Wer selbst darüber entscheiden möchte, wie nach seinem Tode sein Nachlass verteilt wird, oder aus persönlichen Gründen mit der gesetzlichen Erbfolge nicht zufrieden ist, der hat die Möglichkeit, diese durch die sogenannte „gewillkürte Erbfolge“ zu ersetzen, indem er ein Testament verfasst.
Dabei gibt es jedoch Vorschriften zu beachten, und um sinnvoll ein Testament errichten zu können, und dessen Umsetzung zu gewährleisten, sollte man einiges zu diesem Thema wissen.
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// Inhaltsübersicht
- Was ist ein Testament?
- Was kann man in einem Testament bestimmen?
- Wer kann ein Testament errichten?
- Welche Arten von Testamenten gibt es?
- Welche Formvorschriften muss man beachten?
- Wo verwahrt man ein Testament?
- Was passiert, wenn das Testament verschwunden ist?
- Was ist, wenn es mehrere Testamente gibt?
- Was kostet ein Testament?
- Kann man ein Testament ändern oder widerrufen?
Was ist ein Testament?
Ein Testament ist eine sogenannte „letztwillige Verfügung von Todes wegen“.
Es handelt sich dabei um eine schriftliche Willenserklärung des Verfassers, in der er die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tode regelt. Wenn nach dem Tode eines Menschen ein gültiges Testament von diesem vorliegt, ist die gesetzliche Erbfolge damit aufgehoben, und die Erbfolge hat gemäß den testamentarischen Bestimmungen zu erfolgen.
Es gibt zwei Arten der Testamentserrichtung: Das Privatschriftliche Testament und das Notarielle Testament.
Das Privatschriftliche Testament
Da jeder Mensch das Recht darauf besitzt, über seinen Nachlass zu bestimmen, ist es nur logisch, dass jeder Privatmann ein rechtsgültiges Testament errichten kann, ohne vorher Jura studieren oder größere Summen Geldes dafür ausgeben zu müssen. Ein privatschriftliches oder eigenhändiges Testament kann also jeder verfassen.
Es muss vollständig mit der Hand geschrieben sein. Ein getippter und unterschriebener Ausdruck ist nicht gültig. Welche Art Schreibgerät verwendet wird, und auf welchem Material geschrieben wird, ist gleichgültig. Tinte auf Briefbogen ist genauso möglich wie Ölkreide auf Leinwand.
Entscheidend ist, dass das Testament gut lesbar und zweifelsfrei verständlich ist.
Zum Schluss muss durch die Unterschrift des Verfassers bekräftigt werden, dass es sich tatsächlich um eine Willensbekundung von seiner Hand handelt. Ohne Unterschrift ist das Testament ungültig. Handelt es sich um ein sehr umfangreiches Testament von vier oder fünf dicht beschriebenen Blatt Papier, muss nicht jede Seite extra mit einer Unterschrift versehen sein. Allerdings ist es ratsam, einheitliches Papier und einheitlichen Stift zu verwenden und die Seiten zu nummerieren, damit ihre Zusammengehörigkeit und Zahl zweifelsfrei erkennbar ist.
Die Unterschrift muss unbedingt mit Ort und Datum versehen werden. Dies wird insbesondere dann wichtig, wenn es mehrere Testamente gibt.
Vorteile eines selbst verfassten Testaments
Es kostet nichts, Sie können so viele Entwürfe machen wie Sie wollen, können jederzeit Änderungen vornehmen und müssen niemanden dafür hinzuziehen.
Nachteile eines selbst verfassten Testaments
Es ist - sofern Sie nicht Jurist sind – von einem Laien geschrieben, und kann eventuell Lücken aufweisen oder Konsequenzen haben, über die Sie nicht nachgedacht haben. Wenn Sie es zuhause aufbewahren, kann es verloren gehen, nicht gefunden werden, oder unterschlagen oder verfälscht werden.
Das Notarielle Testament
Wenn Sie sich in der Aufsetzung ihres Testamentes oder in Fragen der Umsetzbarkeit Ihrer Wünsche unsicher sind, und ganz sicher gehen wollen, können Sie gemeinsam mit einem Notar ein notarielles Testament errichten. Hierzu teilen Sie Ihren Willen entweder schriftlich oder mündlich einem Notar mit. Dieser wird Ihre Vorstellungen auf ihre Umsetzbarkeit, mögliche Folgen und Alternativen prüfen und Sie umfassend dabei beraten, missverständliche Formulierungen zu ändern, Unklarheiten zu beseitigen, und alle Konsequenzen Ihrer Erbverteilung zu bedenken.
