Die Steuer ist ein wesentlicher Faktor bei allen erbrechtlichen Überlegungen. Wenn Sie daran überlegen, wie Sie Ihren Nachlass ordnen, und was Sie wem auf welchem Wege vererben wollen, spielt die Frage, wie sich dabei am besten Steuer sparen lässt, natürlich eine entscheidende Rolle.
Die deutsche Erbschaftssteuergesetzgebung, zu finden im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geht auf die alte Reichsgesetzgebung von 1906 zurück, und was damals schon kompliziert und vielschichtig war, ist heute ein unüberschaubares Dickicht voller Fallstricke.
Gleich vorweg sei gesagt, dass es ratsam ist, zur gezielten und sorgsamen Auseinandersetzung mit dem deutschen Steuerrecht eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, da es eine Unzahl von Möglichkeiten, Sonderregelungen und Ausnahmefällen gibt, die in einem Rechtsberatungstext wie diesem unmöglich abgedeckt werden können.
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// Inhaltsübersicht
- Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?
- Wann wird Erbschaftssteuer fällig?
- Wie wird die Höhe der Erbschaftssteuer ermittelt?
- Was sind Nachlassverbindlichkeiten?
- Wie funktionieren die Steuerklassen?
- Wie errechnet sich der Steuersatz?
- Was sind Freibeträge?
- Was sind steuerfreie Zuwendungen?
- Wie kann man Erbschaftssteuer sparen?
Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?
Steuern fallen, ganz allgemein gesprochen, an, wenn jemand auf irgendeinem (legalen) Wege Vermögenswerte erwirbt, zum Beispiel durch seinen Beruf. Auch wenn ein Erbfall eintritt, also eine Person stirbt, und ihr Eigentum in die Hände anderer, ihr nahestehender Menschen übergeht, stellt dies für die Betreffenden einen Vermögenserwerb dar, auf den daher Erbschaftssteuer erhoben wird.
Steuerpflichtig ist also prinzipiell jeder, der durch einen Erbfall etwas zu kriegen hat, egal ob gesetzliche Erben, testamentarische Erben, oder Pflichtteilberechtigte. Die Höhe der zu zahlenden Steuer bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben und der Höhe der Erbschaft. Hier gibt es eine Vielzahl von Fallmöglichkeiten, die sich im Detail nur im Rahmen einer Rechtsberatung klären lassen. Handelt es sich zum Beispiel um eine Erbengemeinschaft, bestimmt entweder das Finanzamt einen der Miterben als steuererklärungspflichtig, oder die Erbengemeinschaft gibt eine gemeinschaftliche Steuererklärung ab.
Wann wird Erbschaftssteuer fällig?
In der Theorie wird die Erbschaftssteuer sofort fällig, wenn der Erbfall eintritt, also mit dem Augenblick des Todes des Erblassers. Faktisch sind zur Erhebung der Steuer jedoch nach dem Tod des Erblassers noch einige Schritte notwendig (Testamentseröffnung, Nachlassbewertung, usw.). Auch gibt es Sonderregelungen etwa für den Fall, dass der testamentarisch eingesetzte Erbe noch minderjährig ist. Dann wird dieser erst mit Erreichung der Volljährigkeit erbschaftssteuerpflichtig.
Nachdem die konkrete Steuerhöhe festgestellt und im Steuerbescheid mitgeteilt ist, besteht zudem die Möglichkeit, die Stundung der Steuerschuld beim Finanzamt zu beantragen. Auch hierbei beraten wir Sie gerne.
Wie wird die Höhe der Erbschaftssteuer ermittelt?
Die Steuerhöhe richtet sich in erster Linie nach dem Vermögenszuwachs, der dem Erben zuteil wird. Dieser wird im Rahmen einer Nachlassbewertung festgestellt. Entscheidend ist dabei der sogenannte Verkehrswert des Vermögens. Bei Bargeldbeständen oder Bankguthaben ist die Sache schnell erledigt: Dort zählt der einfache Nennwert.
Handelt es sich um fällige Versicherungen, Renten, o.ä., gilt der Auszahlungswert. Für Wertpapiere gilt der niedrigste am Stichtag notierte Kurs. Schwieriger wird es bei der Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Immobilien, Kunstwerken und anderen unteilbaren Wertgegenständen. Hier kann die Wertbestimmung aus dem Vergleich mit dem Verkaufswert ähnlicher Gegenstände, durch ein Gutachten eines Sachverständigen, durch die Höhe einer bisher erhobenen Miete, oder auf anderem Wege gezogen werden.
