Wenn durch die gesetzliche Erbfolge oder durch testamentarische Bestimmung mehrere Personen als Erben gelten, erben diese zunächst den ungeteilten Gesamtnachlass als Erbengemeinschaft. Die Aufteilung des Nachlasses - Erbauseinandersetzung genannt - muss dann, gemäß den jeweiligen gesetzlichen oder testamentarischen Bestimmungen, durch die Erbengemeinschaft oder (wenn der Erblasser dies so bestimmt hat) durch einen Testamentsvollstrecker durchgeführt werden.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können über Nachlassgegenstände nur durch gemeinschaftliche Abstimmung verfügen, bis der Nachlass abschließend unter ihnen aufgeteilt ist.
Erst wenn die Erbauseinandersetzung vollzogen, also der Nachlass zur Gänze aufgeteilt ist, löst sich die Erbengemeinschaft auf, und jeder Erbe kann idealerweise sein Erbteil nachhause tragen und damit verfahren, wie er möchte.
Die Thematik Erbauseinandersetzung ist eine ausgesprochen komplizierte Angelegenheit und birgt das größte Streitpotential und den Hauptgrund für Familienentzweiungen als Folge eines Erbfalles.
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// Inhaltsübersicht
- Wie funktioniert die Erbauseinandersetzung?
- Was ist, wenn die Erben sich nicht einigen können?
- Welche Arten der Nachlassteilung gibt es?
- Können Miterben vor der Erbauseinandersetzung über den Nachlass verfügen?
- Wer nimmt die Erbauseinandersetzung vor?
- Ist eine Erbauseinandersetzung zwingend erforderlich?
- Kann ein Erblasser die Erbauseinandersetzung testamentarisch verbieten?
- Was kostet eine Erbauseinandersetzung?
- Gibt es eine Verjährungsfrist für eine Erbauseinandersetzung?
Wie funktioniert die Erbauseinandersetzung?
Erbauseinandersetzung heißt nichts anderes als Aufteilung des Nachlasses auf die Miterben.
Diese Aufteilung erfolgt, je nach Situation, entweder gemäß der testamentarischen Bestimmung des Erblassers, oder gemäß gesetzlicher Erbfolge (also prozentual), oder aber gemäß einer durch die Erben gemeinschaftlich getroffenen Vereinbarung, die, sofern sie einstimmig ist, die Wünsche des Erblassers überstimmen kann.
Teilungsreife herstellen
Damit der Nachlass aufgeteilt werden kann, muss zuallererst die sogenannte „Teilungsreife“ hergestellt werden. Hierzu müssen alle offenen Fragen den Nachlass betreffend geklärt werden:
- Was genau ist im Nachlass enthalten?
- Welchen Gesamtwert hat der Nachlass?
- Sind Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen?
- Hat der Erblasser noch Schulden bei irgendjemandem?
- Bestehen umgekehrt noch Ansprüche gegenüber Gläubigern, die in den Nachlass einfließen würden?
- Hat ein Miterbe umfangreiche Schenkungen vom Erblasser erhalten, die einen Ausgleichsanspruch der anderen Erben begründen können?
Um diese und weitere Fragen zu klären, muss der Nachlass komplett gesichtet und ein Nachlassverzeichnis [Link] erstellt werden, das alle Posten des Nachlasses erfasst und in Aktiva und Passiva aufteilt. Eventuelle Schulden oder Nachlassverbindlichkeiten sind zu begleichen. Dies kann erfordern, dass Nachlassgegenstände zu Geld gemacht werden müssen, was durch Pfändung oder Teilungsversteigerung erfolgen kann. Mehr dazu erfahren Sie hier [Link]. Wird etwas aus dem Nachlass verkauft, haben die Erben ein Vorkaufsrecht.
Falls Nachlassgläubiger gleichzeitig Miterben sind, gelten sie in erster Linie als Gläubiger, können ihre Ansprüche also vor Beginn der Erbauseinandersetzung geltend machen. Dasselbe gilt, wenn ein Miterbe Nachlasschuldner ist. Alles weitere, die Vorarbeit zur Nachlassteilung betreffende, erfahren Sie hier [Link EG Text].
