Nach dem Tode eines Angehörigen fallen für die Hinterbliebenen, die häufig schon mit der Trauerbewältigung reichlich ausgelastet sind, jede Menge bürokratische Aufgaben an. Das gilt insbesondere für die gesetzlichen Erben, also die nächsten Angehörigen des Verstorbenen.
Eine Checkliste, was nach einem Todesfall welche Priorität hat, finden Sie hier: Was ist zu tun im Todelfall.
Die meisten Aufgaben beschäftigen sich mit dem Nachlass des Verstorbenen, aber es steht auch die Frage im Raum, wie mit dessen sterblichen Überresten verfahren werden soll, und wer hierfür verantwortlich ist. Diese Verantwortung nennt sich Totenfürsorge. Wie das Totenfürsorgerecht funktioniert, erklären wir Ihnen in diesem Rechtstipp.
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// Inhaltsübersicht
- Was heißt „Totenfürsorgerecht“?
- Was bedeutet „Grabpflege“?
- Wer hat das Totenfürsorgerecht?
- Wie bestimmt man einen Totenfürsorgeberechtigten?
- Was gilt, wenn kein Totenfürsorgeberechtigter bestimmt wurde?
Was heißt „Totenfürsorgerecht“?
Der Begriff Totenfürsorge umfasst alle Aufgaben, die nach einem Todesfall bezüglich des Umgangs mit den sterblichen Überresten des Verstorbenen anfallen. Das Totenfürsorgerecht ist die gesetzliche Befugnis, diese Aufgaben zu übernehmen, und den Wünschen des Verstorbenen gemäß umzusetzen.
Es umfasst folgende Punkte:
- Entscheidung der Bestattungsart (christliche Beisetzung, Einäscherung, Diamantbestattung, etc.)
- Auswahl des Bestattungsortes (Friedhof, Waldgrab, Seebestattung, etc.)
- Gestaltung der Grabstätte
- Aufrechterhaltung und Pflege der Grabstätte
Das Totenfürsorgerecht wird immer nur durch eine Person ausgeübt. Nach einem Sterbefall muss diese Person benannt werden.
Was bedeutet „Grabpflege“?
Die Grabpflege umfasst alle Aufgaben, die nach der Beisetzung an der Grabstätte anfallen.
Die zuständige Person muss zur Nutzung einer Grabstätte mit der jeweiligen Gemeinde einen Nutzungsvertrag abschließen. Dieser gilt in der Regel für 30 Jahre, kann aber auch darüber hinaus verlängert werden, wie beispielsweise bei Familien- und Mehrgenerationengräbern üblich. Häufig ist ein Grabpflegevertrag automatisch Teil eines Grabnutzungsvertrages. Auf vielen Friedhöfen kann man nur dann eine Grabstätte bekommen, wenn man zuvor einen Grabpflegevertrag abschließt, der beinhaltet, dass ein Friedhofsgärtner die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte übernimmt.
Mit der Schließung der Grabstätte gilt die Beisetzung als abgeschlossen, und alles weitere fällt unter die Grabpflege. Diese ist - sofern der Erblasser es nicht anders bestimmt hat - keine Nachlassverbindlichkeit, also keine gesetzliche Verpflichtung der Erben. Allerdings ist derjenige, der den Grabpflegevertrag abgeschlossen hat, dadurch zur Zahlung der vereinbarten Grabpflegekosten verpflichtet.
Wer hat das Totenfürsorgerecht?
Grundsätzlich zählen die Umsetzung und Finanzierung der Bestattung eines Erblassers, sowie die Sicherstellung einer Grabpflege zu den Aufgaben der gesetzlichen Erben (§ 1968 BGB).
Gesetzliche Erben sind:
- Ehepartner
- Kinder
- Enkel (wenn die Kinder bereits verstorben sind)
- Elter (wenn es keine Kinder und Ehepartner gibt)
Allerdings fallen Totenfürsorgerecht und gesetzliche Erbfolge nicht automatisch zusammen.
So wie der Erblasser durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) seinen Nachlass an Personen vererben kann, die nicht gesetzliche Erben sind (Freunde, Nachbarn, entfernte Verwandte), kann er auch selbst darüber bestimmen, wer für ihn die Totenfürsorge übernehmen soll.
Er kann auf diesem Wege die Grabpflege auch zur Nachlassverbindlichkeit, und damit zur gemeinsamen Pflicht seiner Erben erklären.
Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen als Totenfürsorgeberechtigte benennen. Die finale Wahl des Zuständigen obliegt dann den Hinterbliebenen.
Gegebenenfalls kann auch eine Person als Ersatz dienen.
Wie bestimmt man einen Totenfürsorgeberechtigten?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten für den Erblasser, einen Totenfürsorgeberechtigten zu bestimmen. Es ist etwa möglich, im Rahmen einer Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten hierzu einzusetzen, oder eine Person im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages zu bestimmen. Der Erblasser kann auch als Teil seines Testamentes seine Wünsche seiner Bestattung bezüglich äußern, und in diesem Zusammenhang einen Verantwortlichen benennen.
Letztlich existieren keine besonderen Formvorgaben. Es genügt jedes formlose Schreiben, und selbst mündliche Willenserklärungen sind zu berücksichtigen.
Was gilt, wenn kein Totenfürsorgeberechtigter bestimmt worden ist?
Wenn nach dem Tode des Erblassers keine schriftliche Ernennung eines Totenfürsorgeberechtigten vorliegt, muss nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen vorgegangen werden. Wenn sich also jemand daran erinnert, vom Erblasser irgendwann einmal um die Übernahme seiner Totenfürsorge gebeten worden zu sein, ist dem, sofern möglich, Folge zu leisten. Wenn diesbezüglich Uneinigkeit unter den Hinterbliebenen herrscht, und es nicht möglich ist, eine Person zum Totenfürsorgeberechtigten zu bestimmen, so verwandelt sich das Fürsorgerecht in eine Fürsorgepflicht, da es gesetzlich notwendig ist, eine Person hierfür zu bestimmen.
Diese Person ist, wenn sich sonst niemand findet, in jedem Fall der nächste lebende Angehörige des Verstorbenen. Hierunter fallen wiederum
- Ehepartner
- Kinder
- Enkel
- Geschwister (wenn es keine Kinder gibt, und kein Ehepartner existiert, oder aber dieser alters- oder krankheitsbedingt das Totenfürsorgerecht nicht ausüben kann).
Anwaltliche Beratung zum Totenfürsorgerecht
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.