Das Berliner Testament ist eine Spezialform des Ehegattentestamentes, mit der sichergestellt werden soll, dass beim Tode eines Ehepartners der Andere durch das gemeinsame Vermögen finanziell versorgt ist und dieses nicht auf eine Erbengemeinschaft aufgeteilt wird. Doch bei der Aufsetzung eines Berliner Testamentes gilt es eine Vielzahl von Eventualitäten abzuwägen und zu berücksichtigen. So ist die Lage bei kinderlosen Eheleuten einfach, aber was ist, wenn es gemeinsame Kinder gibt? Was ist, wenn der überlebende Partner erneut heiraten möchte?
Im folgenden Rechtstipp erklären wir Ihnen alles, was Sie zum Thema Berliner Testament wissen müssen.
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// Inhaltsübersicht
- Was ist ein Berliner Testament?
- Wie setzt man ein Berliner Testament auf
- Wie wirkt sich ein Berliner Testament auf die Kinder aus?
- Wie wirkt sich ein Berliner Testament auf den Pflichtteil aus?
- Kann man ein Berliner Testament ändern oder widerrufen?
- Welche Vor- und Nachteile hat ein Berliner Testament?
- Was passiert im Scheidungsfall?
- Was passiert, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet?
Was ist ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, also ein Testament, das zwei verheiratete Menschen gemeinsam aufsetzen. Darin setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Wenn also einer der beiden stirbt, fällt das gesamte gemeinsame Vermögen an den überlebenden Ehepartner. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „wechselbezügliche Verfügung“, die, wie ein Vertrag, für beide Partner bindend ist.
Wie setzt man ein Berliner Testament auf?
Da es sich um ein gemeinschaftliches berliner-testament handelt, wird das Berliner Testament üblicherweise von beiden Eheleuten gemeinsam, also in der „Wir“-Form verfasst. Sie können dazu ein Dokument verfassen, oder zwei gleichlautende für jeden Ehegatten. Entscheidend ist, dass beide einander exakt gleichen, und dass in jedem Fall jedes Exemplar von beiden Ehegatten mit Datum unterschrieben ist.
Um wirksam zu sein, muss es nicht notariell beurkundet werden, es reicht ein privatschriftliches berliner-testament. Davon ist allerdings, gerade im Falle des Berliner Testamentes, dringend abzuraten, da es eine Vielzahl von Szenarien gibt, die beachtet und bei der Formulierung des berliner-testamentes berücksichtigt werden müssen. Ein unklarer oder missverständlicher Satz kann dabei die gemeinsame Absicht, die dem Dokument eigentlich zugrunde liegt, zunichte machen. Daher ist dringend dazu zu raten, sich durch einen Fachanwalt oder einen Notar bei der Aufsetzung beraten zu lassen. Ein notarielles berliner-testament bietet außerdem noch andere Vorteile.
Wie wirkt sich ein Berliner Testament auf die Kinder aus?
Wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, und die Eheleute errichten ein Berliner Testament, bedeutet dies zunächst einmal, dass die Kinder beim Tode ihres ersten Elternteils leer ausgehen. Allerdings ist es üblich, ins Berliner Testament eine Formulierung aufzunehmen, die dahin zielt, dass die Kinder nach dem Tode des anderen Ehepartners dann zu gleichen Teilen das Gesamtvermögen erben. Hierzu können die Ehepartner entweder einander als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen, oder einander zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben erklären, was bewirkt, dass der überlebende Ehepartner verpflichtet ist, das Erbe für die Kinder zu erhalten. Je nachdem, wie diese Regelungen gestaltet werden, haben die Kinder allerdings beim Tode des ersten Elternteils einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.
Wie wirkt sich ein Berliner Testament auf den Pflichtteil aus?
Bei einem Berliner Testament gilt zunächst einmal, dass die gesetzlichen Erben (im Regelfall die gemeinsamen Kinder der Eheleute) pflichtteilsberechtigt sind. Wenn die Kinder beim Tode ihres ersten Elternteils und Inkrafttreten des Berliner Testamentes ihren Pflichtteil verlangen, kann dies unter Umständen die Intention der Eheleute zunichte machen, da somit der überlebende Ehepartner doch einen Teil des Vermögen abtreten, womöglich gar das gemeinsame Haus verkaufen muss.
Es gibt allerdings mehrere Möglichkeiten, dem entgegenzuwirken:
- Durch Aufnahme einer sogenannten „Pflichtteils-Strafklausel“ in das Berliner Testament können Sie jemanden, der nach dem Tode des ersten Ehepartners einen Pflichtteil verlangt, von der weiteren Erbfolge ausschließen. Dieser kann dann zwar auch beim Tode des zweiten Ehepartners noch einmal seinen Pflichtteil verlangen, kommt in der Regel damit aber wirtschaftlich deutlich schlechter weg, als die Kinder, die die Bestimmungen des Berliner Testamentes akzeptieren und ihr reguläres Erbteil nach dem Tod beider Eheleute empfangen.
