Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass die nächsten Angehörigen eines Erblassers grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, im Erbfall einen Anteil an dessen Nachlass zu erhalten. Dieser Grundsatz bildet sozusagen das gesetzliche Gegengewicht zur Freiheit des Erblassers, sein Vermögen nach seinen Wünschen zu verteilen. Den gesetzlichen Mindestanteil, den ein nahestehender Angehöriger vom Nachlass beanspruchen kann, nennt man Pflichtteil.
Der Themenkomplex Pflichtteil ist ausgesprochen vielschichtig und zieht einen Rattenschwanz an Vorschriften, Sonderregelungen, Ausnahmefällen, Möglichkeiten und Unmöglichkeiten hinter sich her, die erklärt und bei der Regelung des eigenen Nachlasses bedacht werden wollen.
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// Inhaltsübersicht
- Was ist der Pflichtteil?
- Wer ist pflichtteilsberechtigt?
- Wie errechnet sich die Höhe des Pflichtteils?
- Wann kann der Pflichtteil beansprucht werden?
- Wie fordert man den Pflichtteil ein?
- Kann man das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen?
- Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
- Erlischt der Pflichtteilsanspruch durch Enterbung?
- Kann man jemandem den Pflichtteilsanspruch entziehen?
- Mindern Schenkungen den Pflichtteil?
- Wie funktioniert der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Was kann man noch gegen Pflichtteilsansprüche tun?
- Unterliegt der Pflichtteil der Erbschaftssteuer?
Was ist der Pflichtteil?
Das Pflichtteilsrecht wird im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 2303 geregelt. Der Pflichtteil ist der Mindestanteil vom Nachlass eines Erblassers, auf den seine nächsten Angehörigen gesetzlichen Anspruch erheben können.
Wenn im Erbfall die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt, bekommen die gesetzlichen Erben (Ehepartner, Kinder, unter Umständen auch Enkel oder Eltern des Erblassers) ihren gesetzlichen Anteil am Nachlass.
Wenn der Erblasser sein Erbe durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag etc.) selbst regelt, erhalten die Erben, die er bestimmt hat, den Anteil, den er ihnen zugedacht hat. Sollte der Erblasser jedoch einen oder mehrere gesetzliche Erben (zum Beispiel zwei seiner drei Kinder) im Testament nicht mit einem Erbteil bedacht haben, oder mit einem lächerlich geringen Betrag abgespeist haben, haben diese das Recht, eine Kompensationszahlung von den testamentarisch begünstigen Erben zu verlangen. Das Pflichtteilsrecht bezieht sich dabei nicht auf bestimmte Wertgegenstände, sondern nur auf einen bestimmten Geldwert.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Generell sind gesetzliche Erben pflichtteilsberechtigt, sofern sie im Testament leer ausgehen oder ihr Erbteil geringer ist als ihr Pflichtteil es wäre.
Dies gilt konkret für folgende Personen:
- Ehepartner des Erblassers
- Kinder und Adoptivkinder des Erblassers
- Enkel des Erblassers, sofern die Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalles verstorben sind
- Eltern des Erblassers, wenn dieser keine Nachkommen hat.
Lebende Kinder des Erblassers schließen dessen Enkel und Eltern von der Erbfolge automatisch aus. Andere Personen wie Geschwister, Vettern oder Tanten des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Wie errechnet sich die Höhe des Pflichtteils?
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Erbteils das ein gesetzlicher Erbe bei gesetzlicher Erbfolge erhalten hätte.
- Gesamtwert des Nachlasses.
Der Nachlasswert (abzüglich eventueller Schulden und Verfahrenskosten) wird im Erbfall mithilfe eines Nachlassverzeichnisses ermittelt. Dabei werden Veränderungen der letzten zehn Jahre berücksichtigt. - Zahl der gesetzlichen Erben.