Die konkrete Steuerhöhe ergibt sich gemäß der Zuordnung des Erben in eine Steuerklasse aus dem Gesamtwert des zu erbenden Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten.
Was sind Nachlassverbindlichkeiten?
Nachlassverbindlichkeiten sind im Nachlass enthaltende oder durch den Erbfall bedingte Schulden. Erstere nennen sich Erblasserschulden. Dies sind offene Schulden, die der Erblasser vor Eintreten des Erbfalles gemacht hat, etwa laufende Kredite, Einkommensteuerschulden oder unbeglichene Mietzahlungen. Diese werden direkt aus dem Nachlass abgezogen und sind dementsprechend nicht steuerpflichtig.
Durch den Erbfall selbst bedingte Schulden, sogenannte Erbfallschulden, beinhalten beispielsweise Beerdigungskosten und etwaige Pflichtteilansprüche.
Nicht dazu zählen Verwaltungskosten. Diese sind nicht abzugsfähig.
Der Erbe ist mit Eintritt des Erbfalles für die Nachlassverbindlichkeiten haftbar. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, haften die Miterben anteilig.
Wie funktionieren die Steuerklassen?
Je näher der Erbe dem Erblasser verwandtschaftsmäßig steht, desto niedriger ist sein Steuersatz (s. 6.), und desto höher ist sein Freibetrag (s.7.), desto weniger Steuern muss er also zahlen. Die Klassifizierung der Erben staffelt sich in drei Gruppen, den sogenannten Steuerklassen.
Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern (im Erbfall).
Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern und -Kinder, Geschiedene Ehepartner.
Steuerklasse III: Alle anderen möglichen Erben wie Vettern, Cousinen, Freunde.
Wie errechnet sich der Steuersatz?
Der Steuersatz ist der Prozentsatz, den jemand auf eine bestimmte Vermögenssumme zu entrichten hat. Er ist nach Steuerklassen geordnet und nach bestimmten gesetzlich festgelegten Vermögenswertgrenzen gestaffelt.
Beispiel: Auf eine Erbschaft von bis zu 300.000 € gilt: Erben in Steuerklasse I zahlen 11% Erbschaftssteuer, auf Steuerklasse II entfallen 20% Erbschaftssteuer, und auf Steuerklasse III entfallen 30%.
Bei einer Erbschaft im Wert von bis zu 600.000 € entfallen auf Steuerklasse I 15%, auf Steuerklasse II 25 %, und auf Steuerklasse III wiederum 30%.
Was sind Freibeträge?
Bis zu einer gewissen Summe sind Vermögenszuwächse wie Erbschaften oder Schenkungen steuerfrei. Die gesetzlichen Höchstwerte, bis zu denen keine Steuern entrichtet werden müssen, sind, ähnlich der Steuerklasse, nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben gestaffelt, und heißen Freibeträge.
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag |
---|---|
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder und Stiefkinder, sowie Enkel, wenn die Kinder nicht mehr leben | 400.000 Euro |
Enkel, wenn die Kinder noch leben | 200.000 Euro |
Urenkel, Eltern und Großeltern | 100.000 Euro |
Sonstige | 20.000 Euro |
Bei Schenkungen ist das anders, da man unzählige Male etwas verschenken kann. Hier gelten dieselben Freibeträge, allerdings können sie für ein und dieselbe Person nur alle 10 Jahre geltend gemacht werden. Wenn Sie also etwa im Jahre 2018 ihrem Enkel eine Schenkung im Wert von 190.000 € gemacht haben, entfallen für diesen darauf keine Steuern. Wiederholen Sie das vor 2028, ist er steuerpflichtig.
Eine zusätzliche Sonderregelung für Ehepartner und Kinder sind die sogenannten Versorgungsfreibeträge.
Für Ehepartner liegt der Versorgungsfreibetrag bei 256.000 €, sofern dieser keine (steuerfreie) Witwenrente bezieht. Falls doch, wird deren Wert vom Versorgungsfreibetrag abgezogen.
