächtnis gilt dann nicht mehr als Teil Ihres zu vererbenden Nachlasses, und ist vor staatlichem Zugriff geschützt. Geldvermächtnisse sind auch möglich, allerdings nur, sofern sie innerhalb der gesetzlichen Schonbeträge liegen. - Ausschöpfung der Schonbeträge
Schonbeträge sind gesetzlich festgelegte Höchstbeträge für geldliche Zuwendungen. So lange der Betrag, den Sie einem Erben zugedacht haben, den Schonbetrag nicht überschreitet, kann der Staat darauf nicht zugreifen. Das Schonvermögen für einen behinderten Erben beträgt 5000€. Ist er verheiratet und hat Kinder, kann der Schonbetrag höher liegen. Um den Schonbetrag voll auszuschöpfen, lohnt sich eine Umlage vom reinen Geldwert in Wertgegenstände. Dies ist gesetzlich für folgende Arten von Wertgegenständen möglich:- Familienerbstücke (nachweislich)
- Kunstwerke, Musikinstrumente, Bücher
- Bildungs- und berufliche Ausstattung und Material
- Fotografien und Kameras
- Vor- und Nacherbschaft
Vor- und Nacherbschaft bedeutet, dass ein Erblasser zwei Erben bestimmt, die dasselbe Erbe erhalten sollen. Der Vorerbe erhält es im Erbfall befristet, und muss es zu einem vom Erblasser festgelegten Zeitpunkt an den Nacherben abtreten. Dies ist sogar über mehrere „Erbgenerationen“ bis zu einem sogenannten Schlusserben möglich. So lange das Erbe nicht beim Schlusserben angelangt ist, ist die Erbfolge nicht vollständig vollzogen, und der Staat darf auf das Erbe nicht zugreifen. Andernfalls bekäme der Schlusserbe ja nicht, was ihm testamentarisch zusteht.
Man unterscheidet die befreite und die unbefreite Vorerbschaft:
Befreite Vorerbschaft bedeutet, dass der Vorerbe sein Erbe ohne Einflussmöglichkeiten des Nacherben selbständig verwaltet und frei darüber verfügt.
Unbefreite Vorerbschaft bedeutet, dass der Vorerbe für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Erbe das Einverständnis des Nacherben einholen muss.
Sie können also einen bedürftigen oder behinderten Erben als (befreiten oder unbefreiten) Vorerben eines Erbteils einsetzen, und verfügen, dass die Abtretung des Erbteils an den Nacherben mit dem Tode des Vorerben erfolgen soll. Auf diese Weise können Sie sogar den Nachlass Ihres behinderten Erben gleich mit regeln, was insbesondere sinnvoll sein kann, wenn dieser Erbe selbst nicht testierfähig ist. Achten Sie allerdings darauf, dass das Erbe über dem gesetzlichen Pflichtteil liegt. - Vollstreckungsanordnung
Sie können – wie bei einem normalem Testament auch – eine dauerhafte Testamentsvollstreckung anordnen. Hierzu setzen Sie einen Bevollmächtigten ein, der für die Durchsetzung Ihrer testamentarischen Bestimmungen verantwortlich ist und bleibt. Hierbei kann es sich um einen nahen Angehörigen, einen Freund, Ihren Anwalt, o.ä. handeln. Dieser kann gleichzeitig auch als Betreuer für Ihren behinderten Erben fungieren, Sie können dafür aber auch jemand anderen benennen. In der Vollstreckungsanordnung bestimmen Sie außerdem über die Verwendung Ihres Nachlasses, wobei Sie darauf achten sollten, die Schonbeträge zu berücksichtigen.
Eine Dauertestamentsvollstreckung ist, wie eine Vorerbschaft, nach § 2214 BGB vor staatlichem Zugriff geschützt.
Welche Form muss ein Behinderten- oder Bedürftigentestament haben?
Die Formvorgaben für ein Behinderten- oder Bedürftigentestament unterscheiden sich nicht von denen für jedes andere Testament: Sie können ein notarielles Testament oder ein privatschriftliches Testament errichten.
Bei einem Notariellen Testament übernimmt der Notar alle Formalien. Bei einem privatschriftlichen Testament müssen Sie selbst sicherstellen, dass es rechtswirksam ist.