Teilungsplan erstellen
Wenn keinerlei offene Rechnungen mehr bestehen, ist der Nachlass reif zur Teilung. Hierzu muss gemäß § 2042 BGB ein Teilungsplan erstellt werden, der besagt, wer was erhält. Meistens wird dieser Teilungsplan gewissermaßen durch das Testament des Erblassers bereits vorgezeichnet. Es kann aber auch sein, dass Nachlassgegenstände für die Teilungsreife verkauft werden mussten, sodass beispielsweise der älteste Sohn, dem im Testament das Haus zugesprochen wurde, nurmehr den Gegenwert in Geld erhalten kann. Es gibt hierzu verschiedene Arten der Nachlassteilung. Mehr dazu unter Punkt 3.
Der Anteil, den ein Miterbe vom Erblasser zugesprochen bekommen hat, nennt sich „Erbquote“, und bestimmt auch das Stimmgewicht des Erben bei Abstimmungen innerhalb der Erbengemeinschaft. Existieren keine Erbquoten, oder ist sich die Erbengemeinschaft einig, dass sie diese Erbquoten ablehnt, kann der Teilungsplan auch nach einem abweichendem, gemeinsamem Beschluss erstellt werden.
Hierzu wird dann ein Erbauseinandersetzungsvertrag erstellt. Dieser bedarf der schriftlichen Form und einer notariellen Beglaubigung, wenn Immobilien oder Unternehmen zur Teilung stehen. Er sollte aber immer und unbedingt schriftlich festgehalten werden, um Missverständnissen vorzubeugen.
Leider ist es der Ausnahmefall, dass Erbengemeinschaften in friedvoller Einigkeit die Teilungsreife eines Nachlasses herstellen, und anschließend einen Erbauseinandersetzungsvertrag aufsetzen und frohgemut mit ihrem Erbteil unterm Arm ihrer Wege gehen. Meistens entsteht spätestens beim Versuch, den Nachlass zu teilen, Uneinigkeit, und nicht selten erbitterter Streit, der mitunter eine Familie dauerhaft entzweien kann.
Was ist, wenn die Erben sich nicht einigen können?
Für den Fall, dass Uneinigkeit bei der Erbauseinandersetzung oder bereits in der Vorbereitung derselben besteht, gibt das Gesetz den Erben folgende Instrumente an die Hand:
- Erbteilsübertragung
Auch wenn über konkrete Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügt werden darf, kann doch jeder Miterbe mit seinem (theoretischen) Anteil verfahren, wie er will. So kann er diesen an einen Miterben abtreten, und aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Hierzu bedarf es eines notariell beurkundeten Vertrages. - Abschichtung
Ein Miterbe kann gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Nachlass die Erbengemeinschaft verlassen, und sein Erbteil zur Aufteilung auf alle übrigen Miterben in den „Topf“ des Gesamtnachlasses zurückgeben.
Hierbei ist zu beachten, dass ein Miterbe auch nach Abschichtung Mitschuldner am Nachlass bleibt, wenn noch Nachlassverbindlichkeiten offen sind. Ferner kann nicht der nächste Angehörige in der Erbfolge „aufrücken“ und den vakanten Platz einnehmen, sondern die Erbengemeinschaft schrumpft. Für eine Abschichtungserklärung ist keine notarielle Beurkundung nötig, sie sollte aber trotzdem unbedingt verschriftlicht werden. - Klage
Wenn sonst gar nichts mehr hilft, etwa weil ein Erbe die Erbauseinandersetzung durch Verweigerung boykottiert, und nicht zu einem Austreten aus der Erbengemeinschaft zu bewegen ist, hilft nur noch der Gang vor Gericht.
Eine Erbauseinandersetzungsklage funktioniert so, dass die Entscheidung über die Nachlassteilung von der Erbgemeinschaft auf ein Gericht übertragen wird. Dies muss nicht durch die Erbengemeinschaft beschlossen werden, jeder Miterbe kann ohne Rücksprache Klage einreichen.
Bis zu einem Streitwert von 5000 € muss er sich hierzu ans Nachlassgericht wenden. Ab 5000 € aufwärts ist das Landgericht zuständig.
Für eine Erbauseinandersetzungsklage muss der Kläger den von ihm gewünschten Teilungsplan dem Gericht zur Prüfung vorlegen. Das Gericht kann weder selbst einen Teilungsplan erstellen, noch den eingereichten Plan in irgendeiner Weise verändern. Es kann diesen nur, so wie er vorliegt, prüfen, und entweder bestätigen oder ablehnen.
Bestätigt das Gericht den Teilungsplan ist damit die Erbengemeinschaft überstimmt, und die Nachlassaufteilung hat gemäß diesem Plan zu erfolgen. Die Gerichtskosten werden aus dem Nachlass beglichen.