Für Kinder des Erblassers ist der Versorgungsfreibetrag nach Altersgruppen gestaffelt:
Alter | VersorgungsVersorgungsfreibetrag |
---|---|
Bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
5 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
10 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
15 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
20 bis 27 Jahre | 10.300 Euro |
Was sind steuerfreie Zuwendungen?
Es gibt eine ganze Reihe von Gütern, die bis zu einem Gesamtwert von 41.000 € von der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer ausgeschlossen sind. Darunter fallen unter anderem Handschenkungen (Gelegenheitsgeschenke anlässlich Weihnachten, Geburtstag, etc.) und beweglicher Hausrat (Einrichtungsgegenstände, Wäsche, Elektrogeräte, etc.). Des weiteren ist das Vererben der eigenen Wohnimmobilie an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner steuerfrei, sofern dieser darin für mindestens zehn Jahre selbst wohnt, sie also nicht etwa vermietet wird.
Außerdem gilt im Erbfall, dass Vermögensgegenstände, die zuvor durch Schenkung ins Eigentum des Erblassers gekommen sind, und bei dessen Tod an den Schenker zurückgehen, steuerfrei sind.
Dasselbe gilt für (etwa testamentarisch verfügte) Zuwendungen an Personen, die den Erblasser unentgeltlich gepflegt, betreut, versorgt, oder ihm Obdach geboten haben. Es empfiehlt sich als Erblasser, wenn man seinen Nachlass regelt, solche Zuwendungen explizit kenntlich zu machen, damit der Begünstigte nicht doch irrtümlich zur Kasse gebeten wird.
Wie kann man Erbschaftssteuer sparen?
Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, Erbschaftssteuer zu sparen. Welche davon für Sie am sinnvollsten oder überhaupt umsetzbar sind, hängt natürlich von Ihren tatsächlichen Lebensumständen ab. Es empfiehlt sich in jedem Falle, hierzu eine Rechtsberatung durch einen Anwalt für Erbrecht in Anspruch zu nehmen, dem Sie Ihre persönliche Lage schildern können, um dann sinnvoll darauf zugeschnittene Steuersparmodelle erarbeiten zu können.
Die meisten Gestaltungsmöglichkeiten liegen in den Händen des Erblassers. Es lässt sich unter Umständen eine ganze Menge Steuern umgehen, wenn er sich frühzeitig Gedanken über seine Erbverteilung macht. Im Folgenden wollen wir einige der Möglichkeiten skizzieren.
Steuer sparen als Erblasser
Lebzeitige Vermögensübertragung
Durch eine vorweggenommene stückweise Übertragung der eigenen Vermögenswerte auf Ihre Erben, beispielsweise durch Schenkungen, können Sie die gesetzlichen Freibeträge gezielt ausschöpfen. So können Sie Ihren Kindern alle zehn Jahre bis zu 400.000 € steuerfrei vermachen.
Für Wertgegenstände können Sie sich gegebenenfalls ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehalten.
Die Zehnjahresfrist erschwert das gezielte lebzeitige Schenken natürlich, da man nie weiß, wie viel Zeit einem bleibt, und die wenigsten bereits in ihren 40ern mit dem vorzeitigen Vererben anfangen.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Zehnjahresfrist zu umgehen:
Teilen Sie das Erbe auf mehrere Personen auf. Wenn Sie 3 Menschen im Turnus von 10 Jahren beschenken, können Sie mehr Freibeträge ausnutzen, und mehr Steuern sparen, als wenn Sie nur einen Erben einsetzen.
Die gesetzlichen Freibeträge können durch Kettenschenkungen weiter strapaziert, und die Frist auf diesem Umweg umgangen werden. Allerdings dürfen diese nicht also solche deklariert werden, und dürfen nicht mit der Auflage des Weiterschenkens verbunden sein, da sie sonst als Direktschenkungen gewertet werden.
Eine andere Alternative ist die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos: Anstatt hohe Beträge im Turnus von 10 Jahren zu verschenken, hinterlegen Sie diese auf einem gemeinschaftlichen Bankdepot, das sie mit Ihrem Ehepartner oder Ihren Kindern eröffnen. Auf das dort gelagerte Vermögen (Geld, Wertpapiere, o.ä.) haben alle Kontoinhaber gleichen Zugriff. Somit muss es im Erbfall nicht versteuert werden.
