Das Verfassen eines Testaments ist eine wichtige Angelegenheit, die sorgfältige Planung erfordert, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Verfassers erfüllt wird. Dennoch machen viele Menschen bei der Erstellung ihres Testaments Fehler, die zu unerwünschten Ergebnissen führen können.
In diesem Artikel werden die häufigsten Fehler beim Erstellen eines Testaments erläutert und Tipps gegeben, wie man sie vermeiden kann. Gerne beraten wir Sie auch individuell zu allen erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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- Kein Testament
- Formfehler
- Mehrere Testamente
- Ungünstiger Aufbewahrungsort
- Unklare Formulierungen
- Unsinnige Erbfolgen
- Keine Eventualitäten bedacht
- Zu Lebzeiten Wünsche nicht besprochen
Fehler 1: Kein Testament erstellt
Es mag daran liegen, dass wir alle den Tod fürchten, und möglichst nicht mit ihm konfrontiert werden möchten, dass nach wie vor Millionen von Menschen kein Testament errichten. Viele machen sich zwar irgendwann einmal Gedanken darum, schieben das formgerechte Aufschreiben dann aber auf die lange Bank. Die wenigsten machen sich dabei klar, was sie durch das Fehlen eines Testamentes unter Umständen anrichten. Denn der immer noch verbreitete Glaube, dass ohne Testament automatisch der Ehepartner Alleinerbe sei, ist ein Irrtum! Ohne Testament wird der Nachlass auf eine Vielzahl gesetzlicher Erben (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern) aufgeteilt. Die Erbauseinandersetzung birgt enormes Streitpotential innerhalb der Familie, und bewirkt, dass nicht selten alles, was dem Verstorbenen (und seinen Angehörigen) lieb und teuer war, aufgeteilt, und zu diesem Zweck verkauft werden muss.
Dies alles lässt sich vermeiden, indem man sich frühzeitig damit beschäftigt, wie man sein Erbe verteilen will, und dies durch eine letztwillige Verfügung festlegt.
Die formellen Vorgaben, die erfüllt sein müssen, damit das Testament rechtswirksam ist, sind einfach.
Trotzdem wird auch hier immer wieder vieles falsch gemacht.
Fehler 2: Formfehler durch getipptes Testament
Der Klassiker unter den Formfehlern ist das zuhause mit Maschine oder Computer getippte Testament. Es begegnet uns immer wieder. Ein getipptes Testament ist ungültig!
Es gibt zwei Testamentsformen: Das notarielle oder das privatschriftliche Testament. Notarielle Testamente werden unter Mithilfe eines Notars errichtet und beurkundet, und erhalten dadurch ihre Gültigkeit. Wer nicht zum Notar gehen möchte, kann ein privatschriftliches Testament erstellen.
Dieses muss von der ersten bis zur letzten Zeile vollständig mit der eigenen Hand geschrieben (also nicht diktiert oder getippt!) und unterschrieben werden.
Das ist auch schon die einzige Formvorschrift, die beachtet werden muss!
Ein Testament, das mit Kohle auf Packpapier oder mit Lippenstift auf einen Spiegel geschrieben ist, kann rechtswirksam sein, sofern es nur komplett handschriftlich verfasst und unterschrieben ist. Dennoch ist ein solches Testament nicht empfehlenswert.
So macht man es richtig
Wir empfehlen, dokumentenechte Tinte auf ordentlichem Papier zu verwenden, damit keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Dokumentes und des darin hinterlegten Willens bestehen. Bei mehrseitigen Testamenten sollten die Seiten nummeriert werden, damit nicht ein Teil unter den Tisch fallen kann. Außerdem raten wir dazu, die Überschrift „Testament“ zu wählen, und die Unterschrift unbedingt mit Ort und Datum zu versehen. Dies kann von Bedeutung sein, wenn die Echtheit des Dokumentes in Frage steht, vor allem aber, wenn aus irgendwelchen Gründen im Erbfall mehrere verschiedene Testamente auftauchen.
Fehler 3: Mehrere Testamente aufsetzen
Man sollte nicht meinen, wie oft die Angehörigen einer kürzlich verstorbenen Person in deren Unterlagen nach einem Testament suchen, um dann nicht eines, sondern gleich mehrere Verschiedene zu finden.
Frühzeitig ein Testament zu erstellen ist löblich. Dieses im Laufe der Jahre abändern zu wollen ist verständlich. Statt darin herum zu kritzeln, ist es sinnvoll, ein ordentliches neues Testament zu schreiben. Dann aber zu riskieren, dass beide (oder gar noch mehr) Versionen im Erbfall auftauchen und für Verwirrung sorgen, ist unnötig.
Wenn Sie eine Änderung am Testament vornehmen möchten, raten wir dazu, das Testament neu aufzusetzen. Entweder Sie haben ein notarielles Testament errichtet, dann wenden Sie sich für Änderungen daran an den Notar. Dieser wird dann eine neue Version des Dokumentes mit Ihnen erstellen, und das Alte vernichten.