Das fertige Testament wird notariell beglaubigt und wird zur Aufbewahrung beim Amtsgericht hinterlegt.
Vorteile des notariellen Testaments
Es ist juristisch und formell wasserdicht, kann nicht verloren gehen oder unterschlagen werden, und macht einen Erbschein überflüssig, spart also Ihren Erben Geld.
Nachteile des notariellen Testaments
Es kostet Geld, und ist kompliziert aufzusetzen und zu ändern.
Sie können übrigens auch ein privatschriftliches Testament zum Notar tragen und beglaubigen lassen. Dann handelt es sich jedoch nicht um ein notarielles Testament, da der Notar nur die Echtheit des Testamentes bestätigt, nicht aber dessen Inhalt prüft.
Was kann man in einem Testament bestimmen?
Zunächst einmal dient das Testament dazu, zu bestimmen, wer das Vermögen des Verfassers erben soll. Er kann hierzu eine oder mehrere Personen (eine Erbengemeinschaft) bestimmen, und sein Vermögen nach seinen eigenen Vorstellungen unter diesen Personen gleichmäßig oder ungleichmäßig aufteilen. Darüber hinaus kann er auch
- Ersatzerben benennen – für den Fall, dass sein Erbe (oder einer der Erben) sein Erbe ausschlägt.
- Nacherben einsetzen, die das Erbteil eines Erben nach dessen Tod erhalten sollen.
- Einen Testamentsvollstrecker benennen, dessen Aufgabe es ist, die Durchsetzung der testamentarischen Bestimmungen zu überwachen und zu verwalten.
- Bedingungen an das Erbe knüpfen, z.B. dass der Enkel einen gewissen Betrag erst nach Vollendung seiner Ausbildung erhalten soll
- Verfügen, dass jemand nicht am Erbe beteiligt sein soll – wobei eine vollständige Enterbung nur in den seltensten Fällen möglich ist, da gesetzliche Erben pflichtteilsberechtigt sind.
Wer kann ein Testament errichten?
Ein Testament kann nur errichten, wer vor dem Gesetz „testierfähig“ ist.
Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- In Deutschland ist man ab dem 16. Geburtstag bedingt testierfähig. Das bedeutet, man kann ein Testament verfassen, wobei dieses notariell beglaubigt sein muss, um gültig zu sein. Die Zustimmung des gesetzlichen Vormundes ist nicht erforderlich. Ab Erreichung der Volljährigkeit ist man voll testierfähig.
- Der Verfasser muss gemäß § 2229 Abs.4 BGB im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten sein, sich der Entscheidungen, die er fällt, bewusst, und der daraus folgenden Konsequenzen gewahr sein. Dies setzt voraus, dass er nicht geistes- oder bewusstseinsgestört oder schwachsinnig ist, nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht, und in der Lage ist, sich mitzuteilen. Hierbei gilt allerdings, dass im Zweifelsfall die Testierfähigkeit angenommen wird. Das heißt, dass beispielsweise auch ein schwer demenzkranker Mensch in einem „hellen Moment“ testierfähig sein kann. Wer das Testament wegen Testierunfähigkeit des Verfassers anfechten will, muss diese Unfähigkeit nachweisen.
- Zur Errichtung eines privatschriftlichen Testamentes muss der Verfasser natürlich in der Lage sein, selbst zu schreiben. Analphabeten, Sehbehinderte und Blinde, sowie Personen, die nicht schreiben können (etwa infolge einer Parkinson-Erkrankung) können kein gültiges privatschriftliches Testament errichten, sondern müssen sich an einen Notar wenden und durch eine mündliche Willenserklärung ein notarielles Testament aufsetzen lassen.
Welche Arten von Testamenten gibt es?
Der Regelfall ist das Einzeltestament, also die letztwillige Verfügung einer Einzelperson, ihr eigenes Vermögen betreffend. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, zumeist in Form eines Ehegattentestamentes. Hierbei sind wiederum verschiedene Formen zu unterscheiden, je nach dem ob die Ehegatten zusammen oder getrennt leben, und für welchen Güterstand sie sich entschieden haben. Eine Sonderform ist das sogenannte Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Andere Sonderformen sind das Behinderten Testament, mit dem die Versorgung eines behinderten Erben sichergestellt werden kann, und das Nottestament, das eine im Sterben liegende testierfähige Person mithilfe dreier Zeugen errichten kann.