Lehnt das Gericht den Teilungsplan ab, muss der Kläger die Kosten tragen.
Es ist ratsam, bevor man einen Teilungsplan bei Gericht einreicht, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Welche Arten der Nachlassteilung gibt es?
Im Erbfall teilt sich ein Nachlass immer in Nachlassgegenstände einerseits und reine Geldwerte andererseits. Diese zu einem Gesamtwert zu summieren, und diesen dann gemäß Erbquoten gerecht auf alle Erben aufzuteilen ist nicht einfach. Es gibt daher mehrere Möglichkeiten, wie ein Nachlass geteilt werden kann, je nachdem, wie dieser sich nach Herstellung der Teilungsreife darstellt:
- Liquidation
Liquidation, zu deutsch „Verflüssigung“, bedeutet, dass Nachlassgegenstände, also etwa Einrichtungsgegenstände, Musikinstrumente, Immobilien, Fahrzeuge, o.a. verkauft werden, und der Erlös gemäß Erbquoten aufgeteilt wird. - Realteilung
Realteilung heißt, dass Nachlassgegenstände nicht zu Geld gemacht, sondern Stück für Stück verteilt werden, und jeder Erbe, ungeachtet seiner Erbquote, die Gegenstände erhält, die er haben möchte (sofern sich alle Erben darin einig werden können). Wenn durch die Realteilung die Erbquote eines Erben überschritten wird, weil die Gegenstände die er erhalten hat, in ihrer Summe einen höheren Gegenwert haben, als ihm aus dem Nachlass zusteht, begleicht er dies durch eine Ausgleichszahlung an die Miterben. - Naturalteilung
Bei der Naturalteilung werden ebenfalls die Nachlassgegenstände verteilt, allerdings ohne die Erbquote zu überschreiten. Stattdessen erhält jeder Erbe einige Nachlassgegenstände, deren Gesamtwert seine Erbquote unterschreitet. Seine restlichen Ansprüche werden in reinem Geldwert oder etwa durch Immobilien- oder Unternehmensanteile beglichen. - Aufkauf gegen Auszahlung
Wenn die Erbengemeinschaft sich darauf einigen kann, besteht die Möglichkeit, dass ein Erbe allen anderen Miterben deren Erbteil abkauft. Dieser erhält dann, gewissermaßen als künstlicher Alleinerbe, den Nachlass, und alle übrigen Miterben werden ausgezahlt.
Können Miterben vor der Erbauseinandersetzung über den Nachlass verfügen?
Grundsätzlich können Miterben über einzelne Nachlassgegenstände nur mit Zustimmung der Erbengemeinschaft verfügen. Ausnahmen bestehen nur bei dringlichen Verwaltungsmaßnahmen, etwa, wenn in der im Nachlass enthaltenen Immobilie nach einem Rohrbruch Reparaturen nötig sind. Ansonsten muss, je nachdem, um welche Maßnahmen es geht, die Erbengemeinschaft durch Abstimmung entscheiden, ob ein Miterbe auf einen Nachlassgegenstand zugreifen darf. Hierfür existieren klare gesetzliche Regelungen, die im Beitrag zum Thema Erbengemeinschaft genauer dargestellt werden [Link].
Wer nimmt die Erbauseinandersetzung vor?
Wer für die Durchführung der Erbauseinandersetzung zuständig ist, obliegt der Entscheidung des Erblassers. Dieser kann, etwa, wenn er Streitigkeiten in der durch ihn eingesetzten Erbengemeinschaft befürchtet, eine Testamentsvollstreckung anordnen und dazu eine neutrale Person, also jemanden, der nicht Teil der Erbengemeinschaft ist, zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn der Nachlass sehr umfangreich und komplex, und die Erbengemeinschaft groß, und das Streitpotential vorprogrammiert ist.
In diesem Fall übernimmt der Testamentsvollstrecker die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Nachlassverwaltung und auch deren Aufteilung auf die Erben. Mehr zum Thema Testamentsvollstreckung erfahren Sie hier [Link].
Hat der Erblasser keine Testamentsvollstreckung angeordnet, obliegt die Verwaltung und Aufteilung des Nachlasses der Erbengemeinschaft, die so lange fortbesteht, bis die Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist.
Die Erben können diese Aufgabe nicht an Anwälte, Notare oder Gerichte abtreten. Nur wenn ein Erbe Klage einreicht, kann das Gericht tätig werden, und auch dann nur den eingereichten Teilungsvorschlag bestätigen oder ablehnen.