Wenn Sie Ihr Testament privatschriftlich erstellt haben und ändern wollen, nehmen Sie einfach ein neues Blatt Papier, und schreiben Sie das Testament in geänderter Form neu. Dann aber sollten Sie die veraltete Version vernichten. Wenn Sie dies aus irgendwelchen Gründen nicht wollen, stellen Sie zumindest sicher, dass beide Versionen mit Datum versehen sind! Tauchen mehrere Testamente unterschiedlichen Datums auf, gilt immer nur das mit dem jüngst zurückliegenden Datum. Wenn Sie jedoch kein Datum angeben, riskieren Sie, dass das falsche Testament als gültig betrachtet wird!
Fehler 4: Ungünstiger Aufbewahrungsort
Die Möglichkeiten, wo man ein Testament aufbewahren kann, sind endlos. Aber nicht alle sind sinnreich.
Ein Testament sollte einerseits nicht offen oder lose irgendwo herumfliegen, wo es leicht verloren gehen oder in die falschen Hände geraten kann. Es sollte andererseits aber auch nicht so sorgfältig versteckt oder weggeschlossen sein, dass es niemand finden kann.
Ein Testament sollte auffindbar und dabei sicher aufbewahrt werden. Dies lässt sich im Falle eines privatschriftlichen Testaments vielleicht innerhalb der eigenen vier Wände (etwa bei den wichtigsten Unterlagen) durchaus machen. Die beste Möglichkeit ist aber, das Testament (privatschriftlich oder notariell) gegen einmalige Gebühr beim Amtsgericht in Verwahrung zu geben, aus der es automatisch hervorgeholt wird, wenn der Erbfall eintritt. Auf diesem Wege kann es unmöglich abhanden kommen, oder von irgendjemandem unterschlagen werden.
Fehler 5: Unklare Formulierungen und falsch verwendete Fachbegriffe
Nachdem alle formellen und äußerlichen Fehler ausgeräumt sind, begeben wir uns an den Inhalt des Testamentes, und die dort lauernden Fallstricke.
Auch nach jahrelanger anwaltlicher Praxis wird man immer wieder aufs Neue überrascht, wie schwammige Formulierungen, unverständliche Ausdrucksweise, Begriffsverwechslungen oder schlichte Grammatikfehler den Sinn eines Testamentes verwirren und im schlimmsten Falle das ganze Dokument unbrauchbar machen können. So sollten unklare Formulierungen und falsch verwendete Fachbegriffe ausgeschlossen werden. Auch die Grammatik sollte stimmig sein. So kann man sich nützlichen Tools bedienen, wie etwa den Grammar Checker von StudyCrumb
Beginnen wir mit den schwammigen Formulierungen:
„Der Großteil meines Vermögens soll an den gehen, der sich zuletzt um mich gekümmert hat“.
Sätze wie dieser finden sich tatsächlich in Testamenten und sind rechtlich vollkommen wertlos. Hier ist weder ein klarer Vermögensanteil, noch eine genaue Person benannt. Man könnte diese Person eventuell identifizieren, wenn der Zeitraum „zuletzt“ klar eingegrenzt wäre, aber selbst dann wäre offen, was diese Person nun vom Erbe bekommen soll. Auch ein Satz wie „Ich vermache alles der Kirche“ taugt – rechtlich gesehen – nichts.
Nennen Sie klare Zahlen, Anteile, Gegenstände, die sie jemandem zusprechen möchten, und nennen Sie die Begünstigten bei ihren vollen Namen!
Nun zu falsch oder unklar verwendeten Begriffen.
Die juristische Fachsprache ist ein Dschungel. Niemand erwartet, dass ein Laie sich darin ohne weiteres zurechtfindet. Aber wenn Sie ein Testament erstellen, sollten Sie ganz sicher gehen, dass Sie die richtigen Begriffe verwenden. Vorsicht zum Beispiel vor der Formulierung „Ich vermache…“. Ein Vermächtnis ist nicht dasselbe wie ein Erbe!
Weitere Begriffe, die gern falsch verwendet werden, sind etwa: Alleinerbe, Vollerbe, Vor- und Nacherbe oder Schlusserbe.
Wir raten (nicht bloß aus Eigeninteresse) in jedem Fall dazu, sich zur Errichtung eines Testamentes anwaltlich beraten zu lassen, um den Sinn all dieser Begriffe zu klären und entsprechende Fehler zu vermeiden.
Fehler 6: Unsinnige Erbfolgen
Zuweilen finden sich in Testamenten Erbfolgen, die aus verschiedenen Gründen völlig unsinnig oder gar rechtlich unmöglich sind. So setzen zum Beispiel immer wieder Menschen ihre geliebten Haustiere als Erben ein. Tiere gelten jedoch nach deutschem Recht als Sachen. Sie gehören zum Nachlass, nicht zur Erbengemeinschaft.