Vermeiden Sie außerdem die Überschreitung der Freibeträge, und die mehrfache Besteuerung desselben Vermögens, die durch gestaffeltes Weitervererben entstehen können. Dies gilt insbesondere, wenn Sie ein Berliner Testament verfasst haben.
Hierzu kann es sinnvoll sein, beim Vererben eine Generation zu überspringen:
Angenommen, Sie haben eine Wohnung zu vererben. Wenn Sie diese Ihrem Sohn vererben, muss dieser darauf Steuern entrichten. Vererbt er sie später an Ihren Enkel, zahlt dieser ebenfalls wieder Steuern darauf. Vermachen Sie stattdessen die Wohnung direkt Ihrem Enkel, fallen nur einmal Steuern an. Ihrem Sohn können Sie gegebenenfalls ein Nießbrauchsrecht zugestehen. So ist er nicht der Möglichkeit beraubt, die Wohnung zu nutzen.
Aufrücken in Steuerklasse und Freibeträgen
Je nach Ihren persönlichen Lebensumständen und Ihrem Familienstand haben Sie Möglichkeiten, Ihre Wunscherben in der Steuerklasse aufrücken zu lassen, sodass die Steuerlast bedeutend sinkt:
- Eheschließung: Ehepartner gehören Gegensatz zu Lebensgefährten zur Steuerklasse I und genießen die höchsten Freibeträge. Wenn Sie Ihren Lebenspartner erblich begünstigen wollen, ist eine Eheschließung sinnvoll. Dabei sollten Sie sich ehevertraglich für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft entscheiden, da der Zugewinnausgleich steuerfrei ist. Wenn Sie bereits verheiratet sind, und im Stand der Gütertrennung leben, können Sie dies jederzeit ändern. Allerdings ist eine rückwirkende Änderung nicht möglich.
- Adoption: Adoptivkinder sind steuerlich leiblichen Kindern gleichgestellt. Wenn Sie also beispielsweise kinderlos sind, können Sie Ihren Wunscherben adoptieren. Somit rückt er nicht nur in Steuerklasse I auf, sondern hat außerdem einen höheren Freibetrag, und Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag.
Steuer sparen als Erbe
Die Möglichkeiten, als Erbe Erbschaftssteuern zu sparen, sind nicht so vielfältig wie die des Erblassers, aber dennoch gibt es einige:
Absetzen, was irgend möglich ist
Informieren Sie sich genau, etwa im Rahmen einer Rechtsberatung, darüber, was Sie von der Erbschaftssteuer absetzen können. Hierzu zählen etwa Bestattungskosten, Grabmal- und Grabpflegekosten, sowie dauernde Nachlassverbindlichkeiten.
Je nachdem, wie hoch die durch diese Posten entstehenden Rechnungen ausfallen, kann es günstiger sein, die nicht nachweispflichtige Erbfallkostenpauschale geltend zu machen, die bei 10.300 € liegt, und für Grabpflege, aber auch Dinge wie Erbschein und Testamentsvollstreckung gedacht ist. Aber Vorsicht: Wird diese Pauschale überschritten, fällt Erbschaftssteuer an.
Pflichtteilsansprüche geltend machen
Der Pflichtteil ist der Mindestanteil eines Gesamterbes, auf den jeder gesetzliche Erbe Anspruch hat, auch wenn er durch das Testament „enterbt“ worden ist. Mehr zum Thema Pflichtteil erfahren Sie hier [Link].
Wenn die Kinder des Erblassers durch diesen „enterbt“ worden sind, auch wenn dieser ein Berliner Testament gemacht hat, bietet es sich an, einvernehmlich den Pflichtteil in Höhe des gesetzlichen Freibetrages zu beanspruchen.
Erbe ausschlagen
Die letzte und endgültigste Möglichkeit besteht darin, das Erbe nicht anzutreten.
Besonders bei einem stark durch Nachlassverbindlichkeiten belasteten oder überschuldeten Erbe kann dies sinnvoll sein. Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, findet keine Vermögensübertragung statt, also fallen auch keine Steuern an. Das Erbe fällt dann an den nächsten (gesetzlichen) Erben, und, wenn alle Erben ausschlagen, zuletzt an den Staat.
Dieser Schritt will besonders wohl überlegt sein, da sich eine Erbausschlagung nicht einfach widerrufen lässt.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.