Wenn ein Nachlass nur auf zwei Personen verteilt werden muss, ist deren Erbteil natürlich höher als er es wäre, wenn derselbe Nachlass auf zehn Personen aufgeteilt werden müsste. In einer großen Erbgemeinschaft sind dementsprechend die Pflichtteile geringer als in einer Kleinen. - Der eheliche Güterstand des Erblassers.
Hat der Erblasser in Zugewinngemeinschaft gelebt, erhält dessen Ehepartner (in Relation zu den Kindern) einen höheren Anteil am Erbe als bei Gütertrennung.
Wenn der Erbteil, den der Erblasser einem gesetzlichen Erben im Testament zugedacht hat, dessen Pflichtteil übersteigt, erlischt der Pflichtteilsanspruch. Es lohnt sich daher, bei der Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages den Pflichtteil zu errechnen und in die Gestaltung der Erbfolge mit einzukalkulieren.
Wann kann der Pflichtteil beansprucht werden?
Ein Pflichtteilsanspruch kann logischerweise erst im Erbfall, also erst durch den Tod eines Erblassers entstehen. Es kann zwar zwischen Erblasser und gesetzlichem Erben vereinbart werden, dass dieser bereits vorzeitig seinen Pflichtteil erhält. Dies kann etwa in Form einer Schenkung gegen vertragliche Zusicherung des Verzichts auf alle Pflichtteilsansprüche im Erbfall gestaltet werden. Eine rechtliche Beanspruchung des Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers ist aber nicht möglich.
Wenn der Erbfall eingetreten ist, und
- Sie gesetzlicher Erbe sind und
- Sie im Rahmen einer gewillkürten Erbfolge entweder leer ausgegangen sind oder
- Ihr Erbteil geringer ist als Ihr Pflichtteil es wäre, oder
- Sie Ihr gesetzliches oder testamentarisches Erbe ausgeschlagen haben
sind Sie pflichtteilsberechtigt.
Wie fordert man den Pflichtteil ein?
Zunächst müssen Sie Ihren Pflichtteil errechnen, wozu Sie Auskunft über die Höhe des Nachlasswertes benötigen. Sie haben auf diese Auskunft einen gesetzlichen Anspruch. Hierzu können Sie in schriftlicher Form ein Nachlassverzeichnis von den testamentarischen Erben verlangen, um den Nachlasswert, und damit die Höhe Ihres Erbteils und Ihres Pflichtteils, nachvollziehen zu können.
Um Ihren Pflichtteil zu erhalten, müssen Sie diesen bei den Erben einfordern. Sie können sich entweder an einen, mehrere oder alle Erben gleichzeitig wenden. Für die Auszahlung des Pflichtteils können Sie eine Frist setzen, wobei diese so bemessen sein sollte, dass sichergestellt ist, dass die Erben Ihrer Forderung auch nachkommen können.
Wenn die Erben Ihrer Forderung nicht nachkommen, können Sie Klage einreichen.
Aber Achtung: Ein Erbe ist nur verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten soviel auszuzahlen, dass ihm selbst danach mindestens noch sein eigener Pflichtteil bleibt.
Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, ist der Erbe, an den Pflichtteilsforderungen ergehen, berechtigt, von den anderen Erben Ausgleichszahlungen einzuholen.
Kann man sein Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen?
Es gibt Situationen, in denen es sinnvoll erscheint, ein verschuldetes oder geringes Erbe auszuschlagen und stattdessen lieber den Pflichtteil zu verlangen. Streng genommen erlischt mit einer Erbausschlagung auch der Pflichtteilsanspruch. Es gibt jedoch Situationen, in denen Sie das Erbe ausschlagen, und danach den sogenannten „kleinen Pflichtteil“ beanspruchen können:
Gemäß § 2306 Abs 1 BGB haben Sie zum Beispiel das Recht, ein Erbe, das gering und mit Auflagen verbunden ist, zugunsten des „kleinen Pflichtteils“ auszuschlagen.
Als Ehepartner des Erblassers kann es finanziell von Vorteil sein, wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den kleinen Pflichtteil und Ihren Zugewinn zu beanspruchen. Auch dies ist nach § 1371 Abs. 3 BGB möglich.