Ist eine Erbauseinandersetzung zwingend erforderlich?
Wenn der Nachlass eines Erblassers nicht aufgeteilt werden muss, etwa weil der Erblasser im Rahmen eines Berliner Testamentes seinen Ehegatten zum Alleinerben eingesetzt hat, findet natürlich auch keine Erbauseinandersetzung statt.
Sobald der Nachlass jedoch auf zwei oder mehr Personen aufgeteilt werden muss, erfordert dies, zumindest theoretisch, eine Erbauseinandersetzung. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser testamentarisch minutiös jeden Nachlassgegenstand einer bestimmten Person zugeordnet hat. Dies erleichtert die Erbauseinandersetzung (wenn der Nachlass sofort teilungsreif ist) natürlich enorm, macht sie aber gesetzlich nicht obsolet.
Um eine gerechte Aufteilung eines jeden Nachlasses zu garantieren, hat sogar jeder Erbe ein gesetzliches Anrecht auf eine Erbauseinandersetzung, dass er im Zweifel einklagen kann, sofern der Nachlass teilungsreif und ohne Wertverlust teilbar ist. Wenn dies nicht der Fall ist, können sich die Erben auch auf eine einstweilige teilweise Erbauseinandersetzung einigen, und zunächst nur die teilbaren Nachlassbestandteile unter sich aufteilen. Dies ist aber nur nach einstimmiger Entscheidung aller Miterben möglich.
Bei kleinen Erbengemeinschaften, oder wenn der ganze Nachlass etwa nur aus einer Immobilie besteht, können sich die Miterben auch darauf einigen, diese zu vermieten, die Miete und die anfallenden Kosten gleichmäßig zu teilen, und so eine dauerhafte Erbengemeinschaft zu bilden, ohne eine Erbauseinandersetzung durchzuführen.
Kann ein Erblasser die Erbauseinandersetzung testamentarisch verbieten?
Der Erblasser kann testamentarisch darüber bestimmen, wie genau die Erbauseinandersetzung stattzufinden hat, und wer sie vornehmen soll. Er kann darüber hinaus aber auch ein Teilungsverbot bzw. Auseinandersetzungsverbot verfügen, das sich auf den gesamten Nachlass oder auf bestimmte Nachlassgegenstände beziehen kann. Es ist beispielsweise möglich, ein Teilungsverbot über eine Immobilie auszusprechen, um deren Teilungsversteigerung zu verhindern.
Bei einem umfassenden Auseinandersetzungsverbot kann die Erbengemeinschaft sich nicht auflösen.
Es gilt jedoch auch hier, wie bei allen testamentarischen Bestimmungen, dass der Erblasser durch eine einstimmige Entscheidung der Erbengemeinschaft überstimmt werden kann.
Was kostet eine Erbauseinandersetzung?
Die Kosten, die für eine Erbauseinandersetzung anfallen können, sind von vielen Faktoren abhängig, vor allem von der Dauer und dem Verlauf der Erbauseinandersetzung:
Eine Erbauseinandersetzung von einem geringen Barvermögen und einigen wenigen Gegenständen unter zwei einigen Erben kostet in der Regel gar nichts.
Wenn ein Nachlassverzeichnis erstellt wird, muss unter Umständen ein Gutachter bestellt werden, um den Wert von Nachlassgegenständen zu bestimmen. Ein solches Gutachten kann um die 700 € kosten. Wenn Erbanteile übertragen werden sollen, oder aus anderen Gründen notarielle Beurkundungen benötigt werden, fällt eine Notargebühr an, die sich nach dem Wert des Erbteils richtet, und bei mindestens 75 € beginnt.
Bei Streitigkeiten und Klage fallen Gerichts – und Verfahrenskosten an. Hier können sich unter Umständen mehrere tausend Euro anhäufen.
Die für eine Erbauseinandersetzung anfallenden Kosten werden aus dem Nachlass beglichen.
Je länger eine Erbauseinandersetzung dauert, umso kostspieliger wird sie zumeist, sodass der Nachlass darüber zusammenschmilzt.
Eine langwierige streitige Erbauseinandersetzung kann durchaus bewirken, dass die Erben am Ende sogar Verluste machen.
Gibt es eine Verjährungsfrist für eine Erbauseinandersetzung?
Nein. Der gesetzliche Anspruch auf eine Erbauseinandersetzung – und die Notwendigkeit der Regelung eines jeden Nachlasses – verjährt nicht.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.