Es ist allgemein bekannt, dass leibliche Kinder als sogenannte „Erben erster Ordnung“ gelten, also in der gesetzlichen Erbfolge gemeinsam mit dem Ehepartner an erster Stelle stehen, und, selbst wenn sie testamentarisch enterbt werden, einen Pflichtteilsanspruch behalten.
Doch was ist mit Stiefkindern? Immer mehr Menschen verheiraten sich mehr als einmal im Leben und nicht selten bringt ein Partner bereits Kinder mit in die Ehe, die als Stiefkinder im Idealfall wie die eigenen Kinder behandelt werden und dementsprechend auch am Erbe beteiligt werden sollen.
Aber was sagt das deutsche Erbrecht dazu? Welchen erbrechtlichen Status genießen Stiefkinder? Das erfahren Sie in unserem Rechtstipp.
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// Inhaltsübersicht
- Besitzen Stiefkinder ein gesetzliches Erbrecht?
- Haben Stiefkinder einen Pflichtteilsanspruch?
- Wie kann man Stiefkinder zu Erben machen?
Besitzen Stiefkinder ein gesetzliches Erbrecht?
Als gesetzliche Erben gelten nach deutschem Erbrecht die nächsten Angehörigen des Erblassers, also der Ehepartner und die nächsten Verwandten des Erblassers. Die nächsten Verwandten des Ehepartners jedoch spielen für die gesetzliche Erbfolge keine Rolle. Stiefkinder sind jedoch per Definition – auch wenn es sich nach langen gemeinsamen Jahren als Familie anders anfühlen mag – keine Verwandten des Erblassers, sondern nur Verwandte von dessen Ehepartner.
Daher besitzen sie kein gesetzliches Erbrecht!
Das bedeutet, wenn Sie keine letztwillige Verfügung errichtet haben, und infolge Ihres Todes die gesetzliche Erbfolge greift, sind Ihre Stiefkinder nicht erbberechtigt.
Haben Stiefkinder einen Pflichtteilsanspruch?
Pflichtteilsberechtigt sind nur gesetzliche Erben, denen kein Erbteil vom Erben zugesprochen worden ist. Da Stiefkinder jedoch keine gesetzlichen Erben sind, können Sie auch keinen Pflichtteil geltend machen.
Wie kann man Stiefkinder zu Erben machen?
Der einfachste Weg, irgendeine Person als Erben einzusetzen, besteht in der Errichtung einer letztwilligen Verfügung. Dies kann entweder ein Erbvertrag sein (der wechselseitig zwischen Erblasser und Erben geschlossen wird), oder schlicht und einfach ein Testament, in dem Sie Ihre Erbfolge nach Ihren eigenen Wünschen gestalten. Sie haben auch die Möglichkeit, gemeinsam mit Ihrem Ehepartner ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten, das Ihre Kinder und/oder Stiefkinder begünstigt.
Eine andere, weiterreichende Option ist die Adoption. Wenn Sie eine Person adoptieren, erheben Sie diese damit (rein juristisch) in den Status eines leiblichen Kindes. Der Unterschied zu einer einfachen Berücksichtigung der Person im Testament ist, dass ein Adoptivkind dann gesetzlicher Erbe ist, und nicht „nur“ testamentarischer Erbe. Das bedeutet, dass die Erbengemeinschaft der gesetzlichen Erben um eine Person größer ist, was bewirkt, dass der gesetzliche Erbteil jedes Miterben sinkt, und mit diesem Erbteil auch der gesetzliche Pflichtteil. Wenn Sie also ein Stiefkind zum Erben einsetzen und ein leibliches Kind enterben möchten, sorgen Sie durch eine Adoption des Stiefkindes dafür, dass das enterbte Kind einen geringeren Pflichtteil geltend machen kann.
Vater Staat stellt Kinder und Stiefkinder nur in einer Hinsicht gleich: Stiefkinder sind, wenn Sie sie zu Erben einsetzen, im gleichen Maße steuerpflichtig wie leibliche Kinder, nämlich in Steuerklasse I.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.