Schritte dieser Art wollen allerdings sorgfältig abgewogen werden.
Die Beratung durch einen Spezialisten für Erbrechtsangelegenheiten ist hierbei ratsam.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Gemäß §§ 195/199 BGB verjährt der Pflichtteilsanspruch nach 3 Jahren. Danach können Sie, wenn Sie bis dahin nicht tätig geworden sind, keine Ansprüche mehr stellen. Die Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember des Jahres, indem Sie Kenntnis von Ihrem Pflichtteilsanspruch erhalten.
Dies kann unter Umständen natürlich Jahre nach dem Tode des Erblassers erst der Fall sein.
Die endgültige Verjährung aller Ansprüche – egal wann Sie davon erfahren haben – tritt 30 Jahre nach dem Erbfall ein.
Erlischt der Pflichtteilsanspruch durch Enterbung?
Wenn Sie als Erblasser einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen wollen, kann es natürlich nicht in Ihrem Interesse sein, dass dieser am Ende trotzdem noch einen Pflichtteil geltend machen kann. Es stellt sich also die Frage, ob Sie die Möglichkeit haben, einem Erben seine Pflichtteilsansprüche durch testamentarische Bestimmung zu entziehen.
Eine Enterbung im rechtlichen Sinne findet bereits in dem Moment statt, wo ein gesetzlicher Erbe im Testament nicht genannt wird. So gesehen wird der Pflichtteilsanspruch durch eine Enterbung nicht verhindert, sondern überhaupt erst geschaffen.
Wenn Sie im Testament explizit erklären, dass ein gesetzlicher Erbe von Ihnen enterbt wird, und keinen müden Cent sehen soll, ändert dies am Pflichtteilsanspruch noch nichts.
Kann man jemandem den Pflichtteilsanspruch entziehen?
Eine einseitige komplette Entziehung aller Erb- und Pflichtteilsansprüche ist nach deutschem Recht nur möglich, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte grober Verfehlungen gemäß § 2333 BGB schuldig gemacht hat. Dazu müsste er mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Der Erbe trachtet dem Erblasser oder einem nahen Angehörigen des Erblassers nach dem Leben.
- Der Erbe hat am Erblasser ein schweres vorsätzliches Vergehen (Delikt, das mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet wird) oder ein Verbrechen (Delikt, das mit mindestens einem Jahr Gefängnis bestraft wird) verübt.
- Der Erbe ist wegen einer Straftat zu mindestens einem Jahr Gefängnis ohne Bewährung verurteilt worden.
- Der Erbe wurde rechtskräftig in eine Entzugs- oder psychiatrische Anstalt eingewiesen.
Der Erblasser kann einen Pflichtteilsentzug nur erwirken, wenn er dies in seinem Testament unmissverständlich und ausführlich durch eine der genannten Voraussetzungen begründet.
Der Erbe kann allerdings versuchen, dagegen gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung liegt von im Ermessen des zuständigen Gerichts.
Mehr zum Thema Enterbung und Erbunwürdigkeit erfahren Sie hier [Link].
Ansonsten ist ein Entzug des Pflichtteils nur gegen Einverständnis des Pflichtteilsberechtigten möglich. Dies kann auf verschiedene Weisen erfolgen:
- Pflichtteilsverzicht
Der Erblasser und der Erbe können sich in Form eines Pflichtteilsverzichtsvertrages darauf einigen, dass der Erbe, etwa gegen eine Ausgleichszahlung, auf seine Pflichtteilsansprüche im Erbfall verzichten wird. Ein solcher Vertrag bedarf, um wirksam zu sein, einer notariellen Beurkundung.
Der Pflichtteilsverzicht bezieht sich nicht nur auf die Person des Verzichtenden, sondern erstreckt sich automatisch auf dessen Nachkommen, sofern der Vertrag dies nicht explizit anders bestimmt. - Erbverzicht
Erbverzicht bedeutet (im Gegensatz zur Erbausschlagung!), dass man seinen Status als gesetzlicher Erbe freiwillig aufgibt. Dies beinhaltet auch die Pflichtteilsberechtigung.