Auch die Einsetzung von Personen als Erben, die älter sind als der Erblasser selbst, mag gut gemeint sein, birgt aber einige Schwierigkeiten, wenn man nicht klar regelt, was passiert, wenn der genannte Erbe vorverstirbt. Manche Erblasser versuchen sich auch an einem bunten Kreuz und Quer von Vor- und Nacherbschaften, Nachlassverbindlichkeiten und Erbauflagen. Selbst wenn diese vom Grundgedanken her einen Sinn ergeben, ist es oft kaum umsetzbar. In derartigen Fällen schrecken Erben zurück und machen eine Erbausschlagung, wodurch die Pläne des Erblassers wieder zunichte sind.
Suchen Sie bei der Regelung Ihrer Erbfolge den simpelsten und gangbarsten Weg und verkomplizieren Sie nach Möglichkeit die Erbangelegenheiten nicht. Wenn Sie einen großen Personenkreis verschiedener Altersgruppen mit Erbanteilen bedenken wollen und dies von selbst die Angelegenheit komplexer macht, dann greifen Sie auf anwaltliche oder notarielle Beratung zurück, um den sinnigsten und direktesten Weg für Ihre Erbfolge zu finden.
Fehler 7: Eventualitäten nicht bedacht
Dieser Punkt hängt eng mit dem Vorherigen zusammen.
Unvorhergesehene Umstände können unsere sorgsam gemachten Pläne jederzeit durchkreuzen und wertlos machen. Das ist überall im Leben so und bei der Regelung der Erbfolge nicht anders.
Daher ist hier nicht nur Sorgfalt bei der Ausarbeitung gefragt, sondern auch einiges an Weitsicht und im Bestfall der eine oder andere „Plan B“.
Was soll zum Beispiel passieren, wenn Ihr Erbe vorverstirbt? Für solche Eventualitäten sollten Sie einen Ersatzerben benennen. Möglicherweise sogar einen Ersatz-Ersatzerben. Andernfalls tritt doch wieder die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Auch steuerliche Überlegungen sollten bei der Errichtung eines Testamentes nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn ein und dasselbe Erbe zweimal weitervererbt wird, fallen zweimal Steuern an.
Möglicherweise lässt sich das vermeiden.
Wenn Sie einen nahen Angehörigen im Testament nicht nennen, seien Sie sich darüber klar, dass dieser gegenüber den durch Sie bestimmten Erben Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Die Veränderung der Erbfolge, die sich ergibt, wenn jemand sein Erbe ausschlägt, will ebenfalls bei der Testamentserrichtung bedacht werden.
Ein Sonderfall, der aber aufgrund seiner zunehmenden Häufigkeit hier ebenfalls genannt werden soll, ist das Berliner Testament, in dem die Ehepartner sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen.
Soll der überlebende Ehepartner nach dem Erbfall die Möglichkeit haben seine Erbfolge anschließend neu zu regeln oder bleibt er zeitlebens an die gemeinsamen getroffenen Entscheidungen im Berliner Testament gebunden? Die Antwort hierauf muss explizit im Testament stehen!
Fehler 8: Wünsche mit niemandem besprochen
Generell ist es ein Wagnis, ihren gesamten letzten Willen in einem Dokument darzulegen und sich darauf zu verlassen, dass alles seinen Gang gehen wird, wenn Sie vorher niemandem gegenüber Ihre Wünsche kommuniziert haben.
Es gibt immer wieder Fälle, in denen Unklarheiten bezüglich des Testamentes geklärt werden können, weil Angehörige sich daran erinnern, dass der Verstorbene mit Ihnen über seine Wünsche gesprochen hat. Die Erben nach Ihrem Tode mit völlig unbekannten und schleierhaften Verfügungen zu überrumpeln, ist niemals eine gute Idee. Es ist in jedem Falle klüger, entweder mit allen, oder einzelnen nahen Angehörigen bereits im Vorhinein darüber zu sprechen, was sie einmal bekommen sollen. Dabei müssen Sie natürlich nicht jedem alles preisgeben, aber entscheidende Dinge sollten in irgendeiner Weise jemandem bekannt und rekonstruierbar sein.
Dies gilt übrigens nicht nur für die Verteilung, die Sie vornehmen wollen, sondern auch für Umfang und Gestalt des Erbes. Verheimlichen Sie in der Formulierung Ihres Testamentes niemals Schulden oder offene Verbindlichkeiten! Spätestens aus dem Text Ihres Testamentes müssen klar und umfassend alle Umstände hervorgehen, damit Ihre Erben Ihre gesetzlichen Rechte ausschöpfen können.
Falls Sie sich aus irgendwelchen Gründen im Vorhinein gar nicht an Ihre Familie wenden wollen (beispielsweise, wenn Sie alle enterben möchten), ist es ratsam, einen Anwalt oder Notar, oder eine andere Person Ihres Vertrauens einzuweihen und als Testamentsvollstrecker einzusetzen, um die Umsetzung Ihres Willens zu gewährleisten.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.