Welche Formvorschriften muss man beachten?
Bei einem Notariellen Testament übernimmt der Notar die Formalien. Wenn Sie jedoch ein privatschriftliches Testament verfassen, müssen Sie sicherstellen, dass dies auch wirklich gültig ist.
Es ist unerheblich, auf was für einer Oberfläche, mit was für einem Schreibgerät, und in welcher Sprache oder Schriftart Sie Ihr Testament verfassen, sofern es gut lesbar und verständlich ist. Aber die folgenden Regeln sollten Sie unbedingt einhalten:
- Verfassen Sie den gesamten Text von Hand und in einer einheitlichen Weise. Dies ist insbesondere bei mehrseitigen Testamenten wichtig.
- Nummerieren Sie die Seiten.
- Unterschreiben Sie, sofern Sie nicht gerade eine besonders einzigartige Unterschrift haben, am besten mit Ihrem vollen Namen, um an der Eindeutigkeit Ihrer Person keinerlei Zweifel zu lassen.
- Benennen Sie auch die von Ihnen als Erben eingesetzten Personen in einer klaren und unmissverständlichen Weise, mit vollem Namen, idealerweise mit Adresse und Geburtsdatum.
- Versehen Sie die Unterschrift unbedingt mit Datum und Ort!
Wo verwahrt man ein Testament?
Wenn Sie ein Testament errichtet haben, stellt sich die Frage, wo Sie es am besten aufbewahren, um sicher zu stellen, dass es am Tag X auch gefunden und berücksichtigt wird. Denn das beste Testament ist nutzlos, wenn es nicht gefunden wird. Es sollte also nicht an irgendeinem unerreichbaren Ort lagern (wie etwa in einem Bankschließfach, zu dem nur Sie Zugang haben), sondern irgendwo, wo Ihre Erben darauf zugreifen können.
Andererseits birgt aber auch ein zu offener Verwahrungsort Risiken:
Nehmen wir an, Sie liegen mit einem Ihrer gesetzlichen Erben seit Langem im Streit, sodass dieser mit Recht davon ausgeht, dass er in Ihrem Testament nicht bedacht wird. Wenn dieser Ihr Testament als erster findet, kann er es einfach verschwinden lassen, sodass unter Umständen die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Der Verwahrungsort sollte also so gewählt sein, dass es gefunden, aber nicht unterschlagen werden kann.
Die meisten Leute, die ein privatschriftliches Testament errichten, verwahren dieses zuhause bei ihren wichtigsten Papieren. Im Idealfall sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens (wie einem Erben oder dem durch Sie eingesetzten Testamentsvollstrecker) den Aufbewahrungsort mitteilen. Sie können es natürlich auch bei einem nahen Angehörigen oder Ihrem Anwalt in Verwahrung geben. Gemäß § 2259 BGB ist jeder, der um den Verwahrungsort eines Testamentes weiß, verpflichtet, dieses zugänglich zu machen, sobald er vom Tode des Ausstellers erfährt.
Der sicherste Weg aber besteht darin, das Testament gemäß § 2248 BGB beim Amtsgericht in „amtliche Verwahrung“ zu geben. Sie erhalten dort einen Hinterlegungsschein, mit dem Sie (und nur Sie) jederzeit Zugriff auf Ihr Testament behalten. Außerdem kann das Gericht Ihr Testament ins Zentrale Testamentsregister eintragen. Wenn Sie versterben, ergeht eine Meldung vom Standesamt, und das Gericht leitet automatisch die Eröffnung Ihres Testamentes in die Wege. So ist sichergestellt, dass es zum Einsatz kommt, und niemand unberechtigt darauf zugreifen kann.
Notarielle Testamente werden nach Ihrer Errichtung umgehend durch den Notar beim Amtsgericht eingereicht.
Was ist, wenn das Testament verschwunden ist?
Wer ein Testament findet, ist verpflichtet, dieses umgehend beim zuständigen Gericht abzugeben. Wer dies unterlässt, macht sich strafbar. Dies macht es aber nicht unmöglich, ein Testament verschwinden zu lassen. Abgesehen davon gibt es auch noch andere Gründe, wie ein Testament verschwinden kann, etwa durch einen Hausbrand.