- Die Eheleute können, anstatt einander zum Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einzusetzen, auch einander als Vermächtnisnehmer einsetzen. Dann erben die Kinder zwar ihr Teil, aber der überlebende Ehegatte behält ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht im gemeinsamen Haus. Somit fallen die Pflichtteilsansprüche der Kinder weg.
Kann man ein Berliner Testament ändern oder widerrufen?
Grundsätzlich sind wechselbezügliche Verfügungen gemäß § 2270 BGB nicht einseitig widerrufbar.
Um Änderungen darin vorzunehmen bedarf es der Zustimmung und Unterschrift beider Ehepartner. Es ist allerdings möglich, ein Berliner Testament einseitig zu widerrufen, so lange beide Ehepartner noch leben. Dazu bedarf es allerdings einer notariellen Beurkundung des Widerrufes. Mit Inkrafttreten dieses einseitigen Widerrufes ist das berliner-testament ungültig und es gilt bis auf Weiteres die gesetzliche Erbfolge. Wenn Sie ein privatschriftliches Berliner Testament errichtet haben, können Sie dieses theoretisch natürlich auch einfach vernichten.
Ab dem Zeitpunkt des Todes eines Ehepartners sind alle berliner-testamentarischen Bestimmungen bindend und können durch den überlebenden Ehepartner nicht mehr verändert werden.
Es sei denn, die Eheleute haben sich darauf geeinigt, eine Änderungsklausel in Ihr Berliner Testament aufzunehmen, die besagt, dass der überlebende Ehepartner auch nach dem Tode des Anderen das Recht hat, die Bestimmungen des Berliner Testamentes zu ändern.
Natürlich kann der überlebende Ehegatte das Berliner Testament auch unwirksam machen, indem er das Erbe ausschlägt und stattdessen seinen Pflichtteil verlangt.
Welche Vor- und Nachteile hat das Berliner Testament?
Wie sich bereits gezeigt hat, ist die Errichtung eines Berliner Testamentes eine komplizierte Angelegenheit. Die Vor- und Nachteile sind daher größtenteils abhängig davon, welche Regelungen darin getroffen werden.
Ein Vorteil besteht darin, dass der überlebende Ehepartner versorgt und abgesichert ist, und Wertgegenstände wie Immobilien nicht geteilt oder verkauft werden müssen. Es sei denn, die Kinder verlangen ihren Pflichtteil. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass der gemeinsame Wille, der auch die Einsetzung der Kinder als alleinige Schlusserben einschließen kann, nach dem Tode eines Ehegatten nicht mehr geändert werden kann. Es sei denn, es wurde anders verfügt.
vEin Nachteil besteht darin, dass ein Berliner Testament die Schlusserben steuerlich stark belastet, da diese das Gesamtvermögen ihrer Eltern auf einen Schlag erben, und der Kinderfreibetrag für diesen Fall gestrichen ist. Außerdem kann ein Berliner Testament für viel Ärger sorgen, wenn die Ehe geschieden wird, oder der verwitwete Ehepartner erneut heiraten möchte.
Was passiert im Scheidungsfall?
Ein gemeinschaftliches Ehegattenberliner-testament wird errichtet und gilt unter der Grundvoraussetzung der gemeinsamen Ehe. Wenn diese Ehe geschieden wird, wird ein gemeinsames berliner-testament damit gemäß § 2077 Abs. 1 BGB automatisch unwirksam. Hierfür reicht die Beantragung der Scheidung aus, sollte ein Partner versterben, bevor die Scheidung vollzogen ist. War die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalles zerrüttet oder muss als gescheitert gelten, obgleich noch keine Scheidung eingereicht war, kann dies für Schwierigkeiten sorgen.
Am sichersten ist es, im Berliner Testament selbst zu verfügen, unter welchen Umständen es ungültig wird. Hierzu sollten man sich jedoch unbedingt beraten lassen.
Was passiert, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet?
Bei aller Vorsorge für die eigenen Lieben denken nur wenige Leute darüber nach, dass nach ihrem Tod jemand völlig unbekanntes ihren Platz im Leben ihres Partners einnehmen könnte, und inwiefern dies bei der Errichtung eines Berliner Testamentes zu berücksichtigen ist.
Für den Fall, dass hierzu keinerlei Regelungen im berliner-testament enthalten sind, wird bei einer Wiederheirat der neue Ehegatte erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies wirkt sich gegebenenfalls zum Nachteil der Kinder des Verstorbenen aus.
Um dem vorzubeugen, empfiehlt sich die Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel ins Berliner Testament, in dem eine Regelung für den Fall festgelegt wird, dass der überlebende Partner eine neue Ehe schließen will. Hier kann beispielsweise verfügt werden, dass das Erbteil des Verstorbenen in diesem Falle sofort an die Schlusserben, also die Kinder, übergeht.
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.