Hierzu muss es vollständig von Hand geschrieben, einheitlich, strukturiert, lesbar und verständlich sein. Auf was für einer Oberfläche, mit welchem Schreibgerät, und in welcher Sprache oder Schriftart Sie es verfassen, spielt keine Rolle. Bei einem mehrseitigen Testament sollten Sie die Seiten nummerieren. Benennen Sie die von Ihnen als Erben eingesetzten Personen in einer klaren und unmissverständlichen Weise, mit vollem Namen, idealerweise mit Adresse und Geburtsdatum. Legen Sie Ihre testamentarischen Bestimmungen, wie etwa die von Ihnen gewünschten Regelungen einer Vor- und Nacherbschaft so klar und detailliert dar wie möglich, um keinerlei offene Fragen zu hinterlassen. Unterschreiben Sie am Ende (am besten mit vollem Namen), und versehen Sie die Unterschrift unbedingt mit Datum und Ort!
Da ein Testament, in dem Sie Ihre individuellen Wünsche mit Bezug auf Ihre konkrete Situation und Ihre Angehörigen darlegen, eine sehr individuelle Angelegenheit ist, und in Inhalt und Struktur ganz und gar auf Ihren Überlegungen basieren und diese zum Ausdruck bringen soll, ist es nicht ratsam, bei der Errichtung eines solchen auf irgendwelche „Musterformulare“ zurückzugreifen, die man im Netz finden kann. Ein solches einfach auszufüllen funktioniert sowieso nicht, da ein privatschriftliches Testament vollständig von eigener Hand geschrieben sein muss, und wenn Sie sich in der Gestaltung unsicher sind, empfiehlt es sich eher, eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar in Anspruch zu nehmen, als zu versuchen, die eigenen Wünsche durchzusetzen, indem man sie durch eine fremde Form presst.
Was kostet ein Behinderten- oder Bedürftigentestament?
Ein privatschriftliches Testament, das Sie zuhause aufbewahren, kostet Sie gar nichts. Dafür birgt es die Risiken, aus irgendwelchen Gründen ungültig, missverständlich, oder im Erbfall unauffindbar zu sein.
Wenn Sie diese Risiken eliminieren möchten, empfiehlt sich der Gang zum Notar und die Errichtung eines notariellen Testamentes. Hierfür fallen zunächst Notarkosten an, die sich nach der Höhe des zu vererbenden Vermögens bemessen. Die Hinterlegung eines (privatschriftlichen oder notariellen) Testamentes in amtlicher Verwahrung kostet 75 €, für eine Eintragung im Zentralen Testamentsregister fallen 15 € Gebühr an. Hinzu kommen, je nach dem, welche Regelungen Sie getroffen haben, eventuell noch die Vergütung eines Betreuers für Ihren Erben und eines Dauertestamentsvollstreckers.
Kann man ein Behinderten- oder Bedürftigentestament ändern oder widerrufen?
Gemäß § 2254 BGB können Sie Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Es gibt eine Vielzahl von möglichen Gründen dafür, etwa weil der Erbe unerwartet verstorben ist, oder man sich zerstritten hat, oder der im Bedürftigentestament begünstigte Erbe durch eine neue Arbeitsstelle nicht mehr bedürftig ist.
Bei privatschriftlichen Testamenten in privater Verwahrung ist die Sache sehr einfach: Sie können eine Streichung vornehmen, etwas ergänzen, oder einfach das ganze Testament verbrennen und neu schreiben. Entscheidend ist, dass Sie jede Änderung neu datieren und unterschreiben!
Wenn Sie ein Testament in amtliche Verwahrung gegeben haben, ist die Sache etwas komplizierter: Sie können dieses zurückfordern, um Änderungen vorzunehmen, indem Sie den bei der Einreichung des Testaments erhaltenen Hinterlegungsschein vorlegen.
Beachten Sie, dass ein privatschriftliches Testament auch bei Rückforderung gültig bleibt, bis Sie ein Neues verfasst haben, während ein notarielles Testament durch die Rückforderung automatisch als widerrufen gilt. Grundsätzlich reicht es aus, ein neues Testament zu errichten, ohne das Alte zu vernichten, da bei einer Testamentseröffnung mit mehreren Testamenten immer dasjenige mit dem jüngsten Datum als gültig betrachtet wird, und ältere Fassungen aufhebt.
Kann man ein Behinderten- oder Bedürftigentestament anfechten?
Die Anfechtung eines unrechtmäßigen Behinderten- oder Bedürftigentestamentes ist durch jedermann binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Testamentes möglich. Um erfolgreich eine Anfechtungsklage durchzusetzen, muss der Kläger allerdings in der Lage sein, einen Anfechtungsgrund vorzulegen. Infrage kommen hierfür etwa Irrtum vonseiten des Testamentsverfassers, Fälschung, formale Fehler, oder Erbunwürdigkeit des Erben. Die Beweislast für das Vorhandensein solcher Gründe liegt beim Kläger.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.