Aber tritt, wenn kein Testament vorliegt, automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft?
Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn kein Testament existiert, und nichts darauf hindeutet, dass der Erblasser eines verfasst hat. Wenn aber die Angehörigen des Verstorbenen in irgendeiner Weise nachweisen können, dass dieser ein Testament errichtet hat, muss dessen Inhalt möglichst klar rekonstruiert und berücksichtigt werden, was ein äußerst komplizierter, langwieriger und belastender Prozess sein kann.
Was ist, wenn mehrere verschiedene Testamente existieren?
Wenn im Erbfall verschiedene Testamente von derselben Person auftauchen, müssen diese allesamt vorgelegt und geprüft werden. Ohnehin ungültige Dokumente, bei denen etwa die Unterschrift fehlt, scheiden aus. Die Gültigen werden dann hinsichtlich ihres Inhaltes verglichen.
Wenn es sich bloß um Abschriften handelt, durch die der Erblasser die Berücksichtigung seines Willens sicherstellen wollte, besteht kein Problem.
Wenn sie unterschiedlichen Inhaltes sind, einander aber nicht widersprechen, sondern vielleicht nur ergänzen, also eine zusammenhängende konsistente Willenserklärung darstellen, werden alle gleichermaßen berücksichtigt.
Wenn die darin getroffenen Regelungen einander jedoch zuwiderlaufen, ist die Datierung entscheidend: Das jüngste Testament ist immer das Letztgültige, und hebt ältere, anders lautende auf.
Was kostet ein Testament?
Je nach Ihrer Vermögenslage, und je nach dem, wie Sie vorgehen, können die Kosten zwischen Null und über Tausend Euro liegen.
Ein nicht notariell beglaubigtes handschriftliches Testament, das Sie zuhause aufbewahren, kostet Sie gar nichts. Dafür birgt es die Risiken, aus irgendwelchen Gründen ungültig, missverständlich, nicht umsetzbar oder plötzlich verschwunden zu sein.
Wenn Sie diese Risiken ausschalten möchten, müssen Sie ein Notarielles Testament errichten.
Die Notarkosten bemessen sich dabei nach der Höhe des Vermögens, das Sie in Ihrem Testament verteilen. Bei einem Vermögen von bis zu 10.000 € belaufen sich die Notarkosten zum Beispiel auf 75 €. Bei einem Vermögen von 500.000 € ruft der Notar 935 € für die Testamentserrichtung auf.
Die Hinterlegung eines (privatschriftlichen oder notariellen) Testamentes in amtlicher Verwahrung kostet 75 €, die Gebühr für die Eintragung im Zentralen Testamentsregister beträgt 15 €.
Kann man ein Testament ändern oder widerrufen?
Es gibt eine Vielzahl von Gründen, warum man Entscheidungen rückgängig machen will, die man im Testament getroffen hat, etwa weil man sich neu verliebt hat oder ein im Testament eingesetzter Erbe unerwartet gestorben ist oder man sich zerstritten hat.
Jeder hat nach § 2254 BGB das Recht, sein eigenes Testament jederzeit (solange er testierfähig ist) zu ändern oder zu widerrufen. Dieses Recht kann auch durch vertragliche Regelungen nicht eingeschränkt werden.
Bei privatschriftlichen Testamenten in privater Verwahrung ist die Sache sehr einfach: Sie können einfach einen Satz durchstreichen, oder mit einer Fußnote korrigieren, Sie können einen Passus auf einem zweiten Papier nachtragen, oder einfach das ganze Testament neu schreiben. Entscheidend ist, dass Sie jede Änderung neu datieren und unterschreiben!
Haben Sie ein Testament in amtliche Verwahrung gegeben, ist die Sache etwas komplizierter: Sie können dieses gegen Vorlage Ihres Hinterlegungsscheins zurückfordern, um Änderungen vorzunehmen. Wichtig zu wissen ist, dass ein privatschriftliches Testament auch bei Rückforderung weiterhin gültig ist, und erst durch ein anders lautendes Testament jüngeren Datums ungültig wird.
Ein notarielles Testament hingegen gilt durch die Rückforderung automatisch als widerrufen.
Meist ist es einfacher, eine Ergänzung oder Neufassung einfach nachzureichen. Bei der Testamentseröffnung werden dann beide Dokumente verglichen und entweder gemeinsam berücksichtigt, oder das Jüngere hebt das Ältere auf.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.