Auch ein Erbverzicht bedarf der vertraglichen Form und einer notariellen Beurkundung, um gültig zu sein.
Wenn Sie nicht die Möglichkeit haben, einem gesetzlichen Erben, den Sie enterben wollen, den Pflichtteil zu entziehen, können Sie stattdessen auf verschiedenen Wegen den Pflichtteil vermindern.
Mindern Schenkungen den Pflichtteil?
Da die Höhe des Pflichtteils vom Gesamtnachlass abhängig ist, erscheint es naheliegend, wenn man den Pflichtteil reduzieren will, den Gesamtnachlass auf ein Minimum zu reduzieren, indem man sein Vermögen bereits zu Lebzeiten „mit warmen Händen verteilt“, etwa in Form von Schenkungen.
Grundsätzlich ist dies zwar möglich, es gilt dabei jedoch einiges zu beachten:
Der Gesetzgeber schützt den Pflichtteil in § 2325 BGB gegen die Minderung durch Schenkungen.
Wenn Sie Ihr gesamtes Vermögen bis aufs letzte Hemd verschenken, haben ihre gesetzlichen Erben den Beschenkten gegenüber trotzdem Ansprüche auf Pflichtteilszahlung.
Eine Möglichkeit für den Erblasser, den Pflichtteil der gesetzlichen Erben durch Schenkung zu reduzieren, besteht darin, die Erben selbst zu beschenken, und im Übergabevertrag einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, bzw. zu vermerken, dass die Schenkung auf den Pflichtteil anzurechnen sind.
Schenkungen an die eigenen Kinder können als Anstandsgeschenke (zu Weihnachten oder Geburtstagen) oder als Ausstattung (anlässlich der Hochzeit) deklariert werden. Diese begründen keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Mehr dazu hier [Link].
Entscheidend bei Schenkungen ist die Zehn-Jahres-Schwelle: Bei der Feststellung des Nachlasswertes im Erbfall werden die vergangenen 10 Jahre mitberücksichtigt. Nur Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Tode des Erblassers getätigt wurden, verringern tatsächlich effektiv den Pflichtteil.
Achtung: Dies gilt nicht für Immobilienschenkungen, bei denen der Schenker sich ein Nießbrauchsrecht vorbehält. In diesem Fall beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht mit dem Zeitpunkt der Schenkung, sondern mit dem Ende des Nießbrauchs! Soll eine frühzeitige Immobilienschenkung also den Pflichtteil der Erben mindern, ist es ratsam, statt eines Nießbrauchsrechtes eine Leibrente als Gegenleistung zu vereinbaren. Mehr zum Thema Schenkungen finden Sie hier [Link].
Alle Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor Erbfall den Nachlass geschmälert haben, begründen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Wie funktioniert der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Wenn der Pflichtteil durch Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre (vor dem Erbfall) verringert worden ist, haben die Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Beschenkten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die ihren Pflichtteil um den Betrag nach oben korrigiert, der durch die Schenkung weggefallen ist. Durch diese Regelung kann der Versuch, Erbe und Pflichtteil durch Schenkungen zu schmälern, enorm nach hinten losgehen;
Es kann sein, dass ein gesetzlicher Erbe, dessen Erbteil durch Schenkungen stark verringert wurde, sein Erbe ausschlägt, stattdessen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht, und dadurch am Ende sogar mehr erhält als ihm testamentarisch zusteht.
Um die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu ermitteln, wird also der Wert der Schenkung dem Gesamtnachlass wieder hinzugerechnet. Der Wert der Schenkung errechnet sich anhand des sogenannten Abschmelzmodells:
Zunächst wird bei der Wertermittlung einer Schenkung unterschieden, ob es sich um einen verbrauchbaren Wert handelt oder nicht. Für verbrauchbare Werte (wie etwa Bargeld oder Wertpapiere) wird von ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ausgegangen – egal, ob das Geld zum Zeitpunkt des Erbfalles längst ausgegeben ist.
Bei nicht verbrauchbaren Werten wird der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles abgeglichen, und der niedrigste Wert zur Berechnung der Pflichtteilsergänzung angenommen. Hierbei gilt, dass der Wert einer Schenkung jährlich um 10% abnimmt (damit begründet sich die 10-Jahres-Frist).
Der Wert einer Schenkung zur Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches muss im Zweifelsfall durch einen Gutachter erfolgen, was dem Beschenkten zusätzliche Kosten verursachen kann.
Wenn Sie also durch Schenkungen den Pflichtteil verringern wollen, gilt:
- Schenken Sie frühzeitig
- Vermeiden Sie Immobilienschenkungen gegen Nießbrauchsrecht
- Schenken Sie anlassgebunden
Mehr zum Thema Schenkung erfahren Sie hier [Link].
Was kann man noch gegen Pflichtteilsansprüche tun?
Weitere Möglichkeit, den Pflichtteil zu reduzieren, indem man den eigenen Nachlass schmälert, sind der Verkauf von Vermögenswerten gegen eine Leibrente oder der Transfer von Vermögenswerten ins Ausland.
Innerhalb der eigenen Ehe kann der Erblasser den Pflichtteilsansprüchen seiner Nachkommen durch Zugewinngemeinschaft, oder eine Pflichtteilstrafklausel in einem Berliner Testament entgegenwirken, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Mehr dazu hier [Link].
Da die Höhe des Pflichtteils auch von der Größe der Erbengemeinschaft abhängig ist, kann der Erblasser auch durch Adoption die Erbengemeinschaft vergrößern und somit den Pflichtteil der einzelnen Erben vermindern. In einzelnen Fällen kann es auch möglich sein, durch testamentarische Verfügung den Pflichtteil eines einzelnen Erben aufgrund von Verschuldung oder Verschwendungssucht zu beschränken. Die Beweislast hierfür liegt beim Erblasser.
Doch nicht nur der Erblasser, auch die Erben können versuchen, gegen die Pflichtteilsansprüche eines enterbten Angehörigen vorzugehen: Wenn die Auszahlung des Pflichtteils bedeuten würde, dass die Erben selbst am Ende weniger als ihren Pflichtteil besitzen würden, kann die Auszahlung nicht erzwungen werden. Dasselbe gilt, wenn der Pflichtteilsanspruch Zwangsverkäufe bedeuten würde, und dadurch etwa die Witwe des Erblassers aus einer Immobilie ausziehen müsste, in der sie testamentarisch lebenslanges Wohnrecht zugesprochen bekommen hat.
Derlei Szenarien führen in der Regel nur über den Weg der Klage und müssen vor Gericht entschieden werden.
In besonders krassen Fällen (etwa, wenn ein gesetzlicher Erbe das Testament gefälscht oder den Erblasser umgebracht hat) kann auch auf Erbunwürdigkeit gemäß §§ 2339 ff BGB geklagt werden, mit der der Betreffende auch alle Pflichtteilsansprüche verliert. Mehr dazu erfahren Sie [hier].
Unterliegt der Pflichtteil der Erbschaftssteuer?
Auf die Steuer ist selbstverständlich Verlass.
Sobald ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil beansprucht, ist dieser steuerpflichtig. Dasselbe gilt übrigens auch für Abfindungen bei Pflichtteilsverzicht!
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Über die Autoren
Dr. de Leve & Kersten
Dr. de Leve ist Fachanwalt für Erbrecht und wurde in diesem Bereich als Focus Top Anwalt ausgezeichnet. Rechtsanwalt Florian Kersten verfügt ebenso über eine jahrelange Erfahrung als Anwalt für Erbrecht.
Die Kanzlei "Dr. de Leve & Kersten" befindet sich in Münster (Nordrhein-Westfalen). Von dort aus beraten und vertreten die Anwälte Mandanten bei den Themen Vorsorge, Werterhalt und Wertweitergabe aus ganz